Urteil
3 Sa 572/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0316.3SA572.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2009 - 8 Ca 643/09 - in der Kostenentscheidung und dahingehend abgeändert, dass die Ziffer 1 des Urteils-Tenors wie folgt lautet: Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4038,66 EURO (netto/Überbrückungsbeihilfe) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2009 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden Kläger zu ⅓ und der Beklagten zu ⅔ auferlegt. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5874,67 EURO festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der am … 1947 geborene Kläger ist verheiratet. Er ist bis zum 31.03.2004 Arbeitnehmer (Zivilbeschäftigter) der US-Stationierungsstreitkräfte in Deutschland gewesen. Der Kläger ist seit dem 01.09.1976 Gewerkschaftsmitglied (ÖTV; "ver.di"). In der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2007 erhielt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (folgend: TV SozSich; vom Kläger mit "TaSS" abgekürzt). Mit Ablauf des 25.05.2006 endete der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach dem SGB III. Für die Zeit ab dem 26.05.2006 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf den Bescheid der "A. Jobbörse" Z-Stadt vom 07.08.2006 (Bl. 116 ff. d.A.) wird verwiesen. Für die Zeit vom 26.05.2006 bis zum 31.05.2006 belief sich die Gesamtleistung nach dem SGB II auf 209,05 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: 2 - dem befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (gemäß § 24 SGB II; 6/30 von 320 EUR =) 64,00 EUR und - der Gesamtleistung für den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus dem Kläger und seiner Ehefrau E.) in Höhe von 145,05 EUR. 3 Der Betrag von 145,05 EUR setzt sich wiederum so zusammen, wie dies aus der entsprechenden Rubrik im Berechnungsbogen/Anlage zum Bescheid vom 07.08.2006 S. 4 = Bl. 117 R d.A. ersichtlich ist. 4 Die Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 26.05. bis zum 31.05.2006 ist in der Abrechnung "R Juni 2006" (Bl. 9 d.A.) mit enthalten. Relevant sind insoweit folgende dort u.a. aufgeführte Beträge: 5 Position Bezeichnung Betrag (EURO) 8010 Bruttobemessungsgrundlage 642,70 9820 fiktive Lohnsteuer/Kirchensteuer 76,02 9840 fiktiver Sozialversicherungsbeitrag 135,92 9800 fiktives Netto 430,76 8201 Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 145,05 8202 weiter zustehende Leistungen 64,00 9880 Netto-Brutto-Berechnungsgrundlage 221,71 9320 Kürzungsbetrag 10 % 22,17 9885 Überbrückungsbeihilfe netto 199,54 6 Die von der A. vorgenommene Abrechnung der Überbrückungsbeihilfe für die Zeit ab dem 01.06.2006 lässt sich der Abrechnung "R Juli 2006" (Bl. 11 d.A.) entnehmen. 7 Abgerechnet werden dort: 8 Position Bezeichnung Betrag (EURO) 8010 Bruttobemessungsgrundlage 3320,64 9820 fiktive Lohnsteuer/Kirchensteuer 412,56 9840 fiktiver Sozialversicherungsbeitrag 708,96 9800 fiktives Netto 2199,12 8201 Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 725,27 8202 weiter zustehende Leistungen 320,00 9880 Netto-Brutto-Berechnungsgrundlage 1153,85 9320 Kürzungsbetrag 10 % 115,39 9885 Überbrückungsbeihilfe netto 1038,46 … 9 Ähnlich stellen sich folgende Abrechnungen dar: 10 - "R August 2006" (Bl. 12 d.A.), - Abrechnung "R September 2006" (Bl. 13 d.A.), - Abrechnung "Oktober 2006" (Bl. 14 d.A.) und - Abrechnung "Dezember 2006" (Bl. 15 d.A.). 11 Die Abrechnung für "Januar 2007" (Bl. 16 d.A.) weist Unterschiede zu den vorgenannten Abrechnungen insoweit aus, als angegeben wird bei: 12 Position Bezeichnung Betrag (EURO) 9820 fiktive Lohnsteuer/Kirchensteuer 409,91 9840 fiktiver Sozialversicherungsbeitrag 682,39 9800 Fiktives Netto 2222,34 9880 Netto-Brutto-Berechnungsgrundlage 1183,07 9320 Kürzungsbetrag 10 % 118,31 9885 Überbrückungsbeihilfe netto 1064,76 13 Der Abrechnung "Januar 2007" entsprechen die Abrechnungen für 14 "Februar 2007", Bl. 17 d.A. "März 2007", Bl. 18 d.A. "April 2007", Bl. 19 d.A. "Mai 2007", Bl. 20 d.A. 15 Die eben genannten Beträge verändern sich teilweise in der Abrechnung für Juni 2007 (Bl. 21 d.A.). Dort wird angegeben bei 16 Position Bezeichnung Betrag (EURO) 8202 weiter zustehende Leistungen 293,00 9880 Netto-Brutto-Berechnungsgrundlage 1210,07 9320 Kürzungsbetrag 10 % 121,01 9885 Überbrückungsbeihilfe netto 1089,06 17 Weitere Veränderungen ergeben sich in der Abrechnung "Juli 2007" (Bl. 22 d.A.) wie folgt: 18 Position Bezeichnung Betrag (EURO) 8202 weiter zustehende Leistungen 160,00 9880 Netto-Brutto-Berechnungsgrundlage 1343,07 9320 Kürzungsbetrag 10 % 134,31 9885 Überbrückungsbeihilfe netto 1208,76 19 Aus der Abrechnung "August 2007" ergeben sich folgende Beträge: 20 Position Bezeichnung Betrag (EURO) 8010 Bruttobemessungsgrundlage 3338,57 9820 fiktive Lohnsteuer/Kirchensteuer 415,05 9840 fiktiver Sozialversicherungsbeitrag 686,08 9800 fiktives Netto 2237,44 8201 Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 727,27 8202 weiter zustehende Leistungen 160,00 9880 Netto-Brutto-Berechnungsgrundlage 1350,17 9320 Kürzungsbetrag 10 % 135,02 9885 Überbrückungsbeihilfe netto 1215,15 21 Diese Beträge werden auch in der Abrechnung "September 2007" (Bl. 25 d.A.) angegeben. 22 Die Höhe der für die Zeit ab dem 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 von der "A. Jobbörse" erbrachten Leistungen belief sich auf 1045,27 EUR. Dieser Betrag setzt sich so zusammen, wie sich dies aus dem Berechnungsbogen/Anlage zum Bescheid vom 07.08.2006 (dort S. 6 = Bl. 118 R d.A.) ergibt (= Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 725,27 EUR; befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II: 320,00 EUR): 23 Gemäß Bescheid der "A. Jobbörse" vom 21.11.2006 (Bl. 120 ff. d.A.) wurden dem Kläger und der Ehefrau des Klägers (Bedarfsgemeinschaft) folgende monatlich zustehende Leistungen nach SGB II gewährt: 24 vom bis Höhe der monatlich zustehenden Leistungen 01.12.2006 30.04.2007 1045,27 EUR 01.05.2007 31.05.2007 1018,27 EUR 25 Die Zusammensetzung der jeweiligen Beträge ergibt sich aus den entsprechenden Rubriken der Berechnungsbögen gemäß Seite 4 und Seite 6 der Anlage zum Bescheid vom 21.11.2006 (Bl. 121 R d.A. und Bl. 122 R d.A.). 26 Für die Zeit ab dem 01.06.2007 erhielten der Kläger und die Ehefrau des Klägers (Bedarfsgemeinschaft) gemäß Bescheid der "A. Jobbörse" vom 24.04.2007 (Bl. 124 ff. d.A.) monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 885,27 EUR, wobei sich dieser Betrag so zusammensetzt, wie sich dies aus dem Berechnungsbogen/Anlage zum Bescheid vom 24.04.2007 Seite 4 = Bl. 125 R d.A., Bl. 126 d.A. ergibt. 27 Der Kläger beansprucht von der Beklagten - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - für den Zeitraum vom 26.05.2006 bis zum 30.09.2007 die Zahlung restlicher Überbrückungsbeihilfe in Höhe von (zuletzt) 5874,67 EUR (nebst Zinsen). 28 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.08.2009 - 8 Ca 643/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 67 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eventuelle Ansprüche des Klägers jedenfalls verwirkt seien. 29 Gegen das am 27.08.2009 zugestellte Urteil vom 18.08.2009 - 8 Ca 643/09 - hat der Kläger am 18.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 17.11.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 27.10.2009 - 3 Sa 572/09 -, Bl. 89 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 17.11.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.11.2009 (Bl. 90 ff. d.A.) Bezug genommen. 30 Dort macht der Kläger insbesondere unter den Ziffern 4. und 5. (Berufungsbegründung = dort S. 2 f.) geltend, dass seine Ansprüche nicht verwirkt seien. Ergänzend äußert sich der Kläger mit dem Schriftsatz vom 19.01.2010 (Bl. 113 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. 31 Der Kläger beantragt, 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2009 - 8 Ca 643/09 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 33 an den Kläger 5874,67 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 zu zahlen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 36 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 11.12.2009 (Bl. 101 ff. d.A.) sowie in den Schriftsätzen vom 06.01.2010 (Bl. 111 f. d.A.) und vom 10.02.2010 (Bl. 139 ff. d.A.). 37 Die Beklagte hält den Anspruch des Klägers für verwirkt. Sie weist darauf hin, dass Sachbearbeiter für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nicht Herr W. gewesen sei, sondern die M. W.. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger nicht vortrage, dass er nach dem 02.08. oder 04.08.2006 noch die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe beanstandet habe. Sie, die Beklagte, habe davon ausgehen können und dürfen, dass der Kläger keine weitere Neuberechnung verlange, - so dass das Umstandsmoment (der Verwirkung) erfüllt sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte darauf, dass die (damalige) Berechnung der Überbrückungsbeihilfe auf der Verfahrensanweisung des Bundesministeriums der Finanzen beruht habe. 38 Unter Hinweis darauf, dass der Kläger die Überbrückungsbeihilfe (für die Zeit seit Mai 2006) seit August 2006 unbeanstandet entgegengenommen habe, sieht die Beklagte das Zeitmoment (der Verwirkung) als erfüllt an, - zumal der Kläger nach dem Ende des Anspruches (wegen des Bezuges der Altersrente) weitere 1,5 Jahre gewartet habe, ehe er Klage erhoben habe. Der Kläger habe die Berechnung (der Überbrückungsbeihilfe) nicht am 02.08. oder 04.8.2006 gegenüber Herrn W. beanstandet. 39 Wegen der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe verweist die Beklagte auf die BAG-Entscheidungen vom 23.11.2006 - 5 AZR 365/09 - und vom 08.05.2008 - 6 AZN 973/07 -. Für den Fall, dass der Anspruch des Klägers (doch) nicht verwirkt sein sollte, würde der Anspruch in Höhe von 4038,66 EUR bestehen (s. dazu die Berechnung im Schriftsatz vom 10.02.2010, Bl. 139 f. d.A.). 40 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 41 Die zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet. 42 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger restliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 4038,66 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit ist die Klage begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. 43 1. Nach § 4 Nr. 1b des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich), dessen allgemeine Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 in der Person des Klägers unstreitig gegeben sind, wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt "zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld)". Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Nr. 1a TVAL-II für die regelmäßige Arbeitszeit im Kalendermonat im Zeitpunkt der Entlassung (§ 4 Nr. 3b i.V.m. § 4 Nr. 3a Abs. 1 TV SozSich). Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 TV SozSich beträgt die Überbrückungsbeihilfe im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent, ab dem zweiten Jahr 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage und den in § 4 Nr. 1 und 2 TV SozSich bezeichneten Anknüpfungsleistungen. 44 Obgleich die Begrifflichkeiten ("Bundesanstalt für Arbeit", "Arbeitslosenhilfe") seit dem 01.01.2004 bzw. 01.01.2005 nicht mehr passen, ist § 4 TV SozSich dahingehend auszulegen, dass die tarifliche Überbrückungsbeihilfe (jedenfalls dem Grunde nach) neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II) zu gewähren ist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 4 TV SozSich, der darin besteht, arbeitslosen ehemaligen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte eine zeitlich begrenzte finanzielle Hilfeleistung zur Überbrückung ihrer Arbeitslosigkeit bzw. zur Erleichterung der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu gewähren. 45 Dem entspricht auch die "Verfahrensanweisung für die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) - Stand: Oktober 2008". 46 2. a) Die Beklagte, - gegen die sich gemäß Ziffer 1.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich die Ansprüche auf Leistungen nach dem TV SozSich richten -, ist verpflichtet, dem Kläger für den Juni 2006 restliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 249,30 EUR zu zahlen. Insoweit kann auf die zutreffende, aus Seite 2 - oben - des Schriftsatzes vom 10.02.2010 ersichtliche Berechnung der Beklagten verwiesen werden: 47 Brutto-Bemessungsgrundlage: 3320,64 EUR fiktive Lohnsteuer/Kirchensteuer/"Soli" - 412,56 EUR fiktiver Sozialversicherungsbeitrag - 708,96 EUR fiktives Netto 2199,12 EUR Regelleistung wie bei einem Alleinstehenden - 345,00 EUR Gesamtkosten der Bedarfsgemeinschaft für Unterkunft und Heizung - 103,27 EUR Zuschlag gem. § 24 SGB II - 320,00 EUR Netto/Brutto-Bemessungsgrundlage 1430,85 EUR 90 % dieses Unterschiedsbetrages = 1287,76 EUR Da bereits unstreitig 1038,46 EUR gezahlt wurden, sind noch 249,30 EUR zu zahlen. 48 Dieser monatliche Differenzbetrag ist in ähnlicher Weise auch in den Folgemonaten entstanden. Er beruht darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe hinsichtlich der Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht lediglich den auf den Kläger entfallenden Betrag von 345,00 EUR (später 347,00 EUR) berücksichtigt hat, sondern die jeweilige Gesamt-Regelleistung 49 ( 622,00 EUR - 345,00 EUR = 277,00 EUR; 90 % von 277,00 EUR = 249,30 EUR). 50 Dass in einem Fall der vorliegenden Art die Regelleistung wie bei einem Alleinstehenden (mit damals 345,00 EUR) zu berücksichtigen ist, entnimmt die Berufungskammer der einschlägigen Rechtsprechung (Urteil des LAG Niedersachsen vom 26.06.2007 - 1 Sa 479/07 - S. 7 d); Urteil des LAG Düsseldorf v. 16.03.2006 - 13 Sa 774/05 - juris Rz 33 f.). Die Berufungskammer folgt dieser Rechtssprechung. Aus den insbesondere vom LAG Düsseldorf genannten Gründen ist auf die dem Kläger fiktiv zustehende "ungekürzte" Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts abzustellen (insoweit hier: 345,00 EUR). Nicht zu beanstanden ist, dass bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe der Betrag von 103,27 EUR berücksichtigt wurde. Bei dieser Leistung der "Job-Börse" handelt es sich um den entsprechenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für Unterkunft und Heizung. Die Ansicht, dass insoweit lediglich die Hälfte der Leistung für die Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig seien (d.h. nur der auf den Kläger entfallende Anteil der Unterkunfts- und Heizungskosten) wird vom Bundesarbeitsgericht nicht geteilt. Vielmehr ist dem Revisionsurteil vom 23.11.2006 - 6 AZR 365/06 -, das insoweit das Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.03.2006 - 13 Sa 774/05 - (teilweise) aufgehoben hat -, zu entnehmen, dass in einem Fall der vorliegenden Art der Gesamtbetrag der Leistungen, die einer Bedarfsgemeinschaft gemäß SGB II für Unterkunft Heizung gewährt werden, den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mindern. Diese Ansicht kommt (wohl) auch im Beschluss des BAG vom 08.05.2008 - 6 AZN 973/07 - zum Ausdruck. Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. 51 Schließlich wirkt sich der dem Kläger in unstreitiger Höhe von 320,00 EUR gemäß § 24 SGB II gezahlte Zuschlag anspruchsmindernd aus. Damit ergibt sich ein Unterschiedsbetrag in Höhe von 1287,76 EUR, auf den die Beklagte bereits 1038,46 EUR gezahlt hat, so dass 249,30 EUR zu zahlen sind. Diesen Betrag von 249,30 EUR schuldet die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2007, also für 13 Monate (13 x 249,30 EUR = 3240,90 EUR). 52 b) Für die Zeit vom 26.05.2006 bis zum 31.05.2006 ergibt sich eine entsprechend anteilige Berechnung ausgehend von einer Brutto-Bemessungsgrundlage in Höhe von 642,70 EUR und einem "fiktiven Netto" von 430,76 EUR. Dem entspricht - abgesehen von dem angegebenen Zeitraum - die Berechnung unter Ziffer 1. auf Seite 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.02.2010. Insoweit ergibt sich für die Zeit vom 26.05.2006 bis zum 31.05.2006 ein Nachzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 49,86 EUR. 53 c) Für den Zeitraum ab dem 01.07.2007 hat sich die Brutto-Bemessungsgrundlage von 3320,64 EUR auf nunmehr 3338,57 EUR verändert. Dies bedingt die Veränderung des (fiktiven) Nettobetrages von 2199,12 EUR auf 2.237,44 EUR. Außerdem haben sich die "Regelleistung wie bei einem Alleinstehenden" von 345,00 EUR auf 347,00 EUR und der Zuschlag gemäß § 24 SGB II von 320,00 EUR auf 160,00 EUR verändert. Demgemäß ergibt sich für die drei Monate vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 ein monatlicher Nachzahlungsbetrag von jeweils 249,30 EUR (3 x 249,30 EUR = 747,90 EUR). Auf die zutreffende Berechnung unter Ziffer 3. des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.02.2010 (dort S. 2) wird verwiesen. 54 d) Der ausgeurteilte Betrag von 4038,66 EUR setzt sich demgemäß wie folgt zusammen: 55 (1) Zeitraum vom 26.05. bis 31.05.2006 49,86 EUR (2) Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2007 3240,90 EUR (3) Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2007 747,90 EUR = 4038,66 EUR 56 Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Niedersachsen ergibt sich, dass der Berechnung des Klägers im Übrigen nicht zu folgen ist, so dass sich seine Klage im Übrigen als unbegründet erweist. 57 3. Der Anspruch des Klägers ist nicht verwirkt. Bei dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß den §§ 2 ff. TV SozSich handelt es sich um ein "tarifliches Recht" im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 TVG. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ist die Verwirkung von tariflichen Rechten ausgeschlossen. Demgemäß kann hier bereits aus Rechtsgründen nicht auf die rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung gemäß § 242 BGB abgestellt werden. Die Beklagte ist - im Einvernehmen mit den obersten Behörden der Stationierungsstreitkräfte - Tarifvertragspartei des TV SozSich und deswegen nach näherer Maßgabe der §§ 3 und 4 TVG tarifgebunden. Diese Tarifgebundenheit ist aufgrund der unstreitigen Mitgliedschaft des Klägers in den Gewerkschaften ÖTV und ver.di auch auf Klägerseite gegeben (die ÖTV kann als Rechtsvorgängerin von "ver.di" angesehen werden; vgl. BAG v. 14.11.2007 - 4 AZR 861/06 -). Abgesehen davon reichen die vom Arbeitsgericht festgestellten und von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen nicht aus, um hier das sogenannte Umstandsmoment der Verwirkung als erfüllt ansehen zu können. Im Anspruchszeitraum und danach bis zur Klageerhebung lagen keine Umstände vor, aufgrund derer die Beklagte (als Anspruchsgegnerin) berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie werde vom Kläger nicht mehr gerichtlich belangt. Keineswegs überwiegt hier das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Klägers an einer sachlichen Prüfung des vom Kläger behaupteten Anspruches. Die Einlassung auf die Klage ist der Beklagten ohne weiteres zuzumuten gewesen. Die Beklagte hat die Überbrückungsbeihilfe des Klägers in der Vergangenheit so berechnet, dass sie im Rahmen der Anwendung der Nummern 3 und 4 des § 4 TV SozSich auch die Regelleistungen berücksichtigt hat, die der Ehefrau des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt wurden. Dass diese Rechtsauffassung einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten würde, war von vorneherein zweifelhaft. Angesichts dieser unsicheren Rechtslage konnte ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, das zu einem Umstandsmoment im Sinne des Verwirkungseinwandes hätte führen können, nicht entstehen. Unter den hier gegebenen Umständen stellt sich die Rechtsverfolgung des Klägers (auch) nicht als sonstige unzulässige Rechtsausübung dar. 58 4. Tarifliche Ausschlussfristen stehen der Klageforderung nicht entgegen. Aus § 8 TV SozSich ergibt sich in einem Fall der vorliegenden Art nicht, dass der Arbeitnehmer mit seinem Zahlungsanspruch ausgeschlossen wäre. (Auch) in den bereits oben erwähnten "Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich" wird - dort unter Ziffer 2.15.4 - darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe dem Grunde nach nicht verfallen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Obliegenheiten, die sich aus § 8 TV SozSich ergeben können, nicht nachgekommen wäre, ergeben sich aus dem Parteivorbringen nicht. 59 Schließlich ist die Ausschlussfristen-Regelung des § 49 TV AL II nicht einschlägig. Die dort normierten Ausschlussfristen beziehen sich auf "Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis", - diese enden - wie es in Ziffer 4. dort heißt - "spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses". Daraus erhellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht um einen der Ausschlussfristen-Regelung des § 49 TV AL II unterliegenden Anspruch handelt. Überbrückungsbeihilfe ist ja erst für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. II. 60 Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß § 291 BGB nach Grund und Höhe gerechtfertigt. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. 62 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. 63 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. 64 Darauf werden die Parteien hingewiesen.