OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 128/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
• Ein Versäumnisurteil ist aufzuheben, wenn die Ladung zur Kammerverhandlung nicht die nach § 215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die Folgen der Säumnis enthält. • Bei Aufhebung eines späteren Versäumnisurteils kann das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO über den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil selbst entscheiden. • Aus dem Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer kann sich dessen Passivlegitimation ergeben; maßgeblich ist, wer Vertragspartner geworden ist. • Wegfall eines Großkunden oder vorgebrachte Betriebsaufgabe rechtfertigen nur dann eine (ordentliche) betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber substantiiert darlegt, dass hierdurch ein dauerhafter Überhang an Arbeitskräften entstanden ist. • Arbeitnehmer haben im laufenden Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines zweiten Versäumnisurteils; Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Zwischenzeugnis erfolgreich • Ein Versäumnisurteil ist aufzuheben, wenn die Ladung zur Kammerverhandlung nicht die nach § 215 Abs. 1 ZPO erforderliche Belehrung über die Folgen der Säumnis enthält. • Bei Aufhebung eines späteren Versäumnisurteils kann das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO über den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil selbst entscheiden. • Aus dem Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer kann sich dessen Passivlegitimation ergeben; maßgeblich ist, wer Vertragspartner geworden ist. • Wegfall eines Großkunden oder vorgebrachte Betriebsaufgabe rechtfertigen nur dann eine (ordentliche) betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitgeber substantiiert darlegt, dass hierdurch ein dauerhafter Überhang an Arbeitskräften entstanden ist. • Arbeitnehmer haben im laufenden Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Der Kläger war seit 01.09.2007 als Auslieferungsfahrer tätig. Der Beklagte hatte am 29.08.2007 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der den Beklagten als Arbeitgeber erscheinen ließ. Mit Schreiben vom 26.02.2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und verlangte ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Das Arbeitsgericht erließ am 21.04.2009 ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers; der Beklagte legte Einspruch ein, erschien aber nicht zum Kammertermin am 26.01.2010, so dass ein zweites Versäumnisurteil erging. Der Beklagte rügte unzureichende Ladung und fehlende Passivlegitimation und berief sich auf Betriebsaufgabe bzw. Wegfall eines Großkunden. Das Berufungsgericht hob das zweite Versäumnisurteil auf, hielt jedoch das erste Urteil, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellte und das Zwischenzeugnis zusprach, aufrecht. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung war form- und fristgerecht; die Begründung genügte den Anforderungen des § 514 Abs. 2 ZPO, da der Beklagte das Fehlen der nach § 215 Abs. 1 ZPO erforderlichen Belehrung für den Kammertermin vortrug. • Aufhebung des 2. Versäumnisurteils: Die Ladung zum Termin am 26.01.2010 enthielt nicht die Belehrung über die prozessualen Folgen der §§ 330–331a ZPO; nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durfte mangels ordnungsgemäßer Belehrung kein Versäumnisurteil ergehen. • Entscheidung in der Sache gemäß § 538 Abs. 1 ZPO: Trotz der Unzulässigkeit des zweiten Versäumnisurteils konnte das Berufungsgericht über den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil selbst entscheiden, da keine Zurückverweisung beantragt wurde. • Passivlegitimation des Beklagten: Aus dem unterzeichneten Arbeitsvertrag und dem Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger (Auftritt als Firmeninhaber) ergibt sich, dass der Beklagte als Vertragspartner und damit als Arbeitgeber anzusehen ist (§ 164 Abs. 2 BGB einschlägig für Auslegung des Willens). • Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung: Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor; betriebliche Gründe oder Betriebsaufgabe rechtfertigen regelmäßig keine fristlose Kündigung. • Keine wirksame Umdeutung in eine ordentliche Kündigung: Die ordentliche Kündigung wäre nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine ernsthafte und endgültige Betriebsstilllegung vorlag. • Fehlende Darlegung betrieblicher Nachteile: Der bloße Wegfall eines Großkunden genügt nicht; der Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass dadurch ein dauerhafter Überhang an Arbeitskräften entstanden ist (Anforderungen des BAG zu betriebsbedingter Kündigung). • Anspruch auf Zwischenzeugnis: Während des Kündigungsschutzprozesses hat der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einem qualifizierten Zwischenzeugnis; dieser Anspruch besteht aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers. Das Berufungsgericht hebt das 2. Versäumnisurteil vom 26.01.2010 auf, bestätigt jedoch das erste Versäumnisurteil vom 21.04.2009, wonach die Kündigung vom 26.02.2009 weder als fristlose noch als sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung wirksam ist. Der Beklagte ist als Arbeitgeber passivlegitimiert und hat die Klage des Klägers in vollem Umfang zu Recht verloren; der Kläger hat Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.