Beschluss
1 Ta 105/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0623.1TA105.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2010 - 4 Ca 2525/07 - aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten seien. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 09.02.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 05.03.2010, aufgehoben. 4 Mit am 01.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, er sei nach wie vor hilfebedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften. Nachdem die sofortige Beschwerde in der Folge jedoch nicht weiter begründet wurde, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5 Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Kläger unter Vorlage eines teilweise ausgefüllten Formulars zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Vorlage einer Kopie seines Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II vom 08.02.2010 für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2010 mitgeteilt, er erhalte für eine aus ihm selbst, seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II in Höhe von zuletzt 516,58 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 289,00 EUR monatlich. II. 6 Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. 7 Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg. 8 Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10 -) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 9 Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. 10 Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser über ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 323,00 EUR monatlich sowie Wohngeld in Höhe von 289,00 EUR monatlich. Damit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 443,00 EUR, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen. 11 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2010 war somit aufzuheben. 12 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. 13 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.