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Urteil

8 Sa 579/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0210.8SA579.09.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.08.2009, 5 Ca 279/09, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2008. 2 Der Kläger ist bei dem beklagten Land, bei dem er bereits vom 17.08.2007 bis zum 20.06.2008 beschäftigt war, seit dem 01.08.2008 als Lehrkraft im Schuldienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit als auch aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung. 3 Das beklagte Land zahlte an den Kläger für das Jahr 2008 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 363,54 EUR brutto. Dieser Betrag entspricht 5/12 der nach § 20 Abs. 2 und 3 TV-L zu errechnenden vollen Jahressonderzahlung. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach § 20 Abs. 4 TV-L sei die ihm für das Jahr 2008 zustehende Jahressonderzahlung nur um 1/12 zu kürzen. Das beklagte Land sei daher zur Nachzahlung von 6/12, mithin 463,25 EUR brutto verpflichtet. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 463,25 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. 7 Das beklagte Land hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das beklagte Land hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe lediglich Anspruch auf 5/12 der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L, da das Arbeitsverhältnis am 01.08.2008 nicht in unmittelbarem Anschluss an das vorherige, befristete Arbeitsverhältnis begonnen habe. 10 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Weiteren wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.08.2009 (Bl. 38 f. d.A.) Bezug genommen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.08.2009 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 40 bis 42 d.A.) verwiesen. 12 Gegen das ihm am 08.09.2009 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 21.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 03.11.2009 begründet. 13 Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, dem Kläger stehe eine anteilige Jahressonderzahlung nur für die Monate zu, während derer ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bis einschließlich Dezember 2008 bestanden habe, also nur für die Monate August bis Dezember. Dies ergebe sich aus § 20 TV-L, bei dessen Auslegung auch § 16 Abs. 4 TVA-L BBiG sowie § 16 Abs. 4 TVA-L Pflege zu berücksichtigen seien. Aus diesen Vorschriften gehe eindeutig hervor, dass vorangegangene Zeiten desselben Kalenderjahres bei der Berechnung der Jahressonderzahlung nur zu berücksichtigen seien, wenn das im Dezember bestehende Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung anknüpfe. Nichts anderes ergebe sich aus § 20 Abs. 4 TV-L. Diese Tarifnorm regele lediglich den Fall, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen Kalendermonat kein Vergütungsanspruch bestehe, entweder weil das Arbeitsverhältnis geruht habe oder erst im Laufe des Jahres begründet worden sei. Eine Anrechnung der Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses - auch zum selben Arbeitgeber - könne dieser Regelung nicht entnommen werden. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 27.11.2009 (Bl. 74 f. d.A.) auf den Bezug genommen wird. 19 Zur Darstellung aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2010 (Bl. 79 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. II. 21 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land gemäß § 20 TV-L Anspruch auf Gewährung einer restlichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 436,25 EUR brutto. 22 Da der Kläger am 01.12.2008 in einem Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Land stand, hat er gemäß § 20 Abs. 1 TV-L Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2008. Dieser Anspruch beläuft sich der Höhe nach im Streitfall auf 11/12 der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 TV-L zu errechnenden vollen Jahressonderzahlung. Der Nachzahlungsanspruch des Klägers beläuft sich somit, da das beklagte Land lediglich 5/12 der vollen Jahressonderzahlung an den Kläger geleistet hat, auf 436,25 EUR brutto (6/12 der vollen Jahressonderzahlung). Dieser Betrag, welcher der Klageforderung entspricht, ist zwischen den Parteien in rechnerischer Hinsicht unstreitig. 23 Im Streitfall hat sich der volle Jahressonderzahlungsanspruch nach § 20 Abs. 4 TV-L lediglich um 1/12 vermindert. Nach dieser Vorschrift ist die Jahressonderzahlung um 1/12 zu kürzen für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Dies war beim Kläger unstreitig lediglich im Monat August 2008 der Fall, da das vorangegangene Arbeitsverhältnis am 20.06.2008 endete und erst ab dem 01.08.2008 ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. 24 Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zwischen dem 20.06. und dem 01.08.2008 unterbrochen war, führt nicht dazu, dass erst die Zeit ab dem 01.08.2008 berücksichtigt werden kann und die (volle) Jahressonderzahlung um insgesamt 7/12 zu kürzen ist. Die gegenteilige, vom beklagten Land vertretene Ansicht widerspricht den insoweit eindeutigen Regelungen des § 20 TV-L. 25 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 16.06.2004 - 4 AZR 408/03 - AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel, m.w.N.). 26 Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 TV-L unterliegt die Jahressonderzahlung nur insoweit einer Kürzung, als der Beschäftigte für einzelne Kalendermonate keinen Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L hat. Der Tarifwortlaut ist insoweit eindeutig. Weder aus der Tarifnorm noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses die Jahressonderzahlung auch entsprechend dem zeitlichen Anteil der vor der Unterbrechung liegenden Kalendermonate zu kürzen ist. Ein diesbezüglicher Wille der Tarifvertragsparteien hat in den tariflichen Normen keinerlei Niederschlag gefunden. Das beklagte Land kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen in § 16 Abs. 4 TVA-L BBiG und TVA-L Pflege berufen. Diese Regelungen betreffen ausschließlich die Jahressonderzahlung von Auszubildenden, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Die betreffenden Bestimmungen, die sich darüber hinaus auch nicht im TV-L, sondern in gesonderten Tarifverträgen befinden, können daher nicht zur Auslegung des § 20 TV-L herangezogen werden. 27 Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 TV-L. III. 28 Die Berufung des beklagten Landes war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 29 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.