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Beschluss

6 Ta 37/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr eines Schadensersatzanspruchs ist unbegründet, wenn die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen eine Klageabweisung nicht hinreichend wahrscheinlich machen. • Zur summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine richterliche Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO zulässig, insbesondere bei erschwertem Schadensnachweis. • Geständige oder einlassungsnahe Aussagen des Beklagten können die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren ausschließen.
Entscheidungsgründe
Teilversagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung • Die Beschwerde gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr eines Schadensersatzanspruchs ist unbegründet, wenn die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen eine Klageabweisung nicht hinreichend wahrscheinlich machen. • Zur summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine richterliche Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO zulässig, insbesondere bei erschwertem Schadensnachweis. • Geständige oder einlassungsnahe Aussagen des Beklagten können die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Prozesskostenhilfeverfahren ausschließen. Die Klägerin, vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 720.683,34 € wegen Entwendung von Druckerpatronen aus ihrem Lager. Der Beklagte wendet ein, die Entwendungen seien zum Teil durch Dritte erfolgt und bestreitet in Teilen die behaupteten Mengen; er beantragt Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Klage. Das Arbeitsgericht Koblenz gewährte Prozesskostenhilfe nur insoweit, als Erfolgsaussichten für die Abwehr in Höhe von 603.550,53 € bestehen, nicht jedoch für weitere 117.087,81 €. Das Arbeitsgericht stützte die Teilversagung auf Angaben des Beklagten bei Polizei und Staatsanwaltschaft, nach denen er regelmäßig Patronen an einen Kollegen Z. übergeben habe. Der Beklagte machte u.a. geltend, er sei zeitweise durch Urlaub oder Krankheit von Entwendungen ausgeschlossen gewesen. Das Landesarbeitsgericht prüft die Beschwerde gegen diese Teilversagung. • Verfahrensrechtlich ist die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig; sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung sind Erfolgsaussichten der Abwehr nach § 114 ZPO erforderlich; diese liegen nur vor, wenn die Klage unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die zur Abweisung führen könnten. Bei summarischer Prüfung muss ein Durchdringen mit dem Abweisungsbegehren möglich erscheinen. • Das Arbeitsgericht durfte und musste gemäß § 287 ZPO schätzen, weil der Schadensnachweis schwierig ist; die dabei vorgenommene pauschale Bewertung ist verfassungs- und prozessrechtlich zulässig, auch wenn sie von der tatsächlichen Schadenshöhe abweichen kann. • Die vom Beklagten vorgebrachten Entlastungsbehauptungen genügen nicht: Behauptungen über Entwendungen durch Dritte bleiben ohne konkrete Nennung von Personen und konkreten Umständen ("Ross und Reiter"). • Die eigenen Angaben des Beklagten in der Beschuldigtenvernehmung und im Vorführungsprotokoll, wonach er regelmäßig und wiederholt Patronen an den Zeugen Z. übergeben und dafür feste Beträge erhalten habe, rechtfertigen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Schätzung und schließen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung für den streitigen Betrag aus. • Auch entgegenstehende Einwendungen des Beklagten zu Urlaub und Krankheitszeiten greifen nicht durch, weil die Klägerin andere Urlaubszeiträume nachweist und der Beklagte selbst Lieferungen auch in Krankheitszeiten zugesteht. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die vom Arbeitsgericht vorgenommene summarische Prüfung und Schätzung des streitigen Schadensbetrags nach § 287 ZPO sowie die Anwendung der Anforderungen an Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO. Die Einlassungen des Beklagten genügen nicht, um die behaupteten Entwendungszahlen zu widerlegen oder hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klageabweisung darzulegen. Damit war die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe in dem vom Arbeitsgericht festgestellten Umfang rechtmäßig. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.