Beschluss
9 Ta 107/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0617.9TA107.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.04.2010, Az. 4 Ca 260/10, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger war seit 1985 als Repräsentant der Beklagten tätig und übernahm nach dem von den Parteien dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegten Vertrag als freier und selbständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff HGB die Vertretung der Beklagten, ohne Zuweisung eines bestimmten Bezirks oder Kundenkreises. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 30.06.2009 und nachfolgend außerordentlich mit Schreiben vom 27.01.2009. Der Kläger erhob vor dem Landgereicht Mainz Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die von der Beklagten unter dem Datum 27.01.2009 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam sei. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht erstinstanzlich unterlag, ist das Verfahren derzeit beim OLG Koblenz im Berufungsverfahren anhängig. 2 Mit der vor dem Arbeitsgericht Mainz am 9. Februar 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger neben der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von „Monatslohn“ im Zeitraum September 2008 bis Juni 2009 sowie zur Zahlung von Provision und eines Handelsvertreterausgleichs u. a. die Feststellung, dass zwischen den Parteien in dem Zeitraum 05.04.1986 bis zum 30.06.2009 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ferner begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 in Höhe von 4.219,25 EUR. Ferner hat der Kläger beantragt, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von „Monatslohn“, Provision und Handelsvertreterausgleichs gerichteten Ansprüche abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit mit Beschluss vom 19.04.2010 an das Landgericht Mainz verwiesen. 3 Hinsichtlich der nicht verwiesenen Ansprüche (Feststellungsantrag, Antrag auf Zahlung von Urlaubsabgeltung) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.04.2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt: 4 Dem Feststellungsantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Außerdem sei die Feststellungsklage im Hinblick auf das noch vor dem OLG Koblenz anhängige Verfahren unter dem Gesichtspunkt anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das Arbeitsgericht müsste als Vorfrage des weiter gefassten Feststellungsantrags über die Wirksamkeit derselben Kündigung befinden, die Streitgegenstand des zwischen den Parteien vor dem OLG Koblenz geführten Verfahrens sei. Ein eventueller Urlaubsabgeltungsanspruch sei jedenfalls in Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG als Surrogat des Urlaubsanspruchs verfallen, da er nicht vor Ablauf des Jahres 2009 geltend gemacht worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl, 132 ff. d.A. Bezug genommen. 5 Der genannte Beschluss ist dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 05.05.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 10.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.05.2010 nicht abgeholfen hat. II. 6 Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bot keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO. 7 1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, im Zeitraum 05.04.1986 bis zum 30.06.2009 habe ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden, ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden. 8 Der begehrten Feststellung fehlt das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO und damit eine Sachurteilsvoraussetzung. Es handelt sich um eine rein vergangenheitsbezogene Statusfeststellungsklage. Richtet sich die Feststellungsklage auf ein bereits beendetes Rechtsverhältnis, ist das besondere Feststellungsinteresse nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (st. Rechtsprechung, z.B. BAG 6.11.2002 -5 AZR 364/01- EzA § 256 ZPO Nr. 68). Auch der Kläger geht davon aus, dass das Rechtsverhältnis der Parteien spätestens zum 30.06.2009 beendet war. Gegenwarts- oder zukunftsbezogenen Folgen hat der Kläger aber nicht dargelegt. 9 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es an hinreichenden Erfolgsaussichten auch deshalb fehlt, weil eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit eines Rechtsverhältnisses fehlt. 10 2. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht auch hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung verneint. Insoweit war der Sachvortrag des Klägers unzureichend. Seine Begründung des Anspruchs beschränkte sich auf den Satz, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2009 geltend gemacht wird. Welche tatsächlichen Umstände und Berechnungsgrundlagen diesem Anspruch zugrunde gelegt werden, ist nicht ersichtlich. III. 11 Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.