Urteil
6 Sa 38/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0521.6SA38.10.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.12.2009 - 10 Ca 1635/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.199,43 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rechtsqualität einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung. 2 Die Klägerin war seit November 1995 als Arzthelferin mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 399,81 EUR in der Hausarztpraxis des am 20.02.2009 verstorbenen Erblassers Dr. Z., der die Beklagten als Erben hinterlassen hat, beschäftigt. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Erben vom 26.02.2009 erklärten die Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt: 3 Da die Fortführung der Praxis des Herrn Dr. Z. leider nicht in Aussicht gestellt werden kann, müssen wir das mit Ihnen bestehende Arbeits-/Be-schäftigungsverhältnis k ü n d i g e n mit Wirkung zum 31.03.2009, 4 hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. 5 Frau Z. und ihre drei Söhne bitten ausdrücklich um Verständnis für diesen Schritt, der sich aus wirtschaftlichen Erwägungen leider nicht vermeiden lässt. 6 Mit der am 30.06.2009 erhobenen Klage beanstandet die Klägerin die im Kündigungsschreiben enthaltene Kündigungsfrist. 7 Sie hat erstinstanzlich beantragt, 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.02.2009, zugegangen am selben Tage, nicht zum 31.03.2009 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.2009 fortbestanden hat. 9 Die Beklagten haben erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und erwidert, es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der für die ordentliche Kündigung maßgeblichen Frist fortzusetzen. 10 Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 10.12.2009 - 10 Ca 1635/09 - dem Klagebegehren entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Schreiben der Beklagten vom 26.02.2009 blieben Zweifel, ob diese außerordentlich hätten kündigen wollen; dann sei aber davon auszugehen, dass die Kündigenden zum nächst zulässigen Termin hätten ordentlich kündigen wollen. Wegen des bereits 1995 begründeten Arbeitsverhältnisses hätte nicht vor dem 31.07.2009 gekündigt werden können. Allein wegen des Todesfalls seien die Erben nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. 11 Gegen das den Beklagten am 22.12.2009 zugestellte Urteil richtet sich der am 22.01.2010 eingelegte und am 22.03.2010 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. 12 Die Beklagten bringen zweitinstanzlich insbesondere vor, die Klägerin habe das Kündigungsschreiben vom 26.02.2009 persönlich in der ehemaligen Praxis des Verstorbenen Dr. Z. in Empfang genommen sowie quittiert und zwar im Rahmen einer vorher anberaumten Personalbesprechung. An dieser hätten die Beklagten, die Klägerin, zwei weitere Beschäftigte sowie der Prozessbevollmächtigte teilgenommen (Beweis Zeugnis: Myriam S, Parteivernehmung der Klägerin). Es sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Arbeitsverhältnisse ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vorzeitig und damit außerordentlich zu Ende März 2009 gekündigt werden müssten, da der Nachlass überschuldet sei. Die Klage hätte im Übrigen innerhalb von drei Wochen erhoben werden müssen. Die vorzeitige außerordentliche Kündigung sei auch berechtigt, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei. Im Kleinstbetrieb sei durch den Tod des Arbeitgebers einfach keine Arbeit mehr vorhanden gewesen. Der Nachlass sei in hohem Maße überschuldet gewesen. Es sei sinnwidrig, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen und dann bei einer etwaigen Zahlungsklage feststellen zu müssen, dass auf Einrede der beschränkten Erbenhaftung Zahlungsansprüche nicht mehr bestünden. 13 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.03.2010 (Bl. 18 bis 82 d. A.) verwiesen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.12.2009, Az: 10 Ca 1635/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt 17 Zurückweisung der Berufung 18 und erwidert unter Übernahme der Auffassung des Arbeitsgerichts, die von der Beklagtenseite behaupteten Erklärungen seien zu bestreiten (Beweis: Zeugnis Erika B); außerdem sei das Vorbringen verspätet. Die Überschuldung des Nachlasses werde mit Nichtwissen bestritten unabhängig von der fehlenden Substantiierung hierzu. 19 Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 29.04.2010 (Bl. 93 bis 95 d. A.) Bezug genommen. 20 Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 21.05.2010 (Bl. 98 bis 100 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 21 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 c ArbGG und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. 22 Die Berufung ist sachlich nicht begründet. 23 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Erkenntnis vom 10.12.2009 zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2009 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.2009 fortbestanden hat. 24 Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 13.01.1982 - 7 AZR 757/79) muss die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei den Willen des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dieser Wille könne sich - so die Rechtsprechung - aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Erklärung oder aus sonstigen Umständen der Erklärung selbst, insbesondere einer beigefügten Begründung ergeben (vgl: ErfK/Müller-Glöge, 10. Auflage, 230, BGB § 620, Rz. 21). 25 Im vorliegenden Fall wird das von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfasste Kündigungsschreiben den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Formulierungen: "kündigen mit Wirkung zum 31.03.2009, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin" sprechen von der Wortwahl und inhaltlichen Gestaltung des Kündigungsschreibens her eindeutig für eine ordentliche und nicht für eine außerordentliche Kündigung mit einer eventueller sozialen Auslauffrist. Aus der beigefügten Kündigungsbegründung kann ebenfalls nicht zwingend die Absicht der Kündigenden entnommen werden, das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer Auslauffrist beendigen zu wollen. Die Formulierungen, "die Fortführung der Praxis des Herrn Dr. Z. könne leider nicht in Aussicht gestellt werden" und des Weiteren, "Frau Z. und ihre drei Söhne bitten ausdrücklich um Verständnis für diesen Schritt, der sich aus wirtschaftlichen Erwägungen leider nicht vermeiden lässt", sind keine ausreichende Begründung, da konkrete substantiierte Aussagen zur wirtschaftlichen Situation des Erblassers fehlen. Die im Kündigungsschreiben enthaltene Begründung kann nach Meinung der Berufungskammer auch für eine ordentliche Kündigung herhalten, die im Zweifel anzunehmen ist. 26 Ist auch aus Gründen der aus dem Schriftformerfordernis in § 623 BGB resultierenden Rechtssicherheit auf die Kündigungserklärung selbst abzustellen, kommt es auf die Behauptung der Berufung, es sei anlässlich eines Personalgesprächs am 26.02.2009 darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vorzeitig und damit außerordentlich zum Ende März 2009 gekündigt werden müsste, nicht entscheidend an. Abgesehen hiervon ist der diesbezügliche Vortrag bestritten und hinsichtlich des behaupteten Kündigungsgrundes - Überschuldung des Nachlasses - nicht weiter konkretisiert. 27 Dem weiteren Berufungsangriff zur Nichteinhaltung der Klagefrist ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vom 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - zu begegnen, wonach ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 01.01.2004 in Kraft getretene Neufassung von § 4 KSchG außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann. Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verwirkung sind im vorliegenden Fall nicht feststellbar. 28 Die weiteren Argumente der Berufung berühren die vorliegend nicht streitgegenständlichen potentiellen Vergütungsansprüche bis zum Ablauf der erstinstanzlich zutreffend anerkannten Kündigungsfrist. Eine Auseinandersetzung mit diesem Grund entbehrlich. Vorliegend geht es allein um den punktuellen Streitgegenstand einer Kündigung. 29 Die Beklagten haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 30 Von einer Zulassung der Revision wurde abgesehen, da die besonderen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht feststellbar sind.