Urteil
3 Sa 688/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst besteht neben dem elternzeitrechtlichen Zustimmungsregime des § 15 Abs. 4 BEEG ein selbständiger tariflicher Verbotsvorbehalt des § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD, auf den sich der Arbeitgeber stützen kann.
• Das Ablauf der vierwöchigen Frist des § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG bewirkt allenfalls die Entkräftung elternzeitrechtlicher Bedenken; sonstige tarifliche oder vertragliche Untersagungsbefugnisse bleiben unberührt.
• Eine formularmäßige Anzeige nach § 3 Abs. 3 TVöD löst nicht notwendigerweise die Frist des § 15 Abs. 4 BEEG aus; der Arbeitnehmer hat Art und Inhalt der beabsichtigten Nebentätigkeit ausreichend darzulegen.
• Der Arbeitgeber darf auch während der Elternzeit eine angezeigte selbständige Nebentätigkeit untersagen, wenn diese nach konkreter Prüfung berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen kann.
Entscheidungsgründe
Tarifliches Nebentätigkeitsverbot neben elternzeitrechtlicher Anzeige • Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst besteht neben dem elternzeitrechtlichen Zustimmungsregime des § 15 Abs. 4 BEEG ein selbständiger tariflicher Verbotsvorbehalt des § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD, auf den sich der Arbeitgeber stützen kann. • Das Ablauf der vierwöchigen Frist des § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG bewirkt allenfalls die Entkräftung elternzeitrechtlicher Bedenken; sonstige tarifliche oder vertragliche Untersagungsbefugnisse bleiben unberührt. • Eine formularmäßige Anzeige nach § 3 Abs. 3 TVöD löst nicht notwendigerweise die Frist des § 15 Abs. 4 BEEG aus; der Arbeitnehmer hat Art und Inhalt der beabsichtigten Nebentätigkeit ausreichend darzulegen. • Der Arbeitgeber darf auch während der Elternzeit eine angezeigte selbständige Nebentätigkeit untersagen, wenn diese nach konkreter Prüfung berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen kann. Die Klägerin, seit 1984 bei der Beklagten als Bankkauffrau zuletzt Filialdirektorin beschäftigt, befand sich seit 21.09.2008 in Elternzeit. Mit Formular vom 23.02.2009 zeigte sie an, ab 01.04.2009 nebenberuflich als Testamentsvollstreckerin (max. 20 Stunden/Monat) tätig werden zu wollen. Die Beklagte beabsichtigte, die Nebentätigkeit zu untersagen, holte den Personalrat ein und untersagte die Tätigkeit mit Schreiben vom 25.05.2009. Die Klägerin klagte; das Arbeitsgericht hielt die Untersagung für unwirksam. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Anzeige löse nicht zwingend die Frist des § 15 Abs. 4 BEEG aus und sie könne die Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD untersagen, weil Interessenkonflikte und negative Außenwirkung denkbar seien. Das Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. • Auf das Arbeitsverhältnis findet der tarifliche Verbotsvorbehalt des § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD Anwendung; diese tarifliche Regelung steht rechtlich neben dem Zustimmungserfordernis des § 15 Abs. 4 BEEG. • Soweit die Klägerin meint, die vierwöchige Frist des § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG habe zu laufen begonnen, ist zu beachten, dass eine formularmäßige Anzeige nach § 3 Abs. 3 TVöD nicht ohne Weiteres als Antrag im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG auszulegen ist; es fehlt teilweise an konkreten Angaben zu Art und Inhalt der beabsichtigten Tätigkeit. • Selbst wenn die BEEG-Frist abgelaufen wäre, schließt das die Anwendung des tariflichen Verbotsvorbehalts nicht aus; die Frist bezieht sich nur auf elternzeitrechtliche Bedenken und berührt nicht tarifliche Untersagungsbefugnisse. • Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind befugt, durch Regelungen wie § 3 Abs. 3 TVöD Nebentätigkeiten zu beschränken; solche Regelungen sind mit Grundrechten und der Elternzeitvereinbarung vereinbar, soweit sie nicht unzulässig den Anspruch auf Elternzeit beschränken. • Die Anzeige der Klägerin war weit gefasst und umfasste sämtliche Arten von Testamentsvollstreckungen; konkrete Umstände einzelner Fälle können Interessenkonflikte oder negative Außenwirkung der Beklagten begründen. • Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte die Nebentätigkeit untersagen; das Mitbestimmungsrecht des Personalrats (§ 78 Abs. 2 Nr. 13 LPersVG RLP) wurde beachtet. • Kostenentscheidung und Streitwertermittlung folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 63 Abs. 2 GKG; die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte durfte die Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit als Testamentsvollstreckerin im Wege des tariflichen Verbotsvorbehalts des § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD untersagen, weil die Anzeige weit gefasst war und mögliche Interessenkonflikte sowie negative Auswirkungen auf das Ansehen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden konnten. Soweit die Klägerin auf das Ablaufstadium der Frist des § 15 Abs. 4 BEEG verwies, ändert dies nichts an der tariflich autonomen Untersagungsbefugnis; der Fristablauf beseitigt nur elternzeitrechtliche Bedenken, nicht aber sonstige Untersagungsgründe. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.