Urteil
3 Sa 497/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht Ersatz einer gegen ihn verhängten Geldbuße verlangen, wenn er den Anordnungen des Arbeitgebers hätte widersprechen können.
• Zur Annahme eines Freistellungsanspruchs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) bedarf es konkreter Darlegungen und Beweise für zwangsläufige und rechtswidrige Anordnungen des Arbeitgebers.
• Das Risiko der Darlegungs- und Beweislast kann nicht allein dadurch umgekehrt werden, dass der Arbeitgeber über bestimmte Unterlagen verfügt; der Kläger muss substantiierte Anhaltspunkte vortragen, die weitergehende Darlegungs- oder Vorlagepflichten der Gegenseite auslösen.
• Geldbußen dienen dem Schutz der Verkehrssicherheit; ein genereller Ersatzanspruch würde den Sanktionszweck der Bußgeldregelungen unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Kein Freistellungsanspruch für Arbeitnehmer bei Bußgeld wegen Fahrpersonalverstößen • Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht Ersatz einer gegen ihn verhängten Geldbuße verlangen, wenn er den Anordnungen des Arbeitgebers hätte widersprechen können. • Zur Annahme eines Freistellungsanspruchs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) bedarf es konkreter Darlegungen und Beweise für zwangsläufige und rechtswidrige Anordnungen des Arbeitgebers. • Das Risiko der Darlegungs- und Beweislast kann nicht allein dadurch umgekehrt werden, dass der Arbeitgeber über bestimmte Unterlagen verfügt; der Kläger muss substantiierte Anhaltspunkte vortragen, die weitergehende Darlegungs- oder Vorlagepflichten der Gegenseite auslösen. • Geldbußen dienen dem Schutz der Verkehrssicherheit; ein genereller Ersatzanspruch würde den Sanktionszweck der Bußgeldregelungen unterlaufen. Die Parteien waren bis 23.08.2008 arbeitsvertraglich verbunden; der Kläger war Kraftfahrer. Die Verwaltungsbehörde verhängte am 16.09.2008 wegen verschiedener Verstöße gegen Fahrpersonalvorschriften gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid über insgesamt 8.949,50 EUR. Der Kläger begehrt von der Beklagten Freistellung von dieser Forderung mit der Behauptung, er sei auf Arbeitgeberanordnung zu den Fahrten veranlasst worden und habe aus Angst vor Kündigung nicht widersprochen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die fehlende Berücksichtigung einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast sowie das Unterlassen der Beklagtenvorlage von Tourenplänen. Die Beklagte verteidigte das Urteil; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. • Die Berufung ist unbegründet; das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). • Zum Freistellungsanspruch: Der Kläger hat keinen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung dargelegt; es war ihm zumutbar, sich rechtswidrigen Anordnungen zu widersetzen. Fahrer sind nach den einschlägigen Vorschriften selbst verantwortlich für Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten; Schutz durch materielles Arbeitsrecht und gerichtlichen Rechtsschutz macht die Furcht vor arbeitsrechtlichen Nachteilen nicht ausreichend. • Zur Haftung nach § 826 BGB: Die Voraussetzungen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung sind nicht hinreichend dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Anspruchsteller; der Kläger hat keine konkreten, zwangsläufig zu Verstößen führenden Anordnungen der Beklagten vorgetragen, die dessen Entlastung begründen würden. • Zur Beweis- und Darlegungslast: Allein der Umstand, dass die Beklagte über Tourenpläne verfügt, rechtfertigt keine Umkehr der Darlegungslast. Der Kläger hätte konkrete Angaben zu Zeitpunkten, Anweisungen und Ablauf der fraglichen Touren machen müssen; seine eigenen Wahrnehmungen und Handlungen liegen im eigenen Kenntnisbereich. • Zum Schadensbegriff: Es bleibt offen, ob eine Geldbuße im Sinne der §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Schaden ist; zudem wäre ein Ersatzanspruch mit dem präventiven Zweck von Bußgeldern nicht vereinbar. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der gegen ihn verhängten Geldbuße, weil er keinen dargelegten Ausnahmefall vorgetragen hat und es ihm zumutbar war, sich rechtswidrigen Anordnungen des Arbeitgebers zu widersetzen. Ein Anspruch nach § 826 BGB ist nicht schlüssig begründet, da konkrete Anordnungen, die zwangsläufig zu den Verstößen führten, nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen wurden. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kläger; die bloße Verfügbarkeit von Unterlagen bei der Beklagten reicht nicht zur Umkehr dieser Last. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.