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Beschluss

7 Ta 288/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0118.7TA288.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.11.2009, Az.: 8 Ca 616/08 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klägerin wird ermächtigt, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2009, Az.: 8 Ca 616/08 der Beklagten gemäß Ziffer 1. des genannten Urteils obliegende Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges auf Kosten der Beklagten durch einen von der Klägerin zu beauftragenden vereidigten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, zu dem in Ziffer 1. genannten Zweck das Betreten in die Geschäftsräume der Beklagten sowie die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten durch den beauftragten vereidigten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer zu gestatten und diesem Zugang zu verschaffen. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, die für die Erteilung des Buchauszugs voraussichtlichen Kosten in Höhe von 49.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt mithin 58.786,00 EUR an die Beklagte vorauszuzahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin, die als Telefonverkäuferin ausschließlich auf Provisionsbasis beschäftigt ist, hat gegen die Beklagte einen Rechtsstreit geführt, der durch das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2008 rechtskräftig beendet worden ist. Ziffer 1. dieses Urteiles lautet: 2 "Die Beklagte wird verurteilt, 3 der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis einschließlich 4. April 2008 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle von der Klägerin vermittelten Verkaufsgeschäfte bezieht, wobei der Buchauszug unter Einschluss der nachfolgenden Angaben in klarer und übersichtlicher Weise zu erstellen ist: 4 aa) Name und Anschrift der Kunden nebst Kundennummer, 5 bb) Datum der Auftragserteilung, 6 cc) Umfang des erteilten Auftrags, insbesondere Bezeichnung des bestellten Produkts, Anzahl der bestellten Produkte, Preis der bestellten Produkte, etwa eingeräumter Nachlass oder Rabatt, 7 dd) Datum der Vertragsannahme bzw. Auftragsbestätigung, 8 ee) Datum der Lieferung sowie Datum der Rechnung nebst Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag, 9 ff) Datum der eingegangenen Zahlungen nebst Angabe über die Höhe der geleisteten Zahlungen, 10 gg) bei Retouren bzw. Stornierungen: Grund der Stornierung, Datum der Stornierung, getroffene Erhaltungsmaßnahmen sowie Beifügung der Korrespondenz betreffend die Stornierung bzw. Retoure, 11 hh) im Falle von Abzügen von Provisionsabrechnungen; Angabe von Datum, Grund und Höhe des vorgenommenen Abzugs." 12 Am 31.07.2008 erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes Mainz dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils vom 13.06.2008. Das Teilurteil war der Beklagten am 25.07.2008 zugestellt worden. 13 Die Beklagte bot der Klägerin schriftlich (vgl. Bl. 226 d.A.) eine Vereinbarung an, wonach diese auf Buchauszugsansprüche für die Zeit vor dem 31.07.2008 verzichten sollte; die Klägerin unterzeichnete die Vereinbarung nicht. 14 Am 19.08.2008 führte die Klägerin mit dem Verkaufsleiter der Beklagten, Herrn Z ein Gespräch, dessen Inhalt streitig ist. Anschließend teilte der Verkaufsleiter dem Geschäftsführer der Beklagten mit Email vom 19.08.2008 mit: 15 "Sehr geehrter Herr Y! 16 Hiermit möchte ich Ihnen bestätigen, dass ich mich heute mit A. über das Urteil vom Arbeitsgericht Mainz vom 13.06.2008 unterhalten habe. Frau A. verzichtet freiwillig auf die Erstellung des Buchauszuges über die Zeit vor dem 31.07.2008. Ihr ist es ein persönliches Anliegen, dass die Abmahnung vom 21.09.2007 aus der Personalakte entfernt wird. Dies war ihr Antrieb vor Gericht. Sie möchte gemeinsam mit X erfolgreich sein und in die Zukunft blicken." 17 Die Klägerin informierte ihren Prozessbevollmächtigten nach dem Gespräch mit folgendem Email vom 19.08.2008: 18 "Sehr geehrter Dr. W, 19 mit Herrn Z, meinem Vorgesetzten, habe ich gesprochen. Er führte ein Telefonat mit Herrn Y und ich denke, es findet Akzeptanz dass ich nicht unterschreibe. Herrn Z sagte ich, dass sich die Firma 100% darauf verlassen könne, wenn sie nicht Revision einlegen oder mich nicht so behandeln wie 2006 und 2007, dann passiert nichts. Dann lassen wir die Angelegenheit auf sich beruhen. Soviel Vertrauen müssen sie mir entgegen bringen. Unterschreiben werde ich auf keinen Fall, denke die Firma respektiert es so." 20 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte daraufhin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Schreiben vom 25.08.2008 (vgl. Bl. 229 d.A.) unter anderem: "… meine Mandantin verzichtet nicht auf ihren Anspruch auf Buchauszug, sieht jedoch derzeit wegen des intakten Arbeitsverhältnisses von einer Geltendmachung ab." 21 Mit Schriftsatz vom 03.09.2009 hat die Klägerin folgende Anträge beim Arbeitsgericht Mainz gestellt: 22 1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2009, Az.: 8 Ca 616/08, der Schuldnerin gemäß Ziffer 1 des genannten Urteils obliegende Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden vereidigten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. 23 2. Die Schuldnerin ist verpflichtet, zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck das Betreten in die Geschäftsräume der Schuldnerin sowie die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Schuldnerin durch den beauftragten vereidigten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer zu gestatten und diesem Zugang zu verschaffen. 24 3. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die für die Erteilung des Buchauszugs voraussichtlichen Kosten in Höhe von EUR 49.400,00 zzgl. MwSt., insgesamt mithin EUR 58.786,00, an die Gläubigerin vorauszuzahlen. 25 Zur Begründung dieser Anträge hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den geschuldeten Buchauszug bislang nicht erteilt. Die Klägerin sei daher berechtigt, den Buchauszug durch einen vereidigten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer aufstellen zu lassen. Die hierbei anfallenden Kosten, welche die Beklagte vorauszuzahlen habe, würden sich nach dem Kostenvoranschlag der Steuerberater/vereidigte Buchprüfer V, U und T auf 58.786,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer belaufen. 26 Die Beklagte hat beantragt, 27 den Vollstreckungsantrag der Klägerin zurückzuweisen. Sie hat dabei unter anderem die Auffassung vertreten, die Vollstreckung von Ziffer 1. des Teilurteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2008 sei nicht zulässig, da die Klägerin in einem Gespräch, dass sie am 19.08.2008 mit dem Verkaufsleiter Herrn Z geführt habe, erklärt habe, sie verzichte freiwillig auf die Erstellung eines Buchauszuges für die Zeit vor dem 31.07.2008. 28 Unabhängig davon habe die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Buchauszug erstellen lassen. Der Klägerin stehe es offen, an ihrem Arbeitsplatz in S Einsicht in diesen Buchauszug zu nehmen. Die Klägerin könne allerdings den Buchauszug nicht mitnehmen, da dieser Kundendaten und damit Geschäftsgeheimnisse der Beklagten enthalte, welche der strikten Geheimhaltung unterliegen würden. Indem der Klägerin die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Buchauszug auf dem Betriebsgelände der Beklagten eingeräumt werde, sei der ausgeurteilte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges erfüllt. 29 Soweit unter Ziffer 3. der Vollstreckungsanträge die Vorauszahlung eines Betrages für einen zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer verlangt werde, orientiere sich dessen Höhe an den Abfindungsvorstellungen der Klägerin. 30 Die Klägerin hat hierauf erwidert, sie habe auf Erteilung des Buchauszuges nicht in dem Gespräch mit Herrn Z verzichtet, sondern lediglich auf die momentane Geltendmachung des Anspruches. Dies folge bereits aus dem Schriftverkehr, den die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten und ihr Prozessbevollmächtigter wiederum mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten geführt hätten. 31 Der Kostenvoranschlag sei nicht an einer etwaigen Abfindungszahlung orientiert, sondern durch den Steuerberater T eigenverantwortlich und selbständig erstellt worden. 32 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 18.11.2009 die Zwangsvollstreckungsanträge der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, weder aus dem Urteil noch aus Sinn und Zweck des Buchauszugsanspruches ergebe sich, dass dieser Buchauszug, sei er in elektronischer oder Papierform erstellt, der Klägerin zur Mitnahme überlassen werden müsse. Der Erteilungsanspruch diene lediglich der Überprüfung von Provisionsansprüchen, welche nicht notwendig am Sitz der Beklagten vorgenommen werden müssten. Da zwischen den Parteien derzeit ein Arbeitsverhältnis bestehe, sei es der Klägerin zuzumuten, an ihrem Arbeitsplatz den Buchauszug zu überprüfen, zumal ihr die Beteiligung ihres Prozessbevollmächtigten gestattet worden sei. 33 Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 27.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. 34 Die Klägerin macht geltend, 35 ihr Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei nicht auf die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten beschränkt. Nach § 269 Abs. 1 BGB sei die Erteilung des Buchauszuges am Ort des Unternehmens im Sinne einer Hohlschuld zu erfüllen. Mithin sei das Angebot der Beklagten, die Klägerin könne an ihrem Arbeitsplatz Einsicht in einen Buchauszug nehmen, nicht als Erfüllung des Anspruches aus Ziffer 1. des Teilurteiles anzusehen. 36 Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Anfertigen eines Buchauszuges durch die Beklagte bestreite. 37 Die Klägerin beantragt, 38 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und Gläubigerin den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.11.2009, Az.: 8 Ca 616/08 aufzuheben und wie folgt zu erkennen: 39 1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2009, Az.: 8 Ca 616/08, der Schuldnerin gemäß Ziffer 1 des genannten Urteils obliegende Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden vereidigten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. 40 2. Die Schuldnerin ist verpflichtet, zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck das Betreten in die Geschäftsräume der Schuldnerin sowie die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Schuldnerin durch den beauftragten vereidigten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfer zu gestatten und diesem Zugang zu verschaffen. 41 3. Die Schuldnerin ist verpflichtet, die für die Erteilung des Buchauszugs voraussichtlichen Kosten in Höhe von EUR 49.400,00 zzgl. MwSt., insgesamt mithin EUR 58.786,00, an die Gläubigerin vorauszuzahlen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die sofortige Beschwerde vom 26.11.2009 zurückzuweisen. 44 Die Beklagte führt aus, 45 die Klägerin könne das Vorliegen eines Buchauszuges sowohl in elektronischer als auch körperlicher Form bei der Beklagten nicht mit Nichtwissen bestreiten, da die Beklagte der Klägerin ausdrücklich anbiete, an ihrem Arbeitsplatz das Vorliegen der entsprechenden Dokumente festzustellen. Es sei unzutreffend, dass sich die Beklagte weigere, den Buchauszug zu erteilen; dieser sei bereits hergestellt und somit erteilt. Einer Aushändigung dieses Buchauszuges in den Büroräumen stehe nichts entgegen, soweit die Klägerin den Buchauszug nicht aus den Räumlichkeiten der Beklagten verbringe. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Klägerin - im Hinblick auf den wiederholt geäußerten Abkehrwillen - den Buchauszug an ein oder mehrere Konkurrenzunternehmen veräußere oder ihn für eine künftige Konkurrenztätigkeit vorrätig halte. Der Buchauszug enthalte die wichtigsten und wertvollsten Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, die sie, auch im Interesse ihrer anderen Mitarbeiter, schützen müsse. 46 Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 48 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zulässig. 49 Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da die gestellten Vollstreckungsanträge begründet sind. Nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 887 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners eine Handlung vornehmen zu lassen, wenn der Schuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann. Gemäß § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. Vorliegend sind neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch die speziellen Voraussetzungen aus § 887 Abs. 1 und 2 ZPO erfüllt. 50 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, da das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2008 einen Titel darstellt, welcher der Beklagten am 25.07.2008 zugestellt worden ist und für den der Klägerin vom Arbeitsgericht Mainz eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist. 51 2. Der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1. des Teilurteiles ist kann die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg einen etwaigen Vollstreckungsverzicht der Klägerin, zu welchem es in einem Gespräch mit dem Verkaufsleiter Z am 19.08.2008 gekommen sein soll, entgegenhalten. Bei einem entsprechenden etwaigen Verzicht handelt es sich vielmehr um eine Einwendung, die mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen ist. Denn der Verzicht betrifft den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst und soll, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, jedenfalls nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sein. 52 3. a) Die Vollstreckungsanträge zu 1. und 2. sind unter Berücksichtigung der speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen aus § 887 Abs. 1 ZPO begründet. 53 aa) Bei der Erteilung des Buchauszuges handelt es sich nämlich um eine vertretbare Behandlung, die bei Nichterfüllung durch den Schuldner durch einen Dritten erfolgen kann. 54 Zur Vollstreckung dieser vertretbaren Handlung ist es erforderlich, dass dem Dritten das Recht eingeräumt wird, das Betriebsgelände der Beklagten zu betreten und Einsicht in deren Geschäftsbücher zu nehmen, so dass die Erstellung des Buchauszuges durch den Dritten ermöglicht wird. 55 bb) Bislang hat die Beklagte den ausgeurteilten Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 22.10.1987 - I ZR 224/85 = NJW 1988, 966 f.) welcher sich die Beschwerdekammer anschließt, ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 269 BGB am Sitz des Schuldners zu erfüllen. Es handelt sich mithin, solange die Vertragsparteien nichts anderes hierzu vereinbart haben, um eine Hohlschuld (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2008 Az.: I-16 W 77/2007 = MDR 2008, 697 f.). Mithin hat der Schuldner, falls er den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ordnungsgemäß erfüllt, dem Gläubiger mitzuteilen, der geschuldete Buchauszug liege bei ihm zur Abholung bereit (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). 56 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, vielmehr hat sie lediglich ausgeführt, der Buchauszug sei in elektronischer und körperlicher Form erstellt worden und liege bei ihr für die Klägerin zur Einsichtnahme bereit. Dies genügt - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes - nicht, um der Klägerin die geschuldete Abholung zu ermöglichen. 57 Darüber hinaus kann dahinstehen, ob bei der Beklagten der Buchauszug tatsächlich in körperlicher Form vorliegt. Denn hierdurch würde nicht eine teilweise Erfüllung des Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges eintreten. Dieser Anspruch kann nicht aufgeteilt werden in die Erstellung des Buchauszuges und die Bereitstellung zur Abholung. Vielmehr ist beides untrennbar Gegenstand der geschuldeten Erteilung des Buchauszuges, welche nur insgesamt oder gar nicht erfolgen kann. Ist also die Beklagte nicht bereit, einen unter Umständen in körperlicher Form bereits vorliegenden Buchauszug auszuhändigen, steht es der Klägerin nach wie vor frei, im Wege der Zwangsvollstreckung eine Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO durchführen zu lassen. 58 cc) Der Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO steht auch nicht ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser Einwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt noch vorgebracht werden kann, da er bereits Gegenstand eines Antrages der Beklagten auf Vollstreckungsschutz nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG war und das Arbeitsgericht diesen Einwand rechtskräftig als ungerechtfertigt erachtet hat. Unabhängig davon ist aber auch die damalige inhaltliche Einschätzung des Arbeitsgerichtes im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bestätigen. Die Beklagte hat nämlich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin den Buchauszug der Konkurrenz der Beklagten zur Verfügung stellen oder für eine Konkurrenztätigkeit ausnutzen will. 59 b) Der Vollstreckungsantrag der Klägerin zu 3. ist gemäß § 887 Abs. 2 ZPO begründet. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung hat die Beklagte die Kosten vorauszuzahlen, welche durch die Ersatzvornahme der geschuldeten Handlung anfallen. Diese Kosten belaufen sich nach dem Kostenvoranschlag der Steuerberater/vereidigten Buchprüfer V, U und T vom 13.08.2009 auf insgesamt 58.786,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Dass der Kostenvoranschlag, wie von der Beklagten angedeutet, nicht seriös und an den Abfindungsvorstellungen der Klägerin orientiert sei, ist für das Beschwerdegericht nicht feststellbar. Die in dem Kostenvoranschlag genannten Zeiträume erscheinen der Beschwerdekammer, angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ausschließlich auf Provisionsbasis beschäftigt wurde und die Wirtschaftsprüfer bzw. Buchsachverständigen sich erst in die Geschäftsbücher der Beklagten einarbeiten müssen, angemessen. 60 Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuändern. 61 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.