Beschluss
1 Ta 137/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die Partei trotz Aufforderung keine eigene Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt.
• Angaben Dritter, etwa eines Ehegatten in einem Parallelverfahren, ersetzen nicht die vom Gericht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO verlangte Erklärung der betroffenen Partei.
• Beschwerden gegen Aufhebungsbeschlüsse der PKH können zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter Nichtzulassung verbleiben, wenn die Partei erforderliche Unterlagen nicht vorlegt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Unterlassung der erforderlichen Selbstauskunft • Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn die Partei trotz Aufforderung keine eigene Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt. • Angaben Dritter, etwa eines Ehegatten in einem Parallelverfahren, ersetzen nicht die vom Gericht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO verlangte Erklärung der betroffenen Partei. • Beschwerden gegen Aufhebungsbeschlüsse der PKH können zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter Nichtzulassung verbleiben, wenn die Partei erforderliche Unterlagen nicht vorlegt. Die Klägerin hatte gegen einen Zahlungstitel Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts erhalten. Nach Abschluss des Rechtsstreits forderte das Arbeitsgericht Mainz sie auf, mitzuteilen, ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Auf diese Aufforderung reagierte die Klägerin nicht; das Gericht hob daraufhin mit Beschluss die PKH-Bewilligung auf. Die Klägerin legte Beschwerde ein und behauptete, die Unterlagen bereits übermittelt zu haben; das Arbeitsgericht stellte jedoch fest, dass keine Unterlagen vorlägen und dass die Erklärungen des Ehemanns nicht genügten. Auch nach Aufforderung durch das Landesarbeitsgericht legte die Klägerin innerhalb einer gesetzten Frist keine eigenständige Erklärung oder Belege vor. Die Gerichte entschieden daher über die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt; die Formvorschriften des § 569 ZPO waren gewahrt. • Materiellrechtlich: Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich geändert haben. • Darlegungs- und Mitwirkungspflicht: Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO muss die betroffene Partei auf Verlangen des Gerichts selbst erklären, ob eine Änderung eingetreten ist; diese Pflicht kann nicht durch Angaben Dritter erfüllt werden. • Beweislast und Folge des Unterlassens: Die Klägerin hat keine eigene Erklärung über ihre Verhältnisse und auch keine angeforderten Belege vorgelegt; deshalb war die Aufhebung der PKH-Bewilligung geboten. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Wegen der erfolglosen sofortigen Beschwerde war diese kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war nicht veranlasst. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; die PKH-Aufhebung blieb bestehen. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine eigene Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben und die geforderten Belege nicht vorgelegt hat. Angaben ihres Ehegatten in einem Parallelverfahren konnten die von der Partei selbst zu erbringende Mitwirkung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht ersetzen. Aufgrund des Unterlassens der Mitwirkung war die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig und die Beschwerde daher unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.