Urteil
10 Sa 755/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ff. SGB IV; diese Vorschriften regeln den Umgang mit bereits bestehenden Wertguthaben, nicht deren Begründung.
• Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung.
• Urlaubsansprüche, die übertragen wurden, verfallen nach tariflicher Regelung, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31.03. des Folgejahres antritt; eine bloße Unmöglichkeit, den gesamten Urlaub in diesem Zeitraum zu nehmen, ist unbeachtlich.
• Ein Antrag auf Einrichtung eines Wertguthabens ist nicht ohne ausdrückliche Erklärung als Urlaubsantrag auszulegen.
• Die Erledigungsklausel eines Aufhebungsvertrags kann sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschließend regeln.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Wertguthabenvereinbarung; verfallener Resturlaub nach Tarifregelung • Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ff. SGB IV; diese Vorschriften regeln den Umgang mit bereits bestehenden Wertguthaben, nicht deren Begründung. • Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung. • Urlaubsansprüche, die übertragen wurden, verfallen nach tariflicher Regelung, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31.03. des Folgejahres antritt; eine bloße Unmöglichkeit, den gesamten Urlaub in diesem Zeitraum zu nehmen, ist unbeachtlich. • Ein Antrag auf Einrichtung eines Wertguthabens ist nicht ohne ausdrückliche Erklärung als Urlaubsantrag auszulegen. • Die Erledigungsklausel eines Aufhebungsvertrags kann sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschließend regeln. Die Klägerin, seit 1976 bei den X. Streitkräften beschäftigt und schwerbehindert, war vom 13.08.2008 bis 25.03.2009 arbeitsunfähig. Aus 2008 standen ihr 32 Resturlaubstage zu. Mit Schreiben vom 30.03.2009 beantragte sie, diese 32 Tage in ein Wertguthaben zur Nutzung für Pflegezeit einzustellen; die Dienststelle lehnte ab. Die Klägerin klagte auf Verurteilung zur Annahme des Angebots auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung und Einstellung des Resturlaubs hierin, hilfsweise auf Feststellung, dass der Urlaub nicht verfallen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt worden. Zwischen den Parteien wurde später ein Aufhebungsvertrag mit umfassender Erledigungsklausel geschlossen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Kein Anspruch auf Wertguthabenvereinbarung: Aus §§ 7b ff. SGB IV ergibt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf Verlangen eine Wertguthabenvereinbarung abzuschließen; diese Normen definieren und regeln lediglich bereits bestehende Vereinbarungen und deren Behandlung. • Fürsorgepflicht: Die allgemeine Arbeitgeberfürsorge schafft keine selbständige Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines Wertguthabens; Billigkeits- oder Treueerwägungen ersetzen keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage. • Tariflicher Urlaubserlass: Nach § 33 Ziffer 6 TVAL II kann übertragener Urlaub nur bis spätestens 31.03. des Folgejahres angetreten werden; die Klägerin war ab 26.03.2009 arbeitsfähig, hat den Urlaub aber nicht bis 31.03.2009 angetreten, sodass die 32 Tage verfallen sind. • Antragsauslegung: Der Antrag der Klägerin zielte eindeutig auf Einrichtung eines Wertguthabens und nicht auf Antritt des Urlaubs; deshalb konnte er nicht als Urlaubsantrag ausgelegt werden. • Rechtsmissbrauchseinwand: Kein treuwidriger Verfall, da die Klägerin Kenntnis der tariflichen Frist hatte und bewusst ein Wertguthaben statt Urlaubsantritt beantragte; ein Rechtsirrtum trägt sie selbst. • Neuere BAG-Rechtsprechung: Die Entscheidung des BAG 24.03.2009 9 AZR 983/07 ändert nichts, da die Klägerin die Möglichkeit hatte, den Urlaub zwischen 26.03.2009 und 31.03.2009 zu nehmen und dies nicht tat. • Erledigungsklausel: Unabhängig vom Sachentscheid spricht die Erledigungsklausel im später geschlossenen Aufhebungsvertrag dafür, dass etwaige Ansprüche abschließend geregelt sind. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ff. SGB IV, da diese Vorschriften keine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss einer solchen Vereinbarung begründen und die allgemeine Fürsorgepflicht dafür nicht ausreicht. Der Resturlaub aus 2008 in Höhe von 32 Arbeitstagen ist nach § 33 Ziffer 6 TVAL II verfallen, weil die Klägerin den Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht bis zum 31.03.2009 angetreten hat. Schließlich spricht die im Aufhebungsvertrag enthaltene Erledigungsklausel dafür, dass mögliche wechselseitige finanzielle Ansprüche abschließend geregelt sind.