Urteil
5 Sa 642/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0111.5SA642.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.09.2009 - 1 Ca 342/09 - aufgehoben. 2. Der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom 12.12.2008 am 31.03.2009 sein Ende gefunden hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob die von der Klägerin verspätet erhobene Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist. 2 Die Klägerin war von 1992 an als kaufmännische Mitarbeiterin als Teilzeitkraft mit 5 Stunden am Tag bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.947,18 € bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Gegen die ihr am 13.12.2008 zugegangene Kündigung hat sie durch am 09.02.2009 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz Klage eingereicht. 3 Der Klägerin wurde durch notarielle Urkunde vom 29.12.1995 von ihren Eltern, den vormaligen Alleingesellschaftern der Gemeinschuldnerin, ein Gesellschaftsanteil von 50 % übertragen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der notariellen Urkunde wird auf Blatt 29 bis 34 der Akte Bezug genommen. 4 Grundlage der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin ist ein Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1991, der unter anderem folgende Regelung enthält: § 7 5 Zustimmungsbedürftige Geschäfte 6 Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtsverhandlungen: 7 1. Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 8 2. Einstellung von Angestellten mit einem Monatsgehalt von mehr als 4.000,00 DM; 9 3. allen Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrages; 10 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und diesen gleichgesellten Rechten; 11 5. Aufnahme von Darlehen, die nicht mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehen; 12 6. Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Garantieversprechen; 13 7. Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die Leistungsverpflichtungen von mehr als 5.000,00 DM jährlich mit sich bringen und/oder die Gesellschaft länger als ein Jahr binden; 14 8. Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, deren Wert im Einzelfall 5.000,00 DM übersteigt; 15 9. Führung von Prozessen mit Ausnahme der üblichen Beitreibungsprozesse; 16 10. Veräußerung des Unternehmens im ganzen. § 10 17 Stimmrecht - Vertretung in der Gesellschafterversammlung 18 (1) Je 100,00 DM eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme. 19 (2) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person eines beratenden Berufes vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Stimmrechtsausübung bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft zur Verwahrung übergeben. 20 (3) § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz ist anzuwenden. § 12 21 Beschlussfassung 22 (1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sich nichts gegenteiliges aus dem Gesetz oder aus diesem Gesellschaftsvertrag ergibt. Stimmrechtsenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. 23 (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Kündigung von Gesellschaftern sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 24 (3) Die Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. § 13 25 Beschlussgegenstände 26 Die Gesellschafterversammlung beschließt unter anderem über: 27 1. die in § 7 dieses Vertrages aufgeführten zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Geschäftsführung; 28 2. die Feststellung des Jahresabschlusses - Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung -; 29 3. die Verteilung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes; 30 4. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers und/oder Steuerberaters bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder Steuerberatungsgesellschaft; 31 5. die Einziehung von Geschäftsanteilen und die Kündigung von Gesellschaftern; 32 6. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; 33 7. die Veräußerung von Geschäftsanteilen und Teilen von Geschäftsanteilen. 34 Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf Blatt 35 bis 46 der Akte Bezug genommen. 35 Die Gemeinschuldnerin hat bis zum 31.01.1995 Sozialversicherungsabgaben für die Klägerin entrichtet; seit dem 01.02.1996 wurde sie als selbständig tätig gemeldet mit der Folge, dass die Gemeinschuldnerin keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für sie geleistet hat. 36 Durch Bescheid vom 24.10.2008, bestätigt durch den Widerspruchsausschuss am 14.01.2009, hat die Z festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.02.1996 nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Hinsichtlich des Inhalts des Widerrufsbescheides wird auf Blatt 47 bis 50 der Akte Bezug genommen. 37 Die Klägerin ist des Weiteren hälftige Miteigentümerin der betrieblich genutzten Liegenschaften. 38 Die Klägerin hat vorgetragen, 39 sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten. An der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage sei sie schuldlos gehindert gewesen. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 117 d. A.) Bezug genommen. 40 Die Klägerin hat beantragt, 41 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten vom 12.12.2008, zugegangen am 13.12.2008, nicht zum 31.03.2009 aufgelöst werden wird, sondern darüber hinaus fortbesteht, 42 2. die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen. 43 Der Beklagte hat beantragt, 44 die Klage abzuweisen und die Kündigungsschutzklage nicht nachträglich zuzulassen. 45 Der Beklagte hat vorgetragen, 46 die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin. Als 50 %ige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin und nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages habe sie eine beherrschende Gesellschafterstellung. 47 Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Zwischenurteil vom 02.09.2009 - 1 Ca 342/09 - die Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 06.02.2009 nachträglich zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 117 bis 120 der Akte Bezug genommen. 48 Gegen das ihm am 01.10.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 28.10.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 26.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 49 Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Auch sei kein Grund für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegeben. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2009 (Bl. 196 - 201 d. A.) Bezug genommen. 50 Der Beklagte beantragt, 51 unter Abänderung des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.09.2009 - 1 Ca 342/09 - die Kündigungsschutzklage vom 06.02.2009 nicht nachträglich zuzulassen. 52 Die Klägerin beantragt, 53 die Berufung zurückweisen. 54 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie sei trotz ihrer Gesellschafterstellung Arbeitnehmerin der Gemeinschuldnerin und ohne ihr Verschulden aufgrund unzutreffender rechtsanwaltlicher Beratung an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.12.2009 (Bl. 212 - 217 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 06.01.2010 (= Bl. 224 - 227 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 228 - 232 d. A.) Bezug genommen. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 56 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2010. Entscheidungsgründe 57 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 58 II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 59 Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG nicht vor. 60 Denn zum einen ist die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen; zum anderen war sie auch nicht unverschuldet an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert. 61 Gesellschafter von juristischen Personen oder Personengesamtheiten unterstehen dann nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz, wenn die von ihnen geleistete Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftsrechtlicher bzw. körperschaftsrechtlicher Verpflichtungen erbracht wird (BAG, 08.01.1970 AP Nr. 14 zu § 528 ZPO). Daneben kann zwar ein Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen juristischen Personen oder Personengesamtheiten begründet werden, wenn der Gesellschafter weisungsunterworfene Arbeit leistet (BAG, 25.01.2000 AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG). Voraussetzung ist allerdings, dass er nicht tatsächlich oder rechtlich unternehmerische Leitungsmacht ausüben kann. Ob er von dieser Leitungsmacht tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich (vgl. KR-Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rz. 87). Ein Mehrheitsgesellschafter kann daher nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Auch ein über eine Sperrminorität verfügender Gesellschafter ist im Regelfall nicht Arbeitnehmer (BAG 06.05.1998 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 68). 62 Vorliegend ist die Klägerin zwar nicht Mehrheitsgesellschafterin; dennoch kann sie nach der Übertragung von 50 % der Gesellschaftsanteile nach Maßgabe des der Geschäftstätigkeit zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1991 rechtlich eine unternehmerische Leitungsmacht ausüben; dass sie davon keinen oder jedenfalls keinen nennenswerten Gebrauch gemacht hat, steht dem, wie dargelegt, gerade nicht entgegen. Im Hinblick auf den Gesellschaftervertrag kann der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ohne ihre Zustimmung lediglich Alltagsgeschäfte abwickeln; für alle nennenswerten Entscheidungen benötigt er nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages die einfache Mehrheit bzw. bei grundlegenden Entscheidungen sogar eine Dreiviertelmehrheit, die er alleine aber als Gesellschafter mit lediglich 50 % der Gesellschaftsanteile nicht inne hat. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn der Widerspruchsausschuss der Z auch angenommen hat, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.02.1996 nicht (mehr) besteht. 63 Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 KSchG auch deshalb nicht gegeben, weil es am Tatbestandsmerkmal des fehlenden Verschuldens der Klägerin vorliegend fehlt. Selbst wenn unterstellt wird, dass der von der Klägerin zunächst beauftragte Prozessbevollmächtigte sie inhaltlich falsch beraten haben sollte, wäre zwar davon auszugehen, dass er die Fristversäumnis verschuldet hat. Dieses Verschulden ist, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11.12.2008 2 AZR 472/08; vgl. dazu Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Seite 1327) gemäß § 85 Abs. 2 der Klägerin zuzurechnen. Auch von daher kommt eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht in Betracht. 64 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag der Klägerin zurückzuweisen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 66 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.