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Urteil

2 Sa 627/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mündlich behauptete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen; reicht der Vortrag nicht, bleibt die Befristung wirksam. • Eine nachträgliche Lohnerhöhung während einer laufenden Befristung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn keine Änderung der Arbeitsbedingungen vereinbart wurde (§ 611 BGB-Prinzip). • Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann nur greifen, wenn aus den tatsächlichen Umständen für den Dritten erkennbar war, dass der Handelnde befugt war, rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Begründung oder Verlängerung von Arbeitsverhältnissen abzugeben.
Entscheidungsgründe
Keine unbefristete Fortsetzung bei nicht bewiesener mündlicher Verlängerung • Eine mündlich behauptete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist vom Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen; reicht der Vortrag nicht, bleibt die Befristung wirksam. • Eine nachträgliche Lohnerhöhung während einer laufenden Befristung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung, wenn keine Änderung der Arbeitsbedingungen vereinbart wurde (§ 611 BGB-Prinzip). • Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann nur greifen, wenn aus den tatsächlichen Umständen für den Dritten erkennbar war, dass der Handelnde befugt war, rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Begründung oder Verlängerung von Arbeitsverhältnissen abzugeben. Der Kläger war ab 10.05.2007 befristet als Spüler eingestellt; der Vertrag wurde schriftlich mehrfach bis 07.05.2009 verlängert. Im Juni 2008 wurde der Stundenlohn erhöht. Der Kläger behauptet, am 07.05.2009 telefonisch mit einem Herrn A., der in der Niederlassung tätig war, vereinbart zu haben, das Arbeitsverhältnis um zwei Tage bis zum 09.05.2009 zu verlängern und diese Tage als Urlaub zu nehmen. In der Lohnabrechnung April 2009 steht als Austrittsdatum der 09.05.2009. Die Beklagte bestreitet das Telefonat und die Bevollmächtigung von Herrn A.; sie führt einen Buchhaltungsfehler als Erklärung für das Austrittsdatum an. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Ziel, die Befristung für unwirksam zu erklären und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. • Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig (§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §520 ZPO). • Der Kläger hat zwar zulässigen neuen Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren eingebracht, kann aber nicht schlüssig darlegen und beweisen, dass eine wirksame Verlängerungsvereinbarung vom 07.05.2009 bis 09.05.2009 getroffen wurde. • Die Beklagte hat die behauptete mündliche Vereinbarung und die Bevollmächtigung des Herrn A. bestritten; die Darlegungs- und Beweislast für einen wirksamen Vertrag trägt der Kläger. • Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt nicht in Betracht, weil die tatsächlichen Umstände keinen hinreichenden Anschein dafür ergaben, dass Herr A. ohne konkrete Weisung des Geschäftsführers rechtsverbindliche Erklärungen zur Verlängerung von Arbeitsverhältnissen abgeben durfte. • Die behauptete telefonische Abrede, die zugleich vorsah, dass die beiden Tage als Urlaub gelten sollten, begründet nicht die Übernahme der Hauptpflichten aus einem Arbeitsverhältnis; es fehlt an der Erbringung von Arbeitsleistung und Gegenleistung, sodass daraus keine rechtsgeschäftliche Verlängerung zu entnehmen ist. • Die in der Lohnabrechnung verzeichnete Änderung des Austrittsdatums erklärt sich auch dadurch, dass es sich um einen Buchhaltungsfehler handeln kann; selbst bei Annahme der Änderung belegt dies nicht zwingend eine konstitutive Verlängerungsabrede mit Vertretungsmacht der unterzeichnenden Personen. • Folglich ist die Befristung wirksam geblieben und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 07.05.2009 beendet; die Berufung war deshalb erfolglos und kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kammer bestätigt, dass der Kläger seine Behauptung einer mündlichen Verlängerung nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, insbesondere fehlte eine nachweisbare Bevollmächtigung von Herrn A. zur rechtsgeschäftlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Eine Lohnänderung während einer laufenden Befristung begründet für sich genommen nicht die Unwirksamkeit der Befristung. Da die vom Kläger vorgetragenen Indizien (z. B. Eintrag in der Lohnabrechnung, Urlaubseintrag) nicht genügten, um eine verbindliche Verlängerungsvereinbarung oder eine Vertretungsmacht des Unterzeichners zu belegen, blieb die Befristung wirksam und das Arbeitsverhältnis endete am 07.05.2009. Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; eine Zulassung der Revision erfolgte nicht.