Beschluss
1 Ta 54/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0528.1TA54.10.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.11.2009 - 1 Ca 515/07 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 monatliche Raten in Höhe von 45,- Euro zu erbringen hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Trier hat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, mitzuteilen, ob gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. 4 Nachdem die Klägerin nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 05.11.2009, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 06.11.2009, aufgehoben. 5 Mit am 27.11.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin angegeben, die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Oktober erhalten zu haben. Sie hat in diesem Schreiben zudem erklärt, sie sei auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Betrag auf einmal zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin daraufhin aufgefordert, konkrete Angaben zu ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation zu machen sowie Belege nachzureichen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat die Klägerin erklärt, derzeit monatliche Einnahmen in Höhe von 1.485 Euro brutto zu haben. Sie habe Abzüge in Höhe von 115,70 Euro (Steuern) und 304,06 Euro (Sozialversicherungsbeiträge) monatlich. Des Weiteren zahle sie für Miete und Heizungskosten monatlich 250 Euro. Sie habe eine Darlehensverpflichtung über 2.880 Euro, auf die sie monatlich 90 Euro zahlen müsse. Die Klägerin hat als Beleg für ihre Angaben eine Lohnabrechnung für März 2010, Kontoauszüge, den Darlehensvertrag und den Vertrag über ihre Lebensversicherung sowie ihren Mietvertrag vorgelegt. II. 7 Den als sofortige Beschwerde auszulegenden Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.2009 ist nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig. 8 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. 9 Zwar lagen aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund der fehlenden Erklärung der Beschwerdeführerin über eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und ihre Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 10 Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegebenen Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 45,- Euro zu zahlen. 11 Dies ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt die Beschwerdeführerin derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.485,- Euro. Hiervon sind gem. § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Lohnsteuer in Höhe von 115,70 Euro sowie für Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 304,06 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO sowie in Höhe von 395,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Darüber hinaus waren die monatlichen Kosten für Miete in Höhe von 200,- Euro, für Heizkosten in Höhe von 50,- Euro sowie Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 90,- Euro abzuziehen. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 150,- Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 45,- Euro monatlich anzusetzen ist. 12 Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. 13 Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.