Beschluss
1 Ta 58/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für ein einstweiliges Verfügungsverfahren über Unterlassungsansprüche sind die zu schätzenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen maßgeblich.
• Der für die Gerichtsgebühren heranziehbare Streitwert ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu bestimmen; spezielle Werte der anwaltlichen Vergütung sind nicht unmittelbar über § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.
• Bei vorläufigen Maßnahmen ist im Vergleich zum Hauptsachewert ein Abschlag vorzunehmen; ein Drittel des Hauptsachewerts kann angemessen sein, wenn die einstweilige Verfügung nur vorläufigen Schutz bietet.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Unterlassungsverfahren (Abschlag vom Hauptsachewert) • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für ein einstweiliges Verfügungsverfahren über Unterlassungsansprüche sind die zu schätzenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen maßgeblich. • Der für die Gerichtsgebühren heranziehbare Streitwert ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu bestimmen; spezielle Werte der anwaltlichen Vergütung sind nicht unmittelbar über § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen. • Bei vorläufigen Maßnahmen ist im Vergleich zum Hauptsachewert ein Abschlag vorzunehmen; ein Drittel des Hauptsachewerts kann angemessen sein, wenn die einstweilige Verfügung nur vorläufigen Schutz bietet. Die Antragstellerin vertreibt ein Diagnostik- und Therapiesystem für Parkinson-Patienten. Der Antragsgegner, ehemaliger Arbeitnehmer, behauptete gegenüber einer Krankenkasse und weiteren Stellen unter anderem fehlerhafte Verschlüsselung von Patientendaten, missbräuchliche Nutzung zu Werbezwecken, falsche Diagnosen und Abrechnungsbetrug. Die Antragstellerin klagte auf Unterlassung und betrieb zeitgleich ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zunächst auf 8.000 EUR fest. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beschwerte sich und begehrte die Festsetzung eines deutlich höheren Streitwerts, gestützt auf den behaupteten Firmenwert und Umsatzausfälle. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und den sachlichen Maßstab zur Wertfestsetzung. • Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und formgerecht eingelegt; die angefochtene Rechtsmittelbelehrung war fehlerhaft, weshalb die Beschwerdefrist gewahrt ist. • Für die Bestimmung des Streitwerts ist § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgeblich; spezielle pauschale Werte der RVG-Spezialnorm sind hier nicht anwendbar. • Das Begehren auf Unterlassung betrifft vermögensrechtliche Interessen, weil die Behauptungen geeignet sind, die wirtschaftlichen Beziehungen der Antragstellerin zu beeinträchtigen; Maßstab ist die zu schätzende Beeinträchtigung, nicht der gesamte Firmenwert. • Die einstweilige Verfügung bietet nur vorläufigen Schutz; im Vergleich zum Hauptsachewert ist deshalb ein Abschlag vorzunehmen. Das Gericht schätzt den Hauptsachewert auf 25.000 EUR und wendet für die vorläufige Regelung einen Abschlag auf ein Drittel an. • Daraus ergibt sich ein Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren von 8.333,00 EUR. • Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, sodass eine Kostenentscheidung entfällt und gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerde hat in Teilanspruch Erfolg: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wird auf 8.333,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde, die einen erheblich höheren Wert geltend machte, wird zurückgewiesen, weil der Streitwert nach Maßgabe der zu schätzenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung und unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der einstweiligen Verfügung zu bestimmen ist und nicht mit dem gesamten Firmenwert gleichzusetzen ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, weshalb eine Kostenentscheidung entbehrlich ist. Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu.