Urteil
9 Sa 753/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0528.9SA753.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.09.2009, Az.: 9 Ca 796/09, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot des Klägers vom 29.08.2008 auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Blockmodell gem. § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), Arbeitsphase vom 03.02.2009 bis 02.02.2014, Freistellungsphase vom 03.02.2014 bis 02.02.2019, zuzustimmen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein Angebot des Klägers auf Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Blockmodell anzunehmen. 2 Der Kläger ist am … 1954 geboren und seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist die gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Der Kläger ist der Bezirksverwaltung M. der Arbeitsgruppe "mittlere und leichte Unfälle" zugeordnet. Er ist seit dem 01.03.1992 in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden unter Einreihung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6, mithin zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 2.263,92 € brutto beschäftigt. Seit Herbst 2008 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB 20 anerkannt. 3 Der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien mit Datum vom 16.08.1988 sieht vor, dass für das Arbeitsverhältnis der Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) vom 25.11.1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen gelten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass infolge dessen auch der "Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit" vom 5. Mai 1998 in der derzeit geltenden Fassung (im Folgenden: TV ATZ Berufsgenossenschaften) Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag sieht in § 2 folgendes vor: 4 "§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 5 Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die 6 (1) das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. 7 (2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. 8 (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. 9 (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen." 10 Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts des genannten Tarifvertrages wird auf Bl. 161 ff. d. A. Bezug genommen. 11 Mit Schreiben vom 29.08.2008 (Bl. 15 d. A.) beantragte der Kläger Altersteilzeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Bl. 16 d. A.) ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Verfahrenspraxis bei der Bewilligung von Altersteilzeitverhältnissen bei Anträgen von Beschäftigten der Altersgruppe 55 - 59 durch das Bundesversicherungsamt erheblich eingeschränkt worden sei. Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse müssten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügen und finanzneutral gestaltet sein. Eine Finanzneutralität sei jedoch nur bei einer sehr restriktiven Praxis bei der Ausbringung und Besetzung von Ersatzplanstellen gegeben. Da die Stelle des Klägers nachbesetzt werden müsste, liege kein Ausnahmetatbestand vor. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.09.2009, Az.: 9 Ca 769/09 (Bl. 65 ff. d. A.). 13 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 29.08.2008 auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell zuzustimmen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 14 § 2 Abs. 2 TV ATZ Berufsgenossenschaften gewähre keinen Anspruch auf Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. Durch die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung "kann" hätten diese die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, der diese Entscheidung nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB zu treffen habe. Die Beklagte habe jeden sachlichen Grund zur Ablehnung des Antrags heranziehen und sich darauf berufen können, dass ein kostenneutraler Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit dem Kläger nicht möglich sei, weil nicht auf die Wiederbesetzung der Stelle verzichtet werden könne und deshalb trotz der geringeren Entgeltansprüche eines neu einzustellenden Arbeitnehmers Mehrkosten auf sie zukämen. Diesem finanziellen Interesse habe die Beklagte auch Vorrang gegenüber den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten geben können. 15 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 12.11.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 12. Dezember 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12.01.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 12.05.2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 86 ff., 139 ff. d. A.) macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend: 16 Die Verurteilung zu einem rückwirkenden Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages sei rechtlich möglich. Der an die Beklagte gerichtete Antrag auf Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei auch - zumindest im Wege der Auslegung - hinreichend konkret gewesen. Bei der Ablehnung des Antrags habe die Beklagte die Grenzen billigen Ermessens nicht gewahrt. Sie habe sich ausschließlich auf finanzielle Überlegungen gestützt und die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände (Schwerbehinderung, Betreuung des 8-jährigen Enkels) nicht in die Abwägung mit einbezogen. Die alleinige Berücksichtigung finanzieller Interessen laufe auch der Zielsetzung des TV ATZ Berufsgenossenschaften zu wider. Zu bestreiten sei, dass eine Wiederbesetzung der freiwerdenden Stelle überhaupt zu einer höheren finanziellen Belastung führe, da eine einzustellende Ersatzkraft nicht der für den Kläger geltenden Vergütungsgruppe, sondern einer erheblich niedrigeren zugeordnet werden würde. Ausweislich des aktuellen Schreibens des Hauptpersonalrats vom 16.12.2009 (Bl. 92 ff. d. A.) werde es bei der Beklagten keine zusätzlichen Stellen geben. Die Beklagte könne nicht ansatzweise darlegen, wie sich die Stellensituation in den folgenden Jahren, insbesondere zu Beginn der Freistellungsphase im Jahre 2014 darstellen werde. Unter Berücksichtigung ständig verbesserter Computerprogramme und weiterer verbesserter Verfahrensabläufe sei von einem Stellenabbau und damit auch von frei werdenden Kapazitäten auszugehen. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte keinerlei Personal suche und vielmehr ein schleichender Stellenabbau stattfinde. Verschiedene Bezirksverwaltungen hätten den Tätigkeitsbereich (mittlere und leichte Körperschäden) bereits vollständig aufgelöst. Auch in anderen Bereichen entfielen zukünftig auch Aufgaben der Beklagten. Ferner sei festzustellen, dass seit geraumer Zeit Arbeiten von anderen Abteilungen in die Abteilung mittlere und leichte Unfälle übertragen würden. 17 Der Kläger beantragt, 18 auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.09.2009 - Az.: 9 Ca 769/09 - abgeändert. 19 Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot des Klägers vom 29.08.2008 auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), Arbeitsphase vom 03.02.2009 bis 02.02.2014, Freistellungsphase vom 03.02.2014 bis 02.02.2019, zuzustimmen. 20 Hilfsweise: 21 Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot des Klägers vom 02.04.2009 auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) Arbeitsphase vom 03.02.2009 bis 02.02.2014, Freistellungsphase vom 03.02.2014 bis 02.02.2019, zuzustimmen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Beklagte tritt der Berufung mit ihren Schriftsätzen vom 09.03.2010 und 20.04.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 110 ff., 121 ff. d. A.) entgegen. Sie habe ihre Entscheidung unter Abwägung aller ihr bekannten persönlichen Umstände des Klägers und der betrieblichen, wirtschaftlichen und personalwirtschaftlichen Umstände getroffen. Sie habe die von ihr als entscheidend angesehene Vorgaben und finanziellen Überlegungen hinreichend dargelegt, ohne dass der Kläger diese habe entkräften können. Die Arbeitskraft des Klägers werde in vollem Umfang abgerufen, woraus ein Arbeits- und Beschäftigungsbedarf ersichtlich werde. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass andere Kollegen in der Abteilung Arbeitskapazitäten zur Verfügung hätten, die es ermöglichen würden, Arbeit des Klägers mit übernehmen zu können. Der Grad der Behinderung rechtfertigte keinen besonderen Schutz. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten nachteiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hierdurch gegeben seien. Ebenso fehle konkreter Sachvortrag im Hinblick auf die Betreuungsnotwendigkeit des Enkelkindes. 25 Es könne nicht in einer Vorschau von bis zu 6 Jahren abgeschätzt werden, wie sich die Haushaltslage bzw. die wirtschaftliche Situation der Behörde und des Unternehmens darstelle. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden oder vom Kläger dargelegt worden, die belegen würden, dass sich die Haushaltslage, Beschäftigungssituation oder die Vorgaben der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Weise positiver darstellen bzw. ändern würden. Da der Stellenplan erst jeweils in der zweiten Jahreshälfte des vorgehenden Jahres festgelegt und beschlossen werde, sei eine Darstellung desselben für das Jahr 2014 auch gegenwärtig nicht möglich. Seit 2006 habe sich die Zahl der versicherten Unternehmen bei der Beklagten stetig erhöht (2006: 540810; 2007: 551.826; 2008: 565.094; 2009: 599.640), ebenso wie die Zahl der Versicherten (2006: 3.588.105; 2007: 3.624.835; 2008: 3.774.832; 2009: rund 4 Mio.) und die Zahl der Versicherungsfälle der BV-M. (2006: 26.815; 2007: 26.863; 2008: 29.916; 2009: 27.456; 2010: 28.007; 2011: 29.632). Die Zahl der Planstellen für die Bearbeitung der BV-M. habe seit 2006 - 2009 unverändert bei 12,29 gelegen und werde aufgrund der dargestellten Steigerung der Versicherungsfälle für 2010 mit 14,89 und 2011 mit 15,79 prognostiziert. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass aufgrund der derzeitigen Situation und der absehbaren Entwicklung auszuschließen sei, dass auf die Tätigkeit des Klägers kostenneutral zukünftig verzichtet werden könnte. Aufgrund der Vorgaben des Bundesversicherungsamtes mit Schreiben vom 15.08.2006 (Bl. 32 f. d. A.) seien die Ausführungen des Bundesministeriums des Inneren gemäß dessen Schreiben vom 22.11.2005 (Bl. 30 f. d. A.) zu beachten. 26 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 27 Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. B. 28 Die Berufung ist auch begründet. Die Klage hat Erfolg. I. 29 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 30 Die Beklagte soll verurteilt werden, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Abs. 1 ZPO als abgegeben. Unerheblich ist, dass die Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden soll, mit welcher ein Vertragsangebot gerichtet auf eine rückwirkende Vertragsänderung angenommen werden soll. Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot zur rückwirkenden Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses angenommen werden soll (vgl. etwa BAG 15.9.2009 -9AZR 643/08- EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 31) . 31 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll hier im Blockmodell in der Zeit vom 03.02.2009 bis 02.02.2019 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 03.02.2009 bis 02.02.2014 dauern, die Freistellungsphase vom 03.02.2014 bis 02.02.2019. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ Berufsgenossenschaften richten. II. 32 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrages nach § 2 Abs. 1 TV ATZ Berufsgenossenschaften. 33 1. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ Berufsgenossenschaften. Der Kläger vollendete am 03.02.2009 das 55. Lebensjahr. Er wird seit 1988, d.h. seit weitaus mehr als 5 Jahren vor der gewünschten Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt und stand in diesem 5-Jahres-Zeitraum an mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 34 2. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2008 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte, da die Beklagte sich hier vorbehaltlos auf den Altersteilzeitantrag des Klägers einließ und den Antrag aus Sachgründen ablehnte (vgl. BAG 15.9.2009, aaO.). 35 3. Ein Anspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass der Kläger in seinem Antragsschreiben nicht ausdrücklich die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell beantragt hat. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers in diesem Sinne verstanden, wie ihr Ablehnungsschreiben vom 15.12.2008 belegt. Dort weist die Beklagte darauf hin, dass die Stelle des Klägers nachbesetzt werden müsste. 36 4. Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ Berufsgenossenschaften kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. 37 Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Er ist berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ Berufsgenossenschaften genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer i. S. v. § 2 Abs. 2 TV ATZ Berufsgenossenschaften, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Rahmen billigen Ermessens genügt vielmehr jeder sachliche Grund, der der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um eine Ablehnung zu rechtfertigen. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören. 38 Maßgeblich dafür, ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Ist dies nicht der Fall, so ist die Bestimmung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht zu treffen. 39 Diese Grundsätze entsprechen der von der Kammer geteilten Auffassung des BAG zur wortgleichen Tarifnorm des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes ( vgl. etwa BAG 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 1; 10.05.2005 -9 AZR 294/04- EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr 15; 15.09.2009 aaO.). 40 4. Die Ablehnung des Antrags des Klägers entsprach nicht billigem Ermessen. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Antrags des Klägers ist nicht gegeben. 41 a) Zutreffend ist, dass das BAG (12.12.2000, 10.05.2005, aaO.) es als ausreichend beurteilt hat, wenn der (öffentlich-rechtliche) Arbeitgeber bei Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags die mit einer Altersteilzeit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen durch Aufstockungsbetrag und Übernahme der Beiträge der Sozialversicherung nicht zu tragen gewillt ist. 42 Allerdings kommt es zu einer finanziellen Mehrbelastung nur dann, wenn die Stelle des Klägers bei Eintritt in die Freistellungsphase wieder besetzt werden muss und entsprechende Mittel im Haushalt nicht bereitgestellt werden. Da die Freistellungsphase erst im Februar 2014 beginnen soll und die Stellenpläne jeweils jährlich beschlossen werden, ist eine verbindliche Aussage darüber, wie sich im Arbeitsbereich des Klägers der Arbeitsanfall darstellen wird und welche Festlegungen die dann maßgeblichen Stellenpläne treffen werden zwar nicht möglich. 43 Dem Arbeitgeber, der als sachlichen Ablehnungsgrundes eine finanzielle Mehrbelastung geltend macht, obliegt aber eine auf nachvollziehbare Tatsachen gestützte Prognose. Es kann genügen, wenn der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit frei werdenden Stelle die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit nachvollziehbar darlegt. Die die Prognose stützenden Tatsachen muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen. Das bloße Interesse des Arbeitgebers an Vertragskontinuität ist nicht ausreichend (vgl. BAG 15.09.2009, aaO.). 44 b) Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht kostenneutral erfolgen könne, was aber unter Berücksichtigung des Gebots der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Aufstellung der Haushaltspläne (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesversicherungsamtes vom 05.08.2006 grundsätzlich erforderlich sei. Es würden auch keine Stellen abgebaut. Seit 2006 habe sich die Zahl der Versicherten, der versicherten Unternehmen und die Zahl der Versicherungsfälle stetig erhöht, was 2010 und 2011 bei prognostischer Betrachtung zu einer Steigerung der Planstellen führen werde. Mit diesem Sachvortrag ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gerecht geworden. 45 aa) Soweit die Beklagte sich zur Stützung ihrer Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass die Stellenpläne ab dem Jahr 2014 Ersatz für den Kläger berücksichtigen werden und hierbei auf das Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 15.8.2006 als Aufsichtsbehörde, der auch die Genehmigung der Stellenpläne obliegt, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem genannten Schreiben eine verbindliche Anweisung, entsprechend der für den Bereich des Bundesministeriums des Inneren mit Schreiben vom 22.11.2005 aufgestellten Grundsätze zu verfahren, gerade nicht ergibt, wie insbesondere der letzte Absatz des genannten Schreibens verdeutlicht, der auf die Erforderlichkeit einer eigenverantwortlichen Prüfung seitens der Beklagten verweist. 46 In diesem Sinne hat auch die Beklagte das genannte Schreiben des Bundesversicherungsamtes verstanden. Denn in ihrer „Personal-Info“ vom 08.09.2006 (Bl. 22 d.A.), führt sie aus, dass sich grundsätzlich an der bisherigen Verfahrenspraxis nichts ändere und auch 55-59 jährige Beschäftigte weiterhin Altersteilzeit auch im Blockmodell beantragen können, wobei der Vorstand bzw. dessen Verwaltungsausschuss prüfen werde, ob die vom Bundesversicherungsamt genannten Voraussetzungen vorliegen. Dass zukünftig mit der Streichung von Stellen zu rechnen ist, behauptet die Beklagte selbst nicht, sondern verweist vielmehr auf einen Stellenzuwachs. 47 bb) Ferner hat die Beklagte auch keine Tatsachen dargelegt, die die von ihr angestellte Prognose, ohne die bislang vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung könne sie im Falle einer fehlenden Wiederbesetzungsmöglichkeit die ihr obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen, nachvollziehbar erscheinen lassen. 48 Ausgehend von den von der Beklagten dargelegten Zahlen hinsichtlich der in der BV-M. zu bearbeitenden Versicherungsfälle waren im Zeitraum 2006-2009 im Durchschnitt 27.763 Versicherungsfälle mit 12,29 Planstellen zu bearbeiten, was einer Anzahl von Versicherungsfällen pro Planstelle von 2.259 entspricht. Für das Jahr 2010 prognostiziert die Beklagte 28.007 Versicherungsfälle und für das Jahr 2011 eine Anzahl von 29.632. Die Zahl der Planstellen soll in 2010 auf 14,89 und in 2011 auf 15,79 steigen. Es ergibt sich damit für 2010 ein prognostiziertes Verhältnis von 1.881 Versicherungsfällen pro Planstelle und im Jahr 2011 ein solches von 1.877 Versicherungsfällen pro Planstelle. Es wird also nach Prognose der Beklagten zu einer deutlich geringeren Belastung der Mitarbeiter im Bereich der Bearbeitung von Versicherungsfällen kommen, so dass ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar ist, weshalb die auf die vom Kläger innegehabte ¾-Planstelle entfallenden Versicherungsfälle nicht auch ohne Wiederbesetzung bearbeitet werden können. Nach den von der Beklagten vorgelegten Zahlen lässt sich auch keine steigende Tendenz bei der Anzahl der zu bearbeitenden Versicherungsfälle feststellen. 49 Der Kläger hat zudem das Informationsschreiben des Hauptpersonalrats aus Dezember 2009 (Bl. 92 ff. d.A.) vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass aufgrund der Einführung neuer Technologien („elektronische Akte“) nach Auffassung der Beklagten in einzelnen Bereichen Stellen abgebaut werden können. 50 Ohne dass dem die Beklagte ihrerseits substantiiert entgegengetreten wäre, hat der Kläger zudem anhand von Beispielen dargelegt, dass zukünftig bisher bestehende Aufgaben der Beklagten entfallen und es auch zu internen Verschiebungen von Aufgaben zwischen der Abteilung des Klägers und anderen Abteilungen kommt. Es ist daher nicht plausibel, dass ohne die Wiederbesetzung der derzeit auf den Kläger entfallenden Planstelle die Wahrnehmung der Aufgaben im Arbeitsbereich des Klägers nicht sachgerecht oder nur erschwert möglich sein soll. C. 51 Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG.