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Urteil

11 Sa 547/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten liegt nur dann ein einheitlicher Verhinderungsfall nach § 3 Abs.1 EFZG vor, wenn keine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit aufgetreten ist. • Arbeitsunfähigkeit wird ärztlich für Arbeitsschichten zu beurteilen; bei Angabe eines Kalendertages endet die AU regelmäßig mit dem Ende derjenigen Arbeitsschicht dieses Tages. • Wenn zwischen zwei AU-Zeiträumen auch nur für wenige Stunden Arbeitsfähigkeit bestand, begründet dies zwei selbständige Verhinderungsfälle mit eigenem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei kurzen zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeitszeiten • Zwischen aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten liegt nur dann ein einheitlicher Verhinderungsfall nach § 3 Abs.1 EFZG vor, wenn keine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit aufgetreten ist. • Arbeitsunfähigkeit wird ärztlich für Arbeitsschichten zu beurteilen; bei Angabe eines Kalendertages endet die AU regelmäßig mit dem Ende derjenigen Arbeitsschicht dieses Tages. • Wenn zwischen zwei AU-Zeiträumen auch nur für wenige Stunden Arbeitsfähigkeit bestand, begründet dies zwei selbständige Verhinderungsfälle mit eigenem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Kläger, seit April 2006 als Dachdecker beschäftigt, war im Zeitraum Ende Dezember 2007/ Januar 2008 und erneut vom 29.03.2008 bis 20.04.2008 wegen einer Platzwunde/Gehirnerschütterung arbeitsunfähig. Am 21.04.2008 wurde er wegen einer Kniedistorsion operiert und legte eine AU vom 21.04.2008 bis 15.05.2008 vor. Er verlangte Lohnfortzahlung für April und Mai 2008; der Arbeitgeber zahlte nach Korrekturabrechnungen teilweise nach. Das ArbG verurteilte den Beklagten zur Zahlung der geforderten Beträge; der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, zwischen den Erkrankungen habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden, da die OP vorbereitet und bereits stationäre Maßnahmen getroffen worden seien. Das LAG hat Beweis durch ärztliche Aussagen verwertet und über die Dauer der AU sowie das Vorliegen selbständiger Verhinderungsfälle entschieden. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch nur teilweise erfolgreich. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1 EFZG; Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles anerkannt, aber nur bei nicht unterbrochener Arbeitsunfähigkeit. • Auslegung ärztlicher AU-Bescheinigungen: Bei Angabe eines Kalendertages ist maßgeblich das Ende der üblichen Arbeitsschicht; damit endete die AU wegen Gehirnerschütterung am 20.04.2008 mit dem Schichtende. • Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit: Aufgrund der glaubhaften Aussage des operierenden Arztes (Dr. F.) war der Kläger am Vormittag des 21.04.2008 noch arbeitsfähig; die stationäre Aufnahme/Operation begann erst später und begründete damit eine neue, selbständige Arbeitsunfähigkeit. • Teilarbeitsfähigkeit und Arbeitgeberorganisation: Frühere Kniebeschwerden führten ab dem 14.01.2008 nicht zu durchgehender Arbeitsunfähigkeit, da der Arbeitgeber die Tätigkeit des Klägers entsprechend beschränkte; Voruntersuchungen allein begründen keine AU. • Betragsberechnung: Dem Kläger steht Entgeltfortzahlung bis 17.05.2008 zu; von der Forderung für April war jedoch die bereits unstreitige Zahlung von 234,17 € zu verrechnen. • Prozesskosten und Revision: Kostenverteilung und Versagung der Revision entsprechen §§ 97, 92 ZPO bzw. § 72 ArbGG. Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs.1 EFZG bis zum 17.05.2008. Der Beklagte wird verurteilt, für April 2008 noch 608,07 € brutto und für Mai 2008 1.263,36 € brutto zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das LAG stellt fest, dass zwischen der AU wegen Gehirnerschütterung und der anschließenden OP am 21.04.2008 eine Phase der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, sodass zwei selbständige Verhinderungsfälle vorliegen und damit die sechswöchige Begrenzung nicht einheitlich greift. Bereits geleistete Zahlungen des Arbeitgebers wurden berücksichtigt. Die Berufung ist insoweit teilweise erfolgreich; die Revision wird nicht zugelassen.