Beschluss
10 Ta 300/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0120.10TA300.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 2. Dezember 2009, Az.: 7 Ca 1298/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 2 Der Kläger hat nach §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 2 ZPO keinen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 3 Im vorliegenden Fall war die Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Darüber hinaus war die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt auch nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit lag ein einfacher Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage auch ein juristischer Laie ohne weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht verfolgen konnte. Die Beklagte hatte dem Kläger für die Zeit vom 01.06. bis zum 15.07.2009 Lohnabrechnungen erteilt, denen sich die Höhe der geschuldeten Arbeitsvergütung von insgesamt € 1.950,00 brutto zwanglos entnehmen ließ. Die Ermittlung der Höhe der eingeklagten Urlaubsabgeltung für zwei Tage bedingte lediglich eine einfache Rechenoperation. Vorgerichtliche Einwendungen seitens der Beklagten gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Forderungen sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde geltend macht, er selbst sei nicht in der Lage gewesen, die Klage ordnungsgemäß zu formulieren und die entsprechenden Formalien zu beachten, hat das Arbeitsgericht zu Recht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte hingewiesen. Der Inhalt der Klageschrift lässt nicht erkennen, dass bis auf die Durchführung einfacher Rechenoperationen eine weitergehende rechtliche Beratung erforderlich gewesen wäre. Aufgabe der Rechtsantragsstellen ist es u.a. gerade, bei bestehenden Formulierungsschwierigkeiten Hilfe zu leisten. 4 Dem Kläger war es daher zumutbar, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.08.2007 - 8 Ta 199/07 sowie Beschluss vom 11.06.2007 - 9 Ta 151/07; LAG Hessen Beschluss vom 26.03.2008 - 13 Ta 51/08; dokumentiert in Juris). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Forderungen des Klägers vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt dem Grunde oder der Höhe nach bestritten worden sind. Die Einfachheit des Falles wird auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte zum Gütetermin erschienen ist und erklärt hat, sie befinde sich in Zahlungsschwierigkeiten. 5 Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, die trotz des einfach gelagerten Sachverhalts die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gleichwohl erforderlich machten. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Polizei habe ihm bei Erstattung einer Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Betrugs erklärt, dass er sich „wegen seinem Geld an einen Anwalt wenden“ müsse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger „wahrscheinlich nicht gewusst“ hat, dass er einen Urlaubsabgeltungsanspruch hat und wie sich dieser berechnet. Hierauf hat das Arbeitsgericht sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.12.2009 zutreffend hingewiesen. Dem ist nichts hinzuzufügen. 6 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 7 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.