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Urteil

11 Sa 395/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0211.11SA395.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Mai 2009 - Az. 4 Ca 166/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst durch die Kündigung vom "12.12.2008", zugegangen am 13.01.2009 mit Ablauf des 28.02.2009 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Beurteilung seiner Führung mit "einwandfrei" sowie seiner Leistung mit "zu unserer vollen Zufriedenheit" zu erteilen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für Dezember 2008 1.044,52 € brutto abzgl. gez. 350,-€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 9. Februar 2009 aus 1.044,52 € brutto sowie für die Zeit ab dem 10. Februar 2009 aus 1.044,52 € brutto abzüglich gezahlter 350,- € netto zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für Januar 2009 1.344,- € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 453,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.344,- € brutto abzüglich 453,74 € seit dem 1. Februar 2009 zu zahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 1.848,- € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 972,30 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.848,- € brutto abzüglich 972,30 € seit dem 1. März 2009 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger einerseits 1/5 und die Beklagten andererseits 4/5 zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Frage, ob auch der Beklagte zu 2. Schuldner der Klageansprüche ist. Darüber hinaus ist weiter die Höhe der Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 zwischen den Parteien im Streit. 2 Der am … 1969 geborene, verheiratete und gegenüber seinem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der „Fa. A.B.“ seit dem 15. September 2008 bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.848,- € aufgrund Arbeitsvertrags vom 15.09.2008 unter anderem mit dem Aufbau von Möbeln und dem Innenausbau beschäftigt. Der „Arbeitsvertrag für Arbeiter“ „zwischen Firma A.B. “, „G.str. 9a“, „ B-Stadt“ und dem Kläger ist ausgestellt auf einem Formular der „WiSoft Formularservice“. Er trägt einen Stempel „A.-K. , ABC (Gewerbegebiet), B-Stadt" und ist unterschrieben vom Beklagten zu 2) ohne weiteren Zusatz. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 (Bl. 15 d. A.) Bezug genommen. Die Firma A.-B. beschäftigt drei Arbeitnehmer. 3 Für den Monat Dezember 2008 erhielt der Kläger eine Gehaltsabrechnung der „ B., B-Stadt, G.st. 9a““, die ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.848,- € brutto (Anlage K 2, Bl. 17 d. A.) ausweist. Am 10.02.2009 wurden von „B.“ 350,00 € netto an den Kläger überwiesen. 4 Am 12.01.2009 ging dem Kläger eine nicht unterschriebene Kündigung vom 12.12.2007 zum 31.12.2007 zu. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 3 (Bl. 18 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren ging dem Kläger am 13.01.2009 per Post eine Kündigung vom 12.12.2008 zum 31.12.2008 der „A.-B.“, „Geschäftsleitung M. B. – Firma A.B.“ zu. Wegen des Inhalts dieser Kündigung wird auf die Anlage K 4 (Bl. 19 d. A.) Bezug genommen. Gegen diese beiden Kündigungen wendete sich der Kläger mit seiner am 28.01.2009 bei Gericht eingegangenen Klage. Der Kläger wies die Kündigung mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2009 (Bl. 105 d. A.) gerichtet an „Frau M. B., Firma A.-B., B-Straße, B-Stadt“ mit der Begründung zurück, dass das Kündigungsschreiben nicht von einer zur Kündigung berechtigten Person unterschrieben sei. 5 Mit Schreiben an die Klägervertreterin vom 02.02.2009 teilte A.B. dieser unter anderem mit: 6 „Das Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2008 wird bis zum 06.02.2009 ihrem Mandanten per Überweisung angewiesen.“ 7 Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Übrigen wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreterin vom 04.05.2009 (Bl. 103 d. A.) Bezug genommen. 8 Mit dem Datum vom 17.02.2009 sprach die Beklagte zu 1. durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 8 (Bl. 47 d. A.) Bezug genommen. 9 Arbeitsentgelt für die Monate Januar und Februar 2009 erhielt der Kläger nicht. Lohnabrechnungen für diese Monate wurden dem Kläger nicht erteilt. 10 Seit dem 13.01.2009 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 32,41 € täglich, mithin für Januar 2009 453,74 € und ab Februar 2009 972,30 €. 11 Im Prozess haben die Beklagten eine auf den Beklagten zu 2. lautende Vollmacht der „MS B., DEF, M.“, unterzeichnet von der Beklagten zu 1. vom 11.10.2003 (Bl. 62 d. A.) vorgelegt. 12 Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, 13 der Beklagte zu 2. habe den Rechtsschein gesetzt, er sei Arbeitgeber. Bei den Beklagten handele es sich offenbar um einen Familienbetrieb. Die Verhältnisse innerhalb des Familienbetriebs würden nicht zweifelsfrei offen gelegt. So würden immer nur Abkürzungen benutzt, die im Ergebnis nicht zuordenbar seien. Lediglich anhand der verschiedenen Unterschriften habe überhaupt eine Unstimmigkeit aufgedeckt werden können. 14 Die Kündigung datierend vom 12.12.2008 sei unwirksam, da sie nicht von einer zur Kündigung berechtigten Person unterschrieben sei. Zudem sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten. 15 Er habe im Dezember 2008 seine Arbeitsleistung bis zum Mittwoch, den 17.12.2008 erbracht und sei danach auf einseitige Anweisung der Beklagten bis Ende des Jahres in Urlaub gegangen. Ab Anfang Januar 2009 habe er sich darum bemüht, von den Beklagten wieder Arbeit zugewiesen zu bekommen. Die Firma der Beklagten sei gemeldet in B-Stadt. Es handele sich hierbei um ein Privathaus des Beklagten zu 2. sowie in ca. 100 bis 150 Meter Entfernung von dem Privathaus um ein kleines Lager. Die Arbeiten fänden bei den Auftraggebern statt. Das Treffen der Arbeitnehmer sei, in Abhängigkeit des Arbeitseinsatzortes, üblicherweise so organisiert, dass die Arbeitnehmer sich zum Arbeitseinsatz zwischen 7.30 und 8.30 Uhr (je nach Auftraggeber) bei dem Lager, seltener beim Haus der Beklagten träfen. Bei einem speziellen Auftraggeber (wie zum Beispiel beim I.-Projekt), was indes nur selten vorgekommen sei, auch an anderen Orten und anderen Uhrzeiten, wie einmal zum Beispiel an der Tankstelle in B-Stadt. Dies sei ihm tags zuvor von dem Bruder des Beklagten zu 2, Herrn B., mitgeteilt worden, da sie zusammen gearbeitet hätten. Zur Konkretisierung und Planung des Arbeitseinsatzes sei es üblich gewesen, dass Herr B. kurz vor Arbeitsende des jeweiligen Einsatzortes bei dem Beklagten zu 2. angerufen und ihn gefragt habe, um wie viel Uhr und wo am nächsten Tag der Arbeitseinsatz statt finden solle und wo sie hinkommen sollten. Die Informationen zu Arbeitseinsatz und –zeit habe dann Herr B. ihm, dem Kläger, mitgeteilt. Der Beklagte zu 2. sei stets zur Arbeitseinteilung und sämtlichen sonstigen die Arbeit betreffenden Maßnahmen zuständig gewesen. So habe ihm Herr B. mitgeteilt, das aufgrund bereits mangelnder Arbeit am Montag, den 15.12.2008 das Lager aufgeräumt werden sollte. Vom 15. bis 17.12.2008 habe er zusammen mit seinem Arbeitskollegen B. auf Geheiß und Arbeitseinsatzbestimmung der Beklagten Gegenstände aus dem Lager in B-Stadt nach N. gebracht (Beweis: Zeugnis des B.). Am 17.12.2008 habe Herr B. den Beklagten zu 2. angerufen und nachgefragt, wo und wann Arbeitsort und –zeit geplant seien und um wie viel Uhr und wohin er und der Kläger kommen sollten. Herr B. habe die Antwort erhalten, dass es keine weitere Arbeit geben würde. Der Betrieb würde zumachen und der Kläger solle erst einmal in Urlaub gehen. Im neuen Jahr würde er wieder anrufen und mitteilen, um wie viel Uhr und wohin der Kläger zum Arbeitseinsatz kommen solle (Beweis: Zeugnis des B.). Am 02.01.2009 habe er, der Kläger, den Beklagten zu 2. angerufen, da er habe wissen wollen, wann und wo er seine Arbeit wieder aufnehmen könne. Er habe von 7.00 Uhr morgens stündlich bis 12.00 Uhr mittags versucht, die Beklagten telefonisch auf dem Handy und auf seinem stationären Telefon zu erreichen, und so die ganze Woche. Der Beklagte sei indes nicht erreichbar gewesen. Er, der Kläger, sei daher davon ausgegangen, dass die Beklagten sich wahrscheinlich noch in Urlaub befänden. Nachdem er die Beklagten die ganze Woche nicht habe erreichen können, sei er schließlich am 09.01.2009 zu dem Lager und dem Haus des Beklagten zu 2. gefahren. Er sei um 7.30 Uhr am Lager gewesen. Dort sei indes alles geschlossen und zu gewesen. Er habe daher auch am Haus des Beklagten kontrolliert, ob dort jemand anzutreffen sei. Trotz mehrfachen Klingeln und Klopfen habe niemand geöffnet. Er habe gewartet und bis 8.45 Uhr versucht, sich bemerkbar zu machen (Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers A.). Am 12. Januar 2009 sei er nochmals zu dem Haus des Beklagten zu 2. gefahren, habe indes alles erneut verschlossen vorgefunden. Daher habe er einen bereits vorbereiteten Brief in den Briefkasten des Beklagten geworfen, mit dem er die Beklagten aufgefordert habe, ihm Arbeit zuzuweisen. Am Nachmittag gegen 16.00/16.30 Uhr habe er das Schreiben vom 12.01.2009 vorsorglich nochmals per Fax an die Beklagten gesandt, als er beim Wählen der Nummer gehört habe, dass jemand den Telefonhörer abgenommen habe. Daraufhin habe er schnell angerufen. Beim nachfolgenden Telefongespräch habe er die Beklagten nochmals aufgefordert, ihm Arbeit zuzuweisen (Beweis: Zeugnis der A.). Der Beklagte zu 2. habe daraufhin erwidert, dass er, der Kläger, überhaupt nicht mehr zur Arbeit zu kommen brauche, er habe ihm gekündigt und keine Arbeit mehr, er solle zum Arbeitsamt gehen. 16 Der Kläger war der Ansicht, die Beklagten hätten sich bereits durch die Ausstellung der Gehaltsabrechnung, die den vollen Arbeitsentgeltbetrag ausweise, gebunden und verpflichtet, den dort ausgewiesen Betrag zu zahlen. Darüber hinaus hätten die Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2009 die Zahlung des Arbeitsentgelts für den Monat Dezember 2008 zugesichert. 17 Hinsichtlich der Kündigung vom 17.02.2009 sei die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Diese habe auch in der Probezeit einen Monat zum Monatsende betragen. 18 Er habe außerdem Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 12 Tage à 11,00 € brutto. 19 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt (nach Klageerweiterungen mit Schriftsätzen vom 27.02.2009 (Bl. 34 d. A.), 02.03.2009 (Bl. 38 d. A.), 31.03.2009 (Bl. 57 d. A.) und 31.03.2009 (Bl. 59 d. A.), Reduzierung der Anträge im Kammertermin (Bl. 122 d. A.) und Abtrennung einer Klageerweiterung vom 20.05.2009) beantragt, 20 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2007 zum 31.12.2007 - dem Kläger zugegangen am 12.01.2009 - nicht aufgelöst worden ist, 21 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2008 zum 31.12.2008 - dem Kläger zugegangen am 13.01.2009 - nicht aufgelöst worden ist, 22 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet ist, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2008 hinaus fortbesteht, 23 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Führungsbeurteilung "stets einwandfreiem Verhalten" und der Leistungsbeurteilung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" auszustellen und an den Kläger zu übersenden, 24 5. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger an Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2008 in Höhe von € 1.848,00 brutto abzüglich hierauf gezahlter 350,00 netto und Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2009 in Höhe von € 1.848,00 brutto - abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 453,74 - zu zahlen, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 bis zum 09.02.2009 aus dem Betrag in Höhe von € 1.848,00 brutto und seit dem 10.02.2009 aus dem Betrag in Höhe von € 1.848,00 brutto abzüglich € 350,00 netto sowie seit dem 01.02.2009 aus dem Betrag in Höhe von weiteren € 1.848,00 brutto, 25 6. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2009 ordnungsgemäß zu erstellen und an den Kläger herauszugeben, 26 7. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.02.2009 nicht aufgelöst worden ist, 27 8. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger an Arbeitsentgelt für den Monat Februar 2009 in Höhe von € 1.848,00 brutto - abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 972,30 - zu zahlen, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009, 28 9. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2009 ordnungsgemäß zu erstellen und an den Kläger herauszugeben, 29 10. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger an Urlaubsabgeltung den Betrag in Höhe von € 1.056,00 brutto zu zahlen. 30 Die Beklagten haben beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie haben vorgetragen, 33 der Beklagte zu 2. sei überhaupt nicht Arbeitgeber. Das Gewerbe werde von der Beklagten zu 1. betrieben. Diese sei auch Partnerin des Arbeitsvertrages. Der Beklagte zu 2. habe in Vollmacht vom 11.10.2003 sowohl die Einstellung des Klägers als auch die Kündigungen erledigt. Der Kläger habe gewusst, dass alleine die Beklagte zu 1. Arbeitgeberin und Geschäftsherrin gewesen sei und der Beklagte zu 2. nur per Vollmacht dieser agiert habe. Sogar die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe ihr erstes Schreiben vom 26.01.2009 an die Beklagte zu 1. gerichtet. 34 Der Kläger habe ab dem 15.12.2008 (Montag) ohne Entschuldigung nicht mehr gearbeitet. Er habe weder Urlaub beantragt noch genehmigt erhalten. Der Kläger habe sich nicht bemüht, Arbeit zugewiesen zu bekommen. Vereinbart und üblich sei gewesen, dass der Kläger am Lager zu erscheinen gehabt habe, falls es keine speziellere Weisung gegeben habe. Der Kläger sei jedoch ab 15.12.2008 nicht mehr im Lager erschienen, obwohl dort der Zeuge B. und der Beklagte zu 2. schon zur üblichen Zeit versammelt gewesen seien. 35 Der Beklagte zu 2. sei in der Woche ab dem 02.01.2009 sowohl auf dem Handy wie auch auf Festnetz erreichbar gewesen (Beweis: Zeugnis der Frau B.). Am 09.01.2009 sei das Lager um 7.30 Uhr nicht geschlossen und zu gewesen. Am Haus sei nicht geklingelt oder geklopft worden (Beweis: Zeugnis der Frau B.). 36 Das maschinenschriftliche Schreiben, welches der Kläger unter dem 12.01.2009 bei dem Beklagten eingeworfen haben wolle, sei dort nicht eingegangen, sondern nur ein handschriftlicher Brief des Klägers vom 12.01.2009. Auch bei der Beklagten, deren Adresse auf dem maschinenschriftlichen Brief stehe, sei der Brief nicht eingegangen. Er sei auch nicht gegen 16.00/16.30 Uhr bei dem Beklagten zu 2. oder der Beklagten zu 1. eingegangen. Der Kläger habe am 12.01.2009 weder mit dem noch mit der Beklagten telefoniert. 37 Die Leistung des Klägers habe nicht dem Prädikat „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ entsprochen, sie habe darunter gelegen. Auch das Verhalten des Klägers sei nicht stets einwandfrei gewesen. So habe der Kläger monatelang (ab 13.12.2008) unentschuldigt gefehlt, weshalb ihm ab dem 13.12.2008 kein Lohn zustehe und kein Gehalt für Januar 2009 abzurechnen sei. 38 Die Beklagten sind der Ansicht, die (falsche) Verdienstabrechnung für Dezember 2008 beinhalte kein Schuldanerkenntnis. Im Schreiben vom 02.02.2009 an die Klägervertreterin stehe nur, dass das Arbeitsentgelt für en Monat Dezember 2008 überwiesen werde. Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe allenfalls im Bruttobetrag bis 12.12.2008 abzüglich gezahlter 350,00 € netto. Eine weitergehende Zusicherung bestehe nicht. 39 Die Abrechnung der Gehälter werde auch schon aus Gründen des § 108 Abs. 2 GewO nicht geschuldet. 40 Der Teilurlaubsanspruch aus 2008 sei mit dem 31.12.2008 erloschen. Ein Teilurlaubsanspruch für März 2009 sei nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis spätestens zum 28.02.2009 beendet sei. Dem Kläger könnten höchstens vier Tage Urlaub aus 2009 zustehen, die maximal in Höhe von 352,00 € brutto abzugelten wären. 41 Durch Urteil vom 20.05.2009, Az 4 Ca 166/09 hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst durch die Kündigung vom „12.12.2008“, zugegangen am 13.01.2009 mit Ablauf des 28.02.2009 sein Ende gefunden hat. Es hat weiter die Beklagten verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Beurteilung seiner Führung mit „einwandfrei“ sowie seiner Leistung mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“ zu erteilen, weiter an den Kläger für Dezember 2008 1.848,00 € brutto nebst Zinsen abzüglich per 10.02.2009 gezahlter 350,00 € netto, für Januar 2009 1848,00 € brutto nebst Zinsen abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 453,74 € sowie für Februar 2009 1.848,00 € brutto nebst Zinsen abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 972,30 € zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 42 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt: 43 Abgesehen vom allgemeinen Feststellungsantrag zu 3., für den das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben sei, sei die Klage zulässig aber nur teilweise begründet. Zwischen dem Kläger und beiden Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte zu 1. sei unstreitig Inhaberin der Firma A.-B.. Der Beklagte zu 2. sei Vertragspartner des von ihm ohne Zusatz hinsichtlich seiner Vertreterstellung unterzeichneten Arbeitsvertrags und damit Arbeitgeber geworden. Denn es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche tatsächlichen Umstände bei Vertragsschluss aus Sicht des Klägers gegen die Annahme hätten sprechen sollen, dass die Beklagten die Firma A.-B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen. Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis habe auf Grund der am 13.01.2009 zugegangenen Kündigung erst mit Ablauf des 28.02.2009 geendet. Für den Zugang eines früheren Kündigungsschreibens hätten die Beklagten keinen Beweis antreten können. Die am 12.01.2009 zugegangene Kündigung sei mangels Unterschrift unwirksam (§ 623 BGB), die am 13.01.2009 zugegangene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend beenden können. Diese Kündigung sei nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht von einer zur Kündigung berechtigten Person unterschrieben worden sei. Jedenfalls habe der Kläger von der Kündigungsberechtigung des Beklagten zu 2. wissen müssen, gerade wenn er zurecht davon ausgehe, dass die von ihm von Anfang an gemeinsam Verklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts seine Arbeitgeber gewesen seien, die Einstellung aber ausschließlich durch den Beklagten zu 2. vorgenommen worden sei. Ende das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2009 gehe die mit Schreiben vom 17.02.2009 erklärte Kündigung in Leere, was zur Unbegründetheit, wenn nicht bereits zur Unzulässigkeit des gegen sei gerichteten Klageantrags zu 7. geführt habe. Gemäß § 109 Abs. 1 GewO könne der Kläger von den Beklagten ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, das mangels substantiiertem Tatsachenvortrag seitens beider Parteien als „durchschnittliches“ (befriedigendes) Zeugnis zu erteilen sei. Der Kläger könne auch für die Monate Dezember bis Februar jeweils 1.848,00 € brutto unter Abzug der für Dezember gezahlten 350,00 € bzw. der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Nettobeträge für Januar und Februar verlangen. Eine zusätzliche Urlaubsabgeltung stehe ihm hingegen nicht zu. Dem Kläger hätte ein Mindesturlaub von 8 Arbeitstagen zugestanden. Der auf 2008 entfallene Teilurlaubsanspruch sei auch nicht erloschen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass das Verlangen des Arbeitnehmers den Teilurlaubsanspruch auf das Folgejahr zu übertragen, vor Jahresfrist erklärt werden müsste. Insoweit könne ein Schweigen des Arbeitnehmers zwar nicht ausreichen, das Verlangen könne jedoch auch im Folgejahr geäußert werden, wobei keine Bedenken bestünden, wenn dies erst im Rahmen der Geltendmachung von Urlaubsabgeltung geschehe. Nach alledem stünde dem Kläger eine Urlaubsabgeltung von 8 Arbeitstagen zu, sofern er nicht ab dem 08.12.2008 diesen Urlaub gewährt erhalten habe. Dann hätte er für Dezember Anspruch auf mindestens 1.848,00 € wie eingeklagt. Umgekehrt ergäbe eine Urlaubsabgeltung zuzüglich Lohn für die bis zum 12.12.2008 geleistete Arbeit sowie Lohnfortzahlung für die Weihnachtsfeiertage ebenfalls 1.848,00 €, so dass dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger ab Mitte Dezember in Urlaub geschickt worden sei. Für Januar und Februar ergebe sich der Anspruch auf jeweils 1.848,00 € brutto aus Annahmeverzug, und zwar ab dem 02.01.2009 bzw. für den Fall, dass dem Kläger Mitte Dezember bis auf weiteres Urlaub gewährt worden wäre, ab dem 09.01.2009, da ein Arbeitgeber selbst im Falle einer an sich wirksamen Kündigung bei einer Kündigung mit falscher Frist bereits ab deren Ablauf ohne weiteres in Annahmeverzug gerate. Da der Kläger eigenem Vortrag zufolge bis auf weiteres Urlaub erteilt bekommen habe, sei die Klage hinsichtlich der Urlaubsabgeltung bereits unschlüssig. Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen habe der Kläger nicht, da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich im Januar und Februar die Verhältnisse gegenüber der erteilten Dezemberabrechnung geändert haben sollten (§ 108 Abs. 2 GewO). 44 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2009 (Bl.130 ff. d. A.) Bezug genommen. 45 Das genannte Urteil ist den Beklagten am 05.06.2009 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit einem am 06.07.2009 (Bl. 143 f. d. A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hinsichtlich des Beklagten zu 2. in vollem Umfang, hinsichtlich der Beklagten zu 1. beschränkt auf die Ziffern 3., 4. und 5. des Urteilstenors und die Kostenverteilung Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.07.2009 (Bl. 153 ff. d. A.), beim Landesarbeitsgericht am 28.07.2009 eingegangen, begründet. Zur Begründung ihrer Berufung machen die Beklagten nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 21.09.2009 (Bl. 225 d. A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend: 46 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, der Beklagte zu 2. sei nicht Schuldner der Klageansprüche. Der Kläger habe genau gewusst, dass nicht der Beklagte zu 2. Geschäftsherr und Arbeitgeber gewesen sei, sondern nur die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 2. sei auch nicht wie ein Gesellschafter einer GbR aufgetreten. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, sei schon bei Vertragsschluss erkennbar hervorgetreten. Auch die Lohnabrechnungen gäben Aufschluss über den Betreiber des Geschäfts, die Beklagte zu 1. 47 Der Kläger habe ab dem 15.12.2008 unentschuldigt gefehlt. Der auf 2008 entfallende Teilurlaubsanspruch sei erloschen, da der Kläger in 2008 keine Übertragung verlangt habe. Die Urlaubsabgeltung von 704,00 € brutto stehe dem Kläger daher nicht zu, auch nicht die Feiertagsvergütung, da der Kläger vor und nach den Feiertagen unentschuldigt gefehlt habe. Annahmeverzug liege frühestens vor bei Zugang der ersten rechtswidrigen Kündigung, nämlich am 12.01.2009. 48 Die Beklagten beantragen, 49 unter Abänderung des am 20.05.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen 50 und 51 die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger für Arbeitslohn (01.12.-12.12.08) 880,- € brutto abzgl. gezahlter 350,- € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie an Annahmeverzugslohn für Januar 2009 (ab 12.01.2009 - 31.01.2009) 1.192,25 € brutto abzgl. auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 453,74 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie an Annahmeverzugslohn (ab 01.02. - 28.02.2009) 1.848,- € brutto abzgl. auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 972,30 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 52 Der Kläger beantragt, 53 die Berufung zurückzuweisen. 54 In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Beklagen macht der Kläger nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 14.09.2009 und 02.10.2009, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 190 ff., 227 d. A.) im Wesentlichen und zusammengefasst geltend: 55 Er habe nicht gewusst, dass der Beklagte zu 2. angeblich nur in Vollmacht gehandelt habe. Die aus dem Jahr 2003 datierende Vollmacht weise aus, dass es sich um eine Firma MS B. und nicht um die Firma A.-B. handele. Auch insoweit sei keine Offenlegung erkennbar, wer nun tatsächlich Arbeitgeber sei oder um welche Firma es sich handele. 56 Die Beklagte seien an die Gehaltsabrechnung für Dezember 2008, die das Bruttoentgelt in Höhe von 1.848,00 € ausweise, gebunden. Darüber hinaus hätten die Beklagten die Zahlung des Arbeitsentgelts für Dezember 2008 durch Schreiben vom 02.02.2009 zugesichert. Die Zahlungsverpflichtung bestehe auch aus Annahmeverzug, da er ab dem 15.12.2008 nicht unentschuldigt gefehlt habe. 57 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 58 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 30.10.2009 Beweis über die Fragen erhoben, ob der Kläger bis zum 17.12.2008 gearbeitet hat und dann in Urlaub geschickt wurde, sowie ob der Kläger ab dem 02.01.2009 vergeblich versucht hat, Arbeit zugeteilt zu bekommen, durch Vernehmung der Zeugen B., A. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.02.2010 (Bl. 281 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 59 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 60 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg. 61 1. Das Arbeitsgericht ist nach Auffassung der Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Beklagten zu 1. auch der Beklagte zu 2. persönlich haftet. 62 Zwar geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll und nicht der für das Unternehmen Handelnde (BGH, Urt. vom 18.05.1998 – II ZR 355/95 – NJW 1998, 2897; Urt. v. 13.10.1994 – IX ZR 25/94 – NJW 1995, 43; OLG Koblenz, Urt. vom 27.10.2003 – 12 U 1119/02 – NJW-RR 2004, 345, 346). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen (BGH, Urt. vom 18.05.1998 – II ZR 355/95 – NJW 1998, 2897; vom 11.12.1996 – IV ZR 284/95 – NJW-RR 1997, 527, 528; Urt. v. 15.01.1990 – II ZR 311/88 – NJW 1990, 2678). Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist ein solches unternehmensbezogenes Geschäft. 63 Neben dem Grundsatz, dass der wahre Rechtsträger durch das unternehmensbezogene Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, ist Raum für eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden, wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass er unbeschränkt für die Verbindlichkeit hafte (BGH, Urt. vom 18.05.1998 – II ZR 355/95 – NJW 1998, 2897). Tritt ein Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (BGH, Urt. vom 15.01.1990 – II ZR 311/88 – NJW 1991, 2628, 2679; Urt. vom 24.06.1991 – II ZR 293/90 – NJW 1991, 2627; OLG Zweibrücken, Urt. vom 04.06.1998 – 4 U 96/97 – NZG 1998, 939). Der gutgläubige Geschäftspartner darf darauf vertrauen, dass der für das Unternehmen Auftretende ihm persönlich einzustehen hat. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer hier erfüllt. Der Beklagte zu 2. hat den Irrtum erweckt, er sei (zumindest Mit-)Inhaber der Firma A.-B. und beschäftige als solcher Arbeitnehmer. An diesem Rechtsschein muss er sich festhalten lassen, soweit die Arbeitnehmer darauf vertrauten und vertrauen durften (vgl. BAG, Urt. vom 19.04.1979 – 3 AZR 645/77 – BB 1979, 1036 Rn. 24). Der Kläger konnte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2. als Fachmann und Kompetenzträger des Betriebs ihm persönlich haftete. Auch als (Mit-)Inhaber der Firma A.-B. hätte der Beklagte zu 2. für deren Verbindlichkeiten gehaftet, so dass die Rechtsscheinhaftung nicht weiter geht, als die Haftung ginge, wenn der Schein der wirklichen Rechtslage entspräche. 64 Die Firma A.-B. enthält den Namen „B.“. Dieser ist der Geburtsname der Beklagten zu 1., aber auch der Familienname des Beklagten zu 2. Hinreichende Zusätze, die im Zusammenhang mit der Unterschrift im vorliegenden Fall darauf hinwiesen, dass der Beklagte zu 2. nicht für sich selbst, sondern (ausschließlich) für die Beklagte zu 1. gehandelt hat, liegen nicht vor. Der Arbeitsvertrag ist geschlossen worden zwischen der „Firma A.B.“ und dem Kläger, ein Firmeninhaber wird im Arbeitsvertrag, der auf einem Formular der „WiSoft Formularservice“ erstellt ist, nicht genannt. Unterschrieben wurde der Arbeitsvertrag vom Beklagten zu 2. mit dem Stempel A.-K., wobei auch der Stempel nur die Postanschrift sowie Telefon-/Faxnummer aufweist. Einen ausdrücklicher Zusatz, der auf die Vertretung hinweist, beispielsweise „i. V.“ oder „i. A.“ weist der Arbeitsvertrag nicht auf. 65 Auch der Ort des Vertragsabschlusses weist nicht auf ein Handeln des Beklagten zu 2. ausschließlich für die Beklagte zu 1. als Firmeninhaberin hin. Wie die Parteien in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11.02.2010 klargestellt haben, wurde weder der Vertrag am Firmensitz, der damaligen Privatwohnung der Beklagten zu 1. in B-Stadt geschlossen noch erhielt der Kläger von dort seine Arbeitsanweisungen. Das Arbeitsverhältnis wurde vielmehr in E-Stadt begründet, wo sich das private Wohnhaus des Beklagten zu 2. und das Lager befinden. Auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 2. im Kammertermin trafen sich die Arbeitnehmer am Lager oder am Privathaus des Beklagten zu 2., nicht jedoch in B-Stadt, wo die Firma gemeldet war. Arbeitsanweisungen wurden dort vom Beklagten zu 2. erteilt. Der Beklagte zu 2. war in jeder Lage Ansprechpartner für die Kunden und Arbeitnehmer, so für den Zeugen B. und den Kläger. Der überwiegende Teil der geschäftlichen Kontakte lief über das Mobiltelefon des Beklagten zu 2. 66 Zwar setzt die Rechtsscheinhaftung weiter voraus, dass der Kläger die wahren Verhältnisse nicht gekannt und sich im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung seines Vertragspartners auf das Rechtsgeschäft eingelassen hat. Dies darzulegen und zu beweisen ist Sache des Beklagten zu 2. als desjenigen, der durch das Unterlassen des Hinweises auf die von ihm behauptete Vertreterstellung den Rechtsschein erzeugt hat und seine Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1990 – II ZR 311/88 – NJW 1990, 2678). Die Beklagten haben behauptet, dem Kläger sei bereits bei Vertragsabschluss bekannt gewesen, dass nur die Beklagte zu 1., nicht aber der Beklagte zu 2. Geschäftsherr und Arbeitgeber gewesen sei. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, sei schon bei Vertragsschluss erkennbar hervorgetreten. Der Beklagtenvortrag ist insoweit jedoch unsubstantiiert. Die Beklagten geben keine Tatsachen an, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis davon hatte, dass nur die Beklagte zu 1. Arbeitgeber werden solle. Auch geben die Beklagten nicht an, auf Grund welcher Umstände für den Kläger erkennbar gewesen sein soll, dass der Beklagte zu 2. den Willen hatte, in fremdem Namen zu handeln. 67 Aus der von den Beklagten im vorliegenden Prozess vorgelegten, von der Beklagten dem Kläger erteilten Vollmacht für die Firma MS B. aus dem Jahr 2003 ergibt sich nicht die Vertreterstellung des Beklagten zu 2. Zum einen ermächtigt die Vollmacht vom 11.10.2003 den Beklagten zu 2., die Geschäftsinteressen zu wahren, Aufträge und Geschäftsabschlüsse zu tätigen und zur Vertretung in rechtlichen, der Firma MS B. geeigneten Interessen. Gleichzeitig erteilte die Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. als Inhaberin der Firma MS B. Prokura, soweit es einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € nicht übersteigt. Eine Bevollmächtigung hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Firma A.B. ergibt sich hieraus nicht. Zum anderen haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, ob und wann diese Vollmacht dem Kläger bekannt gemacht worden ist. 68 Soweit die Lohnabrechnung den Absender „ B., B-Stadt, G.str. 9a“ ausweist, ist dies nicht entscheidend, sondern gibt lediglich an, wer die Lohnabrechnung erstellt hat. Insoweit stellt die Lohnabrechnung keine Verbindung zwischen der Beklagten zu 1. und der Firma A.-K. her. Die Beklagte zu 1. wird insbesondere nicht als „Inhaberin“ der Firma A.-K. bezeichnet. Zudem wurde die Lohnabrechnung erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages erstellt. 69 Auch aus dem Zusatz „Geschäftsleitung M. B.“ auf dem Briefbogen der Firma A.-B. ergibt sich nicht, dass nur die Beklagte zu 1. Arbeitgeberin geworden ist. Der Begriff der „Geschäftsleitung“ ist nicht identisch mit dem Begriff der „alleinigen Firmeninhaberin“. Zudem erhielt der Kläger auf dem Briefbogen erst die Kündigung(en) des Arbeitsverhältnisses, nahm von der Bezeichnung auf dem Briefbogen somit erst nach erfolgter Begründung des Rechtsscheins durch den Beklagten zu 2. Kenntnis. 70 Aus dem Schreiben der Klägervertreterin vom 26.01.2009, gerichtet an Frau M. B., Firma A.B. ergibt sich nicht, dass dem Kläger bekannt war, dass ausschließlich die Beklagte zu 1. Arbeitgeberin und Schuldnerin der Vergütung werden sollte. Die Klägervertreterin musste – solange die Frage der Arbeitgebereigenschaft nicht abschließend geklärt war – aus Gründen der anwaltlichen Umsicht alle möglichen Konstellationen auf Arbeitgeberseite in Erwägung ziehen und die entsprechenden Schritte, wie zum Beispiel die Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht, gerichtet an die im Kündigungsschreiben angegebene „Geschäftsleitung“, ergreifen. 71 Die Rechtsscheinhaftung soll den gutgläubig Vertrauenden schließlich auch davor schützen, mit Prozesskosten belastet zu werden, nur weil er den „falschen Beklagten“ in Anspruch genommen hat (OLG Zweibrücken, Urt. vom 04.06.1998 – 4 U 96/97 – NZG 1998, 939). 72 2. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Vergütung für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 1.044,52 € brutto abzüglich gezahlter 350,- € netto. Unstreitig hat der Kläger Anspruch auf Arbeitsvergütung bis einschließlich 14.12.2008. 73 a) Auch für den 15., 16. und 17.12.2008 hat der gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag Anspruch auf Arbeitsvergütung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen B. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an diesen Tagen seine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Zeuge B. hat insoweit widerspruchsfrei ausgeführt, er habe an diesen Tagen zusammen mit dem Kläger seine Arbeitsleistung erbracht. Am 17.12.2008 habe er zusammen mit dem Kläger Arbeiten erledigt. Anschließend seien sie nochmals in die Halle gefahren und hätten dort aufgeräumt. 74 b) Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 18.12.2008 bis zum 31.12.2008 . In diesem Zeitraum hat der Kläger unstreitig keine Arbeitsleistung erbracht. Der Kläger hat für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Urlaubsvergütung gemäß §§ 11 Abs. 1 und 2, 1, 5 Abs. 1 a) BUrlG. Die Beklagten haben dem Kläger für diese Zeit keinen Urlaub gewährt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge B. hat ausgesagt, der Kläger sei am 18.12.2008 nicht zur Arbeit erschienen. Der Kläger habe keinen Urlaub gehabt. Er, der Zeuge, habe am 17.12.2008 nicht den Beklagten angerufen, um in Erfahrung zu bringen, was er und der Kläger am nächsten Tag tun sollten. Er selbst sei morgens zu seinem Bruder gegangen. Sein Bruder habe ihm dann gesagt, was zu tun sei. Als der Kläger am Morgen des 18.12.2008 nicht gekommen sei, sei er allein arbeiten gefahren. Der Zeuge B. hat glaubhaft ausgesagt. Er hat zwischen verschiedenen Zeitabschnitten (15. bis 17.12.2008, 18. und 19.12.2008, ab dem 20.12.2008 und ab dem 02.01.2009) differenziert. Seine Aussage ist in sich im Wesentlichen widerspruchsfrei. Kleinere Erinnerungslücken hat der Zeuge eingeräumt. Seine Aussage deckt sich weder mit dem Vortrag der Beklagten- noch der Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit. 75 Darüber hinaus hatte der Kläger, da er dem Betrieb erst seit dem 15.09.2008 angehörte, auch noch keinen Urlaubsanspruch für den vollen Zeitraum vom 18.12.2008 bis zum 31.12.2008 erworben. Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Der Kläger hatte daher im Jahr 2008 (lediglich) Anspruch auf 3/12 des vollen Jahresurlaubs, mithin auf 5 Tage. Der Zeitraum vom 18.12.2008 bis zum 31.12.2008 umfasste jedoch 8 Arbeitstage. Die Gewährung von Urlaub im alten Urlaubsjahr im Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des kommenden Jahres ist rechtlich nicht möglich. 76 Der Beklagte hat für den Zeitraum vom 18.12.2008 bis zum 31. Dezember 2008 auch keinen Anspruch auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, § 611 Abs. 1 BGB im Verbindung mit § 615 S. 1 BGB. § 615 BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch, sondern erhält den Vergütungsanspruch aus § 611 BGB. Der Kläger hat bereits nach seinem eigenen Vortrag in der Zeit vom 18.12.2008 bis zum 01.01.2009 seine Arbeitsleistung nicht angeboten, da er davon ausging, aufgrund einer Urlaubsgewährung durch den Beklagten nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. 77 Da sich der Kläger in dem genannten Zeitraum mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung im Verzug befand, hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung von Feiertagsvergütung für die gesetzlichen Feiertage 25. und 26. Dezember 2008 , § 2 Abs. 1 und 3 EFZG. Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben haben nach § 2 Abs. 3 EFZG keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. 78 c) Die Beklagten haben die Lohnforderung des Klägers für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 1.848,00 € auch nicht durch die Erteilung einer Lohnabrechnung über diesen Betrag anerkannt. Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich weder ein abstraktes noch deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis scheidet schon deshalb aus, weil die gesetzliche Schriftform (§§ 781, 126 BGB) nicht eingehalten wurde. Die Gehaltsabrechnung enthält keine Unterschrift. Sie ist auch keine Abrechnung oder kein Vergleich im Sinn des § 782 BGB, da der Kläger an ihr nicht mitgewirkt hat. Die Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2008 ist auch nicht als formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, mit dem sich die Beklagten dazu verpflichten, Arbeitsentgelt für Dezember 2008 in abgerechneter Höhe an den Kläger zu zahlen. Ein bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag liegt vor, wenn die vereinbarte Regelung zum Ziel hat, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen. Mit ihm wird bezweckt, für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu stellen. Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Eine vom Schuldner ausdrücklich abgegebene Erklärung kann vom Gläubiger konkludent angenommen werden (§ 151 S. 1 BGB; BAG, Urt. vom 15.03.2000 – 10 AZR 101/99 – NZA 2000, 1004, 1005). Ob ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist, ist durch Auslegung des erklärten Parteiwillens zu ermitteln. Mit der Lohnabrechnung, zu der er nach § 108 Abs. 1 GewO und als Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, teilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einseitig nur die Höhe des Lohns und anderer Ansprüche mit. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt dieser Mitteilung festhalten. Hier fehlt es an den Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Aus Wortlaut und den Umständen bei Erteilung der Lohnabrechnung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber sich an dieser Mitteilung festhalten lassen wollte. 79 d) Auch durch das Schreiben vom 02.02.2009 haben die Beklagten nicht eine Lohnforderung des Klägers für den Monat Dezember 2008 in Höhe der Klageforderung anerkannt. Dies ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut des genannten Schreibens. Im dem Schreiben heißt es hinsichtlich der Dezembervergütung lediglich: „Das Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2008 wird bis zum 06.02.2009 Ihrem Mandanten per Überweisung angewiesen.“ Hierdurch wird lediglich eine Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt avisiert, zur Höhe dieser Zahlung wird keine Aussage gemacht. 80 3. Für den Monat Januar 2009 hat der Kläger gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 1.344,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 453,74 €. 81 Der Kläger hat im Januar 2009 unstreitig keine Arbeitsleistung erbracht. Für den 1. Januar 2009 hat er keinen Anspruch auf Entgeltzahlung am Feiertag, da er am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag, nämlich dem 31. Dezember 2008 - wie unter 2. dargelegt – unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist, § 2 Abs. 3 EFZG. 82 Die Beklagten kamen auch nicht durch die dem Kläger am 13. Januar 2009 zugegangene Kündigung rückwirkend ab dem 01.01.2009 in Annahmeverzug. (Erst) nach einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung genügt zur Begründung des Annahmeverzugs gemäß § 295 BGB grundsätzlich ein wörtliches Angebot, weil die Kündigung regelmäßig die Erklärung des Arbeitgebers enthält, er werde weitere Dienstleistungen des Verpflichteten nicht annehmen (BAG, Urt. vom 12.07.2006 – 5 AZR 277/06 – NZA 2006, 1094, 1096 Rn. 23). Die Kündigungserklärung wird als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung aber erst mit ihrem Zugang wirksam und kann nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückwirken. Dies muss auch für die in dieser Kündigungserklärung enthaltene Erklärung des Arbeitgebers gelten, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mehr entgegennehmen zu wollen. 83 Tatsächlich hat der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag seine Arbeitsleistung nicht vor dem 09.01.2009 angeboten. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch die Beklagten vor. Der Kläger hat in der Zeit ab dem 02.01.2009 zunächst nicht versucht, seine Arbeitsleistung tatsächlich anzubieten. Soweit der Kläger sich darauf beruft, seine Telefonanrufe seien nicht entgegen genommen worden, vermag dies nicht zu erklären, warum sich der Kläger nicht bereits vor dem 09.01.2009 zur üblichen Zeit des Arbeitsbeginns zum Lager bzw. Wohnhaus des Beklagten zu 2. begeben hat. Das tatsächliche Arbeitsangebot war ihm auch zuzumuten. 84 Für die Zeit ab dem 09.01.2009 hat der Kläger jedoch Anspruch auf Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, § 611 Abs. 1 BGB im Verbindung mit § 615 S. 1 BGB. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts seine Arbeitsleistung am 09.01.2009 am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise angeboten. Die Arbeitnehmer der Beklagten trafen sich – von Ausnahmefällen abgesehen – morgens gegen 7.30 Uhr. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Kläger am Morgen des 09.01.2009 etwa um 7.30 Uhr in Begleitung seiner Ehefrau zunächst am Privathaus des Beklagten zu 2. und sodann am Lager waren, wo sie jedoch niemand erreichen konnten. Die Zeugin A. hat widerspruchsfrei ausgesagt, dass sie und ihr Mann etwa um 7.30 Uhr beim Beklagten zu 2. gewesen seien, wo es dunkel gewesen sei und sie versucht hätten, jemanden aufzuwecken. Nachdem ihre Bemühungen circa eine halbe Stunde erfolglos geblieben seien, seien sie zum Lager gefahren, wo auch niemand zu erreichen gewesen sei. Dagegen konnte die Ehefrau des Beklagten zu 2., die Zeugin B. keine Aussage zur Frage machen, ob der Kläger und seine Ehefrau am 09.01.2009 gegen 7.30 Uhr versucht hatten, sich an ihrem Privathaus in E-Stadt bemerkbar zu machen, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits das Haus verlassen hatte, um zur Arbeit zu fahren. Die Zeugin A. hat umfassend, bruchfrei und detailliert die Ereignisse ab dem 02.01.2009 aus ihrer Sicht geschildert. Sie hat zwischen den Geschehnissen am 09.01.2009 und denjenigen am 12.01.2009 unterschieden, diese differenziert geschildert und auf Nachfragen wiederholt und ergänzt. Gegen das Vorliegen einer Gefälligkeitsaussage zugunsten ihres Ehegatten spricht, dass ihr ersichtlich nicht bekannt war, welche Schritte der Kläger aus rechtlicher Sicht hätte unternehmen müssen, um Annahmeverzug der Beklagten zu begründen. So nahm die Schilderung der vom Kläger bereits vor dem 9. Januar sowie nach dem 12. Januar 2009 getätigten Telefonanrufe und des Vorfindens der Kündigungsschreiben in der Aussage der Zeugin breiten Raum ein. Soweit die Zeugin nicht mehr zweifelsfrei angeben konnte, auf welchen Telefonanschlüssen der Beklagten der Kläger bzw. ihr Bekannter Herr F. angerufen bzw. am 12.01.2009 eine Nachricht hinterlassen haben, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Nach Ablauf von über einem Jahr ist es verständlich, dass die Zeugin Einzelheiten von Telefonaten, die nicht von ihr selbst geführt wurden, nicht mehr in Erinnerung hat. Auch die Zeugin B. hatte Mühe anzugeben, ob und welcher Telefonanschluss über einen Anrufbeantworter verfügt und ob der Beklagte zu 2., ihr Ehemann, in der Regel eine Mailbox an seinem Handy angeschaltet hat. 85 4. Für den Monat Februar 2009 hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 1.848,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 972,30 € gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB. 86 5. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 87 6. Das Arbeitsgericht hat ausweislich des Urteilstenors („Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“) und S. 10 der Urteilsgründe („Da der Kläger eigenem Vortrag zufolge bis auf weiteres Urlaub erteilt bekam, ist die Klage hinsichtlich der Urlaubsabgeltung bereits unschlüssig“) die Klage hinsichtlich eines Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat in Bezug auf die Klageabweisung „im Übrigen“ kein Rechtsmittel eingelegt. III. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagten sich gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2. insgesamt gewendet haben und insoweit unterlegen sind. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche für Dezember 2008 und Januar 2009 sind der Kläger und die Beklagten jeweils zum Teil unterlegen, so dass die Kosten mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Bruchteil zu quoteln waren. 89 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.