Urteil
2 Sa 530/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Arbeitsvertrag mit Beginn 01.02.2008 kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten, wenn er dem Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuweist oder keinen konkreten Einsatzort mitteilt.
• Ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber die ihm obliegende Mitwirkungshandlung (Zuweisung eines Arbeitsplatzes/Eröffnung der Arbeitsmöglichkeit) nicht vorgenommen hat.
• Erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich, sein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 einvernehmlich beendet zu sehen, endet seine Leistungsbereitschaft und damit der Anspruch auf Vergütung für Zeiträume danach.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug bei fehlender Einsatzzuweisung — Vergütungsanspruch für Februar 2008 • Bei einem Arbeitsvertrag mit Beginn 01.02.2008 kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten, wenn er dem Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuweist oder keinen konkreten Einsatzort mitteilt. • Ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber die ihm obliegende Mitwirkungshandlung (Zuweisung eines Arbeitsplatzes/Eröffnung der Arbeitsmöglichkeit) nicht vorgenommen hat. • Erklärt der Arbeitnehmer ausdrücklich, sein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 einvernehmlich beendet zu sehen, endet seine Leistungsbereitschaft und damit der Anspruch auf Vergütung für Zeiträume danach. Der Kläger schloss mit einer in Gründung befindlichen ausländischen LTD einen Arbeitsvertrag ab; als Beginn wurde der 01.02.2008 und ein bundesweiter Einsatz vereinbart, Vergütung 1.923,84 EUR brutto monatlich. Der Kläger erbrachte keine konkrete Arbeitsleistung, weil ihm keine Einsatzstelle zugewiesen wurde; er suchte telefonisch Kontakt, ob und wann er anfangen solle. Am 26.02.2008 schrieb er, das Arbeitsverhältnis ende zum 29.02.2008 einvernehmlich. Der Kläger klagte auf Lohnzahlung für Februar bis April 2008. Im ersten Verfahren erging ein Versäumnisurteil, gegen das die Beklagten Einspruch einlegten; das Arbeitsgericht wies die Klage danach ab. Der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise und hielt das Versäumnisurteil nur in Höhe eines Monatslohnanspruchs aufrecht. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§ 64 Abs.6, 66 Abs.1 ArbGG i.V.m. §520 ZPO). • Annahmeverzug: Die Kammer folgt den grundsätzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Rechtslage, weicht jedoch insoweit ab, dass ein Angebot der Arbeitsleistung nach § 294 BGB nicht zwingend erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht (Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und Zuweisung von Arbeit) nicht erfüllt hat. • Besonderheiten des Vertrags: Der Arbeitsvertrag wurde mit einer LTD in Gründung geschlossen, die nie tätig wurde; dadurch war es den Arbeitgebern obliegend, dem Kläger konkret eine Baustelle oder Einsatzstelle zuzuweisen. • Konsequenz: Mangels konkreter Einsatzzuweisung und Öffnung der Arbeitsmöglichkeit trat Annahmeverzug ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ein, sodass der Kläger gemäß § 615 BGB Vergütung für Februar 2008 verlangen kann. • Leistungsbereitschaft des Klägers: Die Erklärung vom 26.02.2008 zeigt, dass der Kläger ab dem 01.03.2008 nicht mehr leistungsbereit war; dadurch endet der Vergütungsanspruch nach Februar. • Beweisrechtliche Erwägungen: Behauptete telefonische Aufforderungen der Arbeitgeber sind nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend substantiiert, um die fehlende Zuweisung zu entkräften. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Berufung war insoweit erfolgreich, als ein Monatslohn zugesprochen wurde; die Revision wurde nicht zugelassen (§72 Abs.2 ArbGG). Der Kläger hat teilweise Erfolg: Ihm steht die vereinbarte Vergütung für Februar 2008 in Höhe von 1.923,84 EUR brutto zu, weil die Arbeitgeber keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zugewiesen und damit Annahmeverzug begründet haben (§ 615 BGB). Die weitergehende Forderung für März und April 2008 wird abgewiesen, weil die Erklärung des Klägers vom 26.02.2008 sein Arbeitsverhältnis zumindest de facto beendet und seine Leistungsbereitschaft für die Zeit danach entfallen ließ. Das zunächst ergangene Versäumnisurteil wird insoweit aufrechterhalten, als es den Anspruch für einen Monat betrifft; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt der gerichtlichen Verteilung; die Revision wurde nicht zugelassen.