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Urteil

9 Sa 609/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0212.9SA609.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.08.2009, Az.: 4 Ca 524/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte zu einem finanziellen Ausgleich für den Verzicht der Klägerin auf ihren Kassenarztsitz verpflichtet ist. 2 Die Klägerin war seit 2000 niedergelassene Fachärztin für Orthopädie mit Kassenarztzulassung. Nachdem sie Privatinsolvenz anmelden musste, schloss sie ihre Praxis im Sommer 2006 - nach Darstellung der Beklagten bereits 2005 - und arbeitete danach als Oberärztin in einer Rehaklinik, wobei die kassenärztliche Zulassung ruhte. 3 Der Geschäftsführer der Beklagten, der diese im Frühjahr 2008 aus einer Insolvenz heraus übernommen hatte, erhielt im Sommer den Anruf von Rechtsanwalt K. mit der Anfrage, ob es möglich sei, die Klägerin bei der Beklagten als angestellte Orthopädin zu beschäftigen. Die Parteien verhandelten im Folgenden hierüber und schlossen unter dem Datum des 22.09.2008 einen Arbeitsvertrag (Bl. 23 ff. d.A.), der unter anderem folgende Regelungen enthielt: 4 „… 5 § 3 Arbeitszeit 6 Die Arbeitnehmerin übt die Beschäftigung vorerst 31 Stunden pro Kalenderwoche aus. .... 7 § 8 Kassenarztsitz und Berufsausübung 8 Die Arbeitnehmerin verzichtet zugunsten einer Anstellung im M. auf ihren Kassenarztsitz. Das M. kann weitere Fachärzte des Fachgebietes in Ansprache mit der Arbeitnehmerin in Teilzeit einstellen... ... 9 § 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 10 1. Es wird vereinbart: Eine Kündigung ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 11 ...“ 12 Ebenfalls unter dem Datum des 22.09.2008 unterzeichneten die Parteien eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag", wonach die Klägerin lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden ableisten sollte und hierfür einen Stundenlohn von € 36,50 für die tatsächlich abgeleisteten Stunden erhalten. 13 In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen über die Arbeitsweise der Klägerin und ihre Zusammenarbeit mit dem Praxispersonal. 14 Im Februar 2009 entschloss sich die Beklagte zur Einstellung eines weiteren Orthopäden in Teilzeit; zu diesem Zweck wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin auf eine Arbeitszeit von 20 Stunden reduziert. 15 Mit Schreiben vom 16.02.2009 (Bl. 37 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2009 mit folgender "Auflistung der Kündigungsgründe": 16 Respektloser Umgang mit dem Personal und nach vier Monaten Tätigkeit keine Kenntnisse der Namen des Personals. Absolute und hoffnungslose Inkompatibilität mit einem Terminsystem. Regelmäßige Unpünktlichkeit über 15 min und Arbeitsbeginn, wenn Patienten schon 45 min warten. Trotz Erweiterung von 15 min - auf 30 min - Termine ist die Wartezeit der Patienten oft über 3 Stunden. Seit 01.10.2008 nur vereinzelte Privatrechnungen erstellt - trotz mehrfacher Anmahnung. Hausbesuche ohne Anrechnung und Hinweis an den Überweiser, er solle den Besuch selbst abrechnen. Regelmäßige, grobe Missachtung der Helferinnenarbeitszeit. Vergabe von Zwischenterminen mit anschließender Beschuldigung der Helferinnen. Weigerung eigene Fehler anzuerkennen und Neigung, grundsätzlich andere zu beschuldigen mit der Folge völliger Teamunfähigkeit. Türenknallen und Beschimpfung des Personals und der Praxisleitung in Anwesenheit von Patienten. Wiederholte mündliche Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber. 17 Am 17.02.2009 kam es deswegen zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, infolgedessen diese das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.02.2009 außerordentlich kündigte. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.8.2009, Az. 4 Ca 524/09 (Bl. 102 ff. d.A.). 19 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 20 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 16.02.2009, zugegangen am 16.02.2009, zum 31.03.2009 nicht aufgelöst worden ist, 21 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 18.02.2009, zugegangen am 20.02.2009, nicht aufgelöst worden ist, 22 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.2009 ungekündigt fortbesteht, 23 4. die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, 24 hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge zu Ziffer 1 und 2 abgewiesen werden, 25 5. die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei € 100.000,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 26 6. die beklagte Partei zu verurteilen, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 27 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen 28 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 16. Februar 2009 erst mit Ablauf des 31. März 2009 sein Ende gefunden hat. 29 2. die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 30 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ausschließlich ihren auf Zahlung von 100.000 EUR nebst Zinsen gerichteten Hilfsantrag weiter. 31 Zur Begründung der Klageabweisung dieses Antrags hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt: 32 Ein Anspruch auf Wertersatz für den Verzicht auf die Kassenarztzulassung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, 818 Abs. 2 BGB bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil für eine Zweckverfehlungskondiktion kein Raum sei, wenn die Parteien –so wie hier- einen voll ausgebildeten entgeltlichen Vertrag geschlossen hätten. Da die Beklagte mangels orthopädischer Kassenarztzulassung die Klägerin nur nach Übertragung ihrer Zulassung einstellten konnte, sei die Einstellung durch die Beklagte Gegenleistung für den Zulassungsverzicht seitens der Klägerin. 33 Soweit die Klägerin behaupte, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr für die Übertragung des Vertragsarztsitzes in das M., C-Stadt GmbH eine langjährige Mitarbeit zugesichert (Schriftsatz vom 28.04., Seite 3 oben), könne es hierauf nicht ankommen, wenn in dem unterzeichneten Vertrag eine solche Zusicherung nicht enthalten sei, sondern vielmehr ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit geregelt werde. 34 Die Klägerin habe auf die Zulassung verzichtet, um den einvernehmlich ausgehandelten Vertrag zu erlangen. Diesen erhielt sie und dessen Kündigung führe auch nicht rückwirkend zu einem Wegfall des rechtlichen Grundes im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Kündbarkeit vertraglich eben zulässig gewesen sei. 35 Auch der Höhe nach bestehe der Anspruch nicht. Der Kassenarztsitz selbst habe keinen Verkehrswert. Er könne generell nicht verkauft werden und nur dann auf einen Käufer übergehen, wenn der Zulassungsausschuss dies genehmige, so etwa im Nachbesetzungsverfahren oder bei einem Praxiskaufvertrag. Verkäuflich sei lediglich eine Praxis mit Kundenstamm. Eine Praxis habe die Klägerin jedoch unstreitig seit spätestens Juli 2006 nicht mehr und wie sie daneben im Herbst 2008 noch einen verkäuflichen "good will" und Kundenstamm gehabt haben wolle, habe die Klägerin nicht plausibel darlegen können. 36 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 8.9.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 8.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 2.11.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. 37 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 3.2.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 134 ff., 165 ff. d.A.) im Wesentlichen geltend: 38 Ihr stehe ein bereicherungsrechtlicher, auf Wertersatz gerichteter Anspruch für den von ihr in das Versorgungszentrum eingebrachten Vertragsarztsitz zu, weil der mit der Leistung verfolgte Zweck, der Eröffnung einer langjährigen beruflichen Perspektive als angestellte Fachärztin für Orthopädie bei der Beklagten infolge der Kündigung nicht erreicht worden sei. Für die insoweit erforderliche Willensübereinstimmung ohne Vertragscharakter reiche es aus, wenn -wie hier- der Leistungsempfänger (Beklagte) die Erwartung der anderen Partei (hier die Erwartung der Klägerin auf langjährige Zusammenarbeit) kenne und dann die Leistung widerspruchslos entgegennähme. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Behauptung der Klägerin, ihr sei durch den Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der Verhandlungen für die Überlassung des Vertragsarztsitzes eine langjährige Mitarbeit zugesichert worden, nicht durch Erhebung der angebotenen Beweise (Zeugnis W., Zeugnis K.) nachgegangen, sondern habe schlicht unterstellt, dass eine solche Zweckabrede nicht getroffen worden sei. 39 Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Verzicht auf eine Kassenarztzulassung auch faktisch einen Marktwert, da es üblich sei, dem zugunsten der Einstellung auf seine Zulassung verzichtenden Arzt eine Abfindung zu zahlen. Dies sei auch steuerrechtlich durch die Berücksichtigung der Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut durch die Finanzgerichte anerkannt. Auf eine Entreicherung könne sich die Beklagte unabhängig von einem Verzicht auf die Zulassung ihrerseits nicht berufen. 40 Auch komme ein Anspruch auf Wertersatz unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nur wenigen Monaten sei die Grundlage für die Übertragung der Zulassung entfallen. 41 Die Klägerin beantragt, 42 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.08.2009, Az.: 4 Ca 524/09 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2009 zu zahlen. 43 Die Beklagte beantragt, 44 die Berufung zurückzuweisen. 45 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 30.11.2009 und 11.2.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 145 ff. d. A., 176 ff. d. A.), als zutreffend. 46 Über eine entgeltliche Übertragung der Zulassung sei zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Die Klägerin habe gewusst, dass im Rahmen der Insolvenz jeder Kaufpreis pfändbar gewesen wäre. Sie habe auch gewusst, dass die Beklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht bereit gewesen sei, für die Zulassung etwas zu zahlen. Der Klägerin sei auch keine langjährige Tätigkeit bei der Beklagten zugesichert worden. Der Text des Arbeitsvertrages sei eindeutig und abschließend. Eine Bereicherung bestehe nicht, da die Praxis der Klägerin infolge von deren Stilllegung seit Februar 2006 keinen Wert mehr gehabt habe, insbesondere keinen Kundenstamm mehr aufgewiesen habe. Ferner sei durch Rückgabe des orthopädischen Facharztsitzes jedenfalls eine Entreicherung eingetreten. 47 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 48 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 49 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Verzicht auf den Kassenarztsitz zusteht. 50 1. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB (sog. condictio ob rem), da die Klägerin ausweislich von § 8 des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für eine Anstellung bei der Beklagten auf den Kassenarztsitz verzichtet hat und sich dieser Verzicht somit als vertraglich ausdrücklich geregelte Leistung darstellt. 51 Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB setzt voraus, dass es zu einer tatsächlichen Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg gekommen ist, diese aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung hat. Haben die Beteiligten dagegen eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGH 17.6.1992 – XII ZR 253/90-, NJW 1992, 2690; BGH 10.11.2003 –II ZR 250/01-, NJW 2004, 512; MüKo-BGB/Schwab, 5 Aufl., § 812 BGB Rz. 380). In diesem Sinne ist für eine Zweckverfehlungskondiktion kein Raum, wenn die Parteien einen voll ausgebildeten entgeltlichen Vertrag geschlossen haben (PWW-Leupertz, BGB, 2. Aufl., § 812 BGB Rz. 49). 52 Vorliegend haben die Parteien einen solchen voll ausgebildeten Vertrag geschlossen, der die zu erbringenden Leistungen regelt und den Verzicht auf die Kassenarztzulassung als Gegenleistung für eine Anstellung bei der Beklagten normiert. Die von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung bestand in einer Anstellung der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis, wobei die Möglichkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. 53 Im Hinblick auf den bestehenden Vertrag kann auch nicht von einer zumindest stillschweigenden tatsächlichen Einigung der Parteien über den nach Behauptung der Klägerin verfolgten Zweck –langjährige Anstellung bei der Beklagten- ausgegangen werden. Zwar kann eine solche tatsächliche Einigung auch dadurch erfolgen, dass der Leistungsempfänger in Kenntnis des vom anderen Vertragsteil bezweckten Erfolgs die Leistung entgegennimmt (vgl. nur BGH 29.11.1965 VII ZR 214/63- NJW 1966, 540; 12.07.1989 -VIII ZR 286/88-, NJW 1989, 2745). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte aber die Leistung der Klägerin, die ausdrücklich im genannten Vertrag geregelt war, erkennbar ihrerseits auf der Grundlage eben dieses Vertrags entgegengenommen hat, der aber in § 16 eine Kündigungsmöglichkeit ohne weitere Einschränkungen zulässt, scheidet eine konkludente tatsächliche Einigung der Parteien über den von der Klägerin als vorausgesetzt behaupteten Leistungszweck aus, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingeräumt hat, dass in den Vertragstext auch von ihr initiierte Änderungen aufgenommen wurden. 54 2. Auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat mit Rechtsgrund auf ihre Zulassung verzichtet. Rechtsgrund ist der Arbeitsvertrag vom 22.9.2008. Eine Anfechtung des Vertrags, etwa unter dem Gesichtspunkt des Inhaltsirrtums wegen Nicht-Aufnahme der Verpflichtung zu einer langjährigen Beschäftigung in den Vertrag, ist nicht erklärt worden. 55 2. Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §§ 313 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB besteht kein Anspruch der Klägerin. 56 Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nach § 313 Abs. 1 BGB vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert haben, dass die Parteien, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. 57 Wenn also eine Veränderung der Vertragsgrundlage vorausgesetzt wird, bedeutet dies negativ, dass die wesentlichen Umstände nicht Vertragsinhalt geworden sein dürfen, denn dann enthält der Vertrag die maßgebliche Regelung (PWW-Medicus, 2. Aufl., § 313 Rz. 8; MüKo-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rz. 35, 36). Vorliegend ist die Kündigungsmöglichkeit in § 16 des Arbeitsvertrages Vertragsinhalt geworden. Der Vertrag der Parteien regelt also die Berechtigung der Beklagten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also die Berechtigung, deren Ausübung nunmehr nach Auffassung der Klägerin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen soll. § 16 des Arbeitsvertrages und die Tatsache, dass die Parteien den Verzicht der Klägerin auf die Kassenarztzulassung im selben Vertrag geregelt haben, verdeutlicht also, dass der Vertrag den Regelungskomplex „Kündigung trotz Verzicht auf Zulassung“ selbst einer Regelung zugeführt hat. Gleichzeitig verdeutlicht diese vertragliche Konstellation, dass die Parteien die Frage der Kündigungsmöglichkeit erkannt haben, so dass die nunmehr durch die Kündigung aus Sicht der Klägerin eingetretene „Störung“ vorhersehbar war. Eine derartige Vorhersehbarkeit spricht aber gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (PWW, aaO, Rz. 13). Zudem liegt eine vertragliche Risikozuordnung vor. 58 3. Scheidet demnach ein Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach aus, kommt es auf die Frage, ob der Verzicht auf die Zulassung einen ausgleichsfähigen Wert darstellt, nicht an. III. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.