Beschluss
3 Ta 1/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0122.3TA1.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2009 - 2 Ca 1238/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin verklagte den Beklagten in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 2 Ca 1238/09 - auf Zahlung von 24.900,00 EUR brutto. Mit dem Schriftsatz vom 29.09.2009, dem die PKH-Erklärung nebst Belegen beigefügt war (s. Bl. 11 ff. des PKH-Heftes), beantragte sie, 2 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. 3 Über diesen Antrag entschied das Arbeitsgericht zunächst nicht. 4 Mit dem Urteil vom 19.11.2009 - 1 Ca 1238/09 - (Bl. 54 ff. d.A.) wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Dieses Urteil wurde der (Prozessbevollmächtigten der) Klägerin am 27.11.2009 zugestellt (s. Empfangsbekenntnis, Bl. 62 d.A.). 5 Mit dem Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Ca 1238/09 - (Bl. 59 R d.A.; Leseschrift/Abschrift Bl. 60 f. d.A.) ordnete das Arbeitsgericht der Klägerin ab dem 01.10.2009 die Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Helmbrecht gemäß § 11a ArbGG bei. Weitergehende Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wurde nicht bewilligt. 6 In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 27.11.2009 - 2 Ca 1238/09 -, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.12.2009 zugegangen ist, heißt es (sinngemäß), dass die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzulegen sei. Mit dem Telefax-Schriftsatz vom 29.12.2009, der wohl am 29.12.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, - dort auf dem Telefax (Bl. 65 d.A.) aber nicht mit einem Eingangsstempel versehen wurde, legt die Klägerin gegen die die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, 7 1. ihr für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen 8 und 9 2. die Prozessbevollmächtigte Jasmin Helmbrecht als Rechtsanwältin beizuordnen. 10 Zwecks Darstellung der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf den (Telefax-)Schriftsatz vom 29.12.2009 (Bl. 66 f. d.A.) verwiesen. 11 Der Original-Schriftsatz vom 29.12.2009 ist am 31.12.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (s. Bl. 69 d.A.). Mit dem Beschluss vom 04.01.2010 - 2 Ca 1238/09 - (Bl. 72 f. d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. 12 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - wegen der erstinstanzlichen Anspruchsbegründung der Klägerin wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.09.2009 (Bl. 29 ff. d.A.) verwiesen, die die Klägerin im Schriftsatz vom 19.11.2009 (Bl. 43 f. d.A.) ergänzt hat. II. 13 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Sache nach hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin im Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Ca 1238/09 - zurückgewiesen. Gegen eine derartige Zurückweisung kann der jeweilige Antragsteller, hier also die Klägerin, gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ZPO sofortige Beschwerde einlegen, - wobei die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen ist (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Beschwerdeeinlegungsfrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Beschlusses nach § 329 Abs. 3 ZPO. Eine derartige formgerechte Zustellung des Beschlusses vom 27.11.2009 (Bl. 59 R d.A.) lässt sich vorliegend nicht feststellen. Außerdem hat das Arbeitsgericht den formlos übersandten Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Ca 1238/09 - mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen. 14 Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerde erst nach Beendigung der ersten Instanz eingelegt wurde. Obgleich bereits zuvor Entscheidungsreife gegeben war, hat das Arbeitsgericht über den rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag erst nach Instanzbeendigung entschieden, - am 27.11.2009 (- an diesem Tag ist der Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2009, Bl. 20 d. PKH-Beiheftes, bei dem Arbeitsgericht eingegangen). Folglich konnte die Klägerin (auch) erst nach Instanzbeendigung die Beschwerde einlegen. Dadurch, dass die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bejaht wird, entsteht zwar die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Zu widersprüchlichen Entscheidungen kann es dann kommen, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache rechtskräftig entscheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilen würde. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass "das PKH-Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren ein Ende haben muss" (- so aber wohl BLAH/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 127 Rz 69 -), ist jedoch in § 127 ZPO nicht normiert worden. Der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet das Gesetz insoweit eben nur nach näherer Maßgabe des § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 ZPO (vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs vom 24.11.2000 gemäß BT-Drucks. 14/4722 dort S. 75 - unten -, S. 76 - oben links -). 15 Auf einen Fall der vorliegenden Art ist aber § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 ZPO nicht - auch nicht analog - anwendbar. 16 2. Die Beschwerde ist unbegründet. 17 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung (hinreichende Erfolgsaussicht) fehlt es. Dies ergibt sich in einem Fall, wie er hier gegeben ist, bereits daraus, dass das Beschwerdegericht die sachliche Voraussetzung der Erfolgsaussicht wegen der Rechtskraftwirkung der Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von der Auffassung der Vorinstanz beurteilen darf (§§ 322 Abs. 1 und 325 Abs. 1 ZPO analog). Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 19.11.2009 - 2 Ca 1238/09 - die Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.2009 zugestellte Urteil innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist Berufung eingelegt hat. Anhaltspunkte für die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung liegen auch sonst nicht vor. Es ist deshalb nach Ablauf der Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 19.11.2009 - 2 Ca 1238/09 - davon auszugehen, dass der Klägerin die Klageforderung nicht zusteht. Diese Verfahrenslage schließt nach wohl h.M. die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlich rechtskräftig beendeten Zahlungsprozess - 2 Ca 1238/09 - aus (vgl. OLG Dresden v. 22.04.1999 - 8 W 288/99 -; BFH v. 05.09.2002 - IV B 91/00 - und BFH vom 07.08.1984 - VII B 27/84 -; OLG Sachsen-Anhalt v. 04.02.2009 - 3 WF 240/08 -; OLG Düsseldorf v. 30.03.2009 - u.a. 24 U 25/09 - = BeckRS 2009, 2739; OLG Köln v. 16.06.1997 - 14 WF 65/97 -; Thomas/Putzo/Reichold 30. Aufl. ZPO § 127 Rz 5; Büttner FPR 2002, 502 - bei 5. a -). 18 Die Beschwerdekammer schließt sich der Rechtsauffassung der h.M. an. 19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 20 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht darauf, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (- vgl. dazu - jeweils - Zöller-Philippi 27. Aufl. ZPO - zum einen - § 127 Rz 50 und - zum anderen - § 119 Rz 47).