Urteil
2 Sa 740/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn jede der vorgesehenen Vertragsänderungen sozial gerechtfertigt ist; genügt eine Änderung dem nicht, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam.
• Die Berufungsbegründung muss sich nach § 520 Abs. 3 ZPO mit sämtlichen tragenden Gesichtspunkten des angefochtenen Urteils auseinandersetzen; unterlässt sie dies, ist die Berufung zurückzuweisen.
• Zur Rechtfertigung einer auf geringeres Arbeitsvolumen gestützten Änderungskündigung gehört die substantiiert darzulegende unternehmerische Entscheidung und die schlüssige Darstellung, dass die Änderung tatsächlich durchgeführt wird.
Entscheidungsgründe
Sozialwidrigkeit einer Änderungskündigung bei unzureichender Darlegung betrieblicher Erfordernisse • Eine Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn jede der vorgesehenen Vertragsänderungen sozial gerechtfertigt ist; genügt eine Änderung dem nicht, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam. • Die Berufungsbegründung muss sich nach § 520 Abs. 3 ZPO mit sämtlichen tragenden Gesichtspunkten des angefochtenen Urteils auseinandersetzen; unterlässt sie dies, ist die Berufung zurückzuweisen. • Zur Rechtfertigung einer auf geringeres Arbeitsvolumen gestützten Änderungskündigung gehört die substantiiert darzulegende unternehmerische Entscheidung und die schlüssige Darstellung, dass die Änderung tatsächlich durchgeführt wird. Die Klägerin ist seit 2001 bei der Beklagten als Redaktionsdatendigitalisiererin beschäftigt (bislang 40 Wochenstunden, fünf Tage). Die Beklagte, Verlegerin von Mitteilungsblättern, erklärte zum 30.06.2009 eine Änderungskündigung mit Angebot der Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen (32 Wochenstunden an vier Tagen, veränderte Lage, Gleitzeitregelung innerhalb sechs Monaten). Die Klägerin nahm unter Vorbehalt an und klagte gegen die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung. Die Beklagte begründete die Maßnahme mit reduziertem Arbeitsvolumen durch Digitalisierung, Verlagerung von Redaktionsschlüssen und Rückgang der zu verarbeitenden Mitteilungsblätter sowie mit Umstrukturierungen und bereits erfolgter Reduzierung des Personalbestands. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und hielt die Änderungskündigung für sozial nicht gerechtfertigt; die Beklagte legte Berufung ein. • Formelle Unzulänglichkeit der Berufungsbegründung: Die Berufungsbegründung setzte sich nicht ausreichend mit allen tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, insbesondere nicht mit dessen Ausführungen zur fehlenden Darlegung der Flexibilisierung und zum verminderten Arbeitsbedarf, sodass die Berufung nach § 520 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen war. • Fehlende Darlegung einer unternehmerischen Entscheidung: Eine Änderungskündigung, die mehrere Änderungen umfasst, erfordert eine konkrete, nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung und die Darstellung, dass diese Entscheidung tatsächlich umgesetzt werden soll; dies vermochte die Beklagte nicht schlüssig darzulegen. • Unzureichende betriebliche Gründe für die Arbeitszeitänderung: Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert, wie Digitalisierung und der Rückgang von 95 auf 90 Mitteilungsblätter das Arbeitsvolumen in dem Umfang verringern, dass eine Umstellung auf eine Viertagewoche und die vorgesehene Flexibilisierung erforderlich wären. • Widersprüche und fehlende Konkretisierung: Die behauptete Notwendigkeit, an verbleibenden Arbeitstagen die tägliche Arbeitszeit zu erhöhen, steht im Widerspruch zur Behauptung reduzierten Arbeitsbedarfs; ein Gleitzeitsaldo innerhalb sechs Monaten wurde nicht ausreichend begründet. • Rechtliche Folgerung bei Mehrfachänderungen: Bei mehreren im Rahmen einer Änderungskündigung vorgesehenen Änderungen muss jede Änderung sozial gerechtfertigt sein; wenn nur eine Änderung sozialwidrig ist, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, weil die Beklagte die für die Änderungskündigung erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt hat: Es fehlt an einer konkreten, schlüssigen unternehmerischen Entscheidung und an einer hinreichenden Substantiierung dringender betrieblicher Erfordernisse für die Verringerung der Arbeitstage, die Flexibilisierung der Arbeitszeit und die Gleitzeitregelung. Außerdem war die Berufungsbegründung unzureichend, da sie die tragenden Erwägungen des Erstgerichts nicht vollständig angreift. Damit bleibt die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und die Klage der Arbeitnehmerin erfolgreich.