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Beschluss

10 TaBV 8/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kurzfristige Einsätze einer Teamleiterin an der Kasse sind nur dann mitbestimmungspflichtige Versetzungen i.S.v. §95 Abs.3 BetrVG, wenn sie länger als einen Monat dauern oder trotz Kürze eine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände bewirken. • Ein allgemeiner, nicht an §23 Abs.3 BetrVG gebundener Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Zustimmungsersetzungsmaßnahmen besteht nicht. • Bei nur kurzzeitigen, gelegentlichen Kasseneinsätzen ohne erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände verletzt der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte nach §99 BetrVG nicht.
Entscheidungsgründe
Kurzfristige Kasseneinsätze von Teamleitern sind keine mitbestimmungspflichtige Versetzung • Kurzfristige Einsätze einer Teamleiterin an der Kasse sind nur dann mitbestimmungspflichtige Versetzungen i.S.v. §95 Abs.3 BetrVG, wenn sie länger als einen Monat dauern oder trotz Kürze eine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände bewirken. • Ein allgemeiner, nicht an §23 Abs.3 BetrVG gebundener Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Zustimmungsersetzungsmaßnahmen besteht nicht. • Bei nur kurzzeitigen, gelegentlichen Kasseneinsätzen ohne erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände verletzt der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte nach §99 BetrVG nicht. Der fünfköpfige Betriebsrat eines SB-Warenhauses verlangt, die Arbeitgeberin davon abzuhalten, die Teamleiterin Kasse V. und die stellvertretende Teamleiterin U.T. ohne seine Zustimmung an Kassenarbeitsplätzen einzusetzen. Die Arbeitgeberin hatte beide zeitweise für Kassiertätigkeiten eingesetzt; elektronische Kassenjournale dokumentierten mehrere Kurzzeiteinsätze (bei V. insgesamt 646 Minuten über 13 Einsatztage, bei T. 29 Minuten an einem Tag). V. ist vollzeitlich in Gehaltsgruppe IV b eingruppiert, T. teilzeitlich und Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat hält die Einsätze für mitbestimmungspflichtige Versetzungen nach §95 Abs.3 BetrVG und begehrt Unterlassungsansprüche sowie hilfsweise Feststellungen. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; die Beschwerde des Betriebsrats wurde beim Landesarbeitsgericht geführt. • Zulässigkeit: Beschwerde form- und fristgerecht; Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einlegung der Beschwerde war wirksam. • Begriffsrahmen: Eine Versetzung i.S.v. §95 Abs.3 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder länger als einen Monat geplant ist oder bei kürzerer Dauer eine erhebliche Änderung der äußeren Arbeitsumstände bewirkt; Arbeitsbereich umfasst Ort, Art der Tätigkeit und Stellung im Betrieb (vgl. §81 Abs.1,2 BetrVG). • Keine allgemeine Unterlassungsbefugnis: Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats unabhängig von §23 Abs.3 BetrVG besteht nicht; Unterlassungsansprüche sind an die dortigen Voraussetzungen gebunden. • Kurzfristigkeit: Die streitigen Einsätze dauerten überwiegend Minuten bis maximal 90 Minuten; selbst zusammengefasst blieben sie kurzzeitig und überschreiten nicht den Monatszeitraum, der eine Versetzung allein begründen würde. • Erheblichkeit der äußeren Umstände: Für die entbehrliche Annahme einer erheblichen Änderung der äußeren Arbeitsumstände fehlen Anhaltspunkte; die Kassenzone gehört nach Stellenbeschreibung und Praxis zum gewöhnlichen Aufgabenspektrum der Teamleitung, gelegentliche Kasseneinsätze dienen der Sicherstellung des Kassenablaufs und sind typische Personalflexibilität. • Quantitative Bedeutung: Bezogen auf die Arbeitszeit machten die Kasseneinsätze bei V. und T. nur einen sehr geringen Anteil aus (ca. 1% bzw. 0,1%), sodass von einer erheblichen Mehrbelastung oder Springertätigkeit nicht auszugehen ist. • Feststellungsantrag: Ein Feststellungsinteresse für rückwirkende Dokumentation von Mitbestimmungsverstößen fehlt; §256 ZPO erfordert ein aktuelles rechtliches Interesse. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die kurzfristigen Kasseneinsätze der Teamleiterinnen keine mitbestimmungspflichtigen Versetzungen nach §95 Abs.3 BetrVG darstellen und somit keine Zustimmung des Betriebsrats nach §99 BetrVG erforderlich war. Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht; ein auf §23 Abs.3 BetrVG gestützter Unterlassungsanspruch liegt hier nicht vor, weil keine groben Verstöße gegen Betroffenenrechte nachgewiesen wurden. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses und wäre inhaltlich ebenfalls unbegründet. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.