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Urteil

6 Sa 270/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus; lang zurückliegende Abmahnungen sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nicht ausreichend. • Zur Beurteilung, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unzumutbar ist (§ 9 KSchG), können nachträgliche Maßnahmen des Arbeitgebers, insbesondere Strafanzeigen in Zusammenhang mit den Kündigungstatsachen, erhebliches Gewicht gewinnen. • Bei Beurteilung von Vorwürfen wie Zeiterfassungsbetrug ist substantiierte Darlegung erforderlich; bloße, abstrakte Vorwürfe genügen nicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen. • Bei Festsetzung einer Abfindung nach § 9 KSchG sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter des Arbeitnehmers und Verantwortlichkeit für die Beendigung maßgebliche Kriterien; Sonderzahlungen sind nicht in den regelmäßigen Monatsverdienst einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: fehlende Abmahnung, Unzumutbarkeit der Fortsetzung, Abfindung (4 Monatsgehälter) • Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus; lang zurückliegende Abmahnungen sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nicht ausreichend. • Zur Beurteilung, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unzumutbar ist (§ 9 KSchG), können nachträgliche Maßnahmen des Arbeitgebers, insbesondere Strafanzeigen in Zusammenhang mit den Kündigungstatsachen, erhebliches Gewicht gewinnen. • Bei Beurteilung von Vorwürfen wie Zeiterfassungsbetrug ist substantiierte Darlegung erforderlich; bloße, abstrakte Vorwürfe genügen nicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen. • Bei Festsetzung einer Abfindung nach § 9 KSchG sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter des Arbeitnehmers und Verantwortlichkeit für die Beendigung maßgebliche Kriterien; Sonderzahlungen sind nicht in den regelmäßigen Monatsverdienst einzubeziehen. Der Kläger war seit 07.11.1999 als New Productmanager bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag regelte u. a., dass ein außertarifliches Gehalt Mehrarbeit abgelten solle, und enthielt Kernzeit- und Gleitzeitregelungen; Zeiterfassung erfolgte mittels Stempelgeräten. Die Beklagte sprach am 14.05.2008 außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen mehrfacher Verstöße gegen die Kernzeit, unzutreffender Nachmeldungen von Kommenszeiten sowie weiterer Pflichtverletzungen aus. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigungen für unwirksam, verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung und zur Vergütung für Mai bis Dezember 2008 abzüglich Arbeitslosengeld. In der Berufungsinstanz stellte der Kläger hilfsweise den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung; die Beklagte suchte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. • Zulässigkeit der Berufung der Beklagten ist gegeben; die Berufung ist jedoch unbegründet (§§ 64,66 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Unwirksamkeit der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung festgestellt, weil die behaupteten Vertragsverstöße nicht in der gebotenen Substanz darlegt sind und keine zeitnahe, geeignete Abmahnung vorlag. • Bei behaupteten Kernzeitverstößen war eine Abmahnung erforderlich; eine Abmahnung von 2002 war wegen Zeitablaufs nicht mehr ausreichend, da ihre Wirkung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung entfiel. • Die Behauptung, der Kläger habe Zeitguthaben unrechtmäßig aufgebaut oder Zuspätkommen verschleiert, wurde nicht hinreichend substantiiert; die Nutzung eines Hintereingangs ließ sich als legitime Parkplatznutzung erklären. • Nachträgliche Maßnahmen der Beklagten, insbesondere die Monate später erstattete Strafanzeige, machten dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar; deshalb war der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu berücksichtigen. • Für die Bemessung der Abfindung sind Länge der Beschäftigung (über 9 Jahre), Alter des Klägers (45 Jahre) und das Fehlen durchsetzbarer Kündigungsgründe ohne Abmahnung maßgeblich; die Kammer setzte die Abfindung auf vier Bruttomonatsgehälter plus vermögenswirksame Leistungen fest. • Bei der Abfindungsbemessung sind regelmäßige Monatsgehälter zugrunde zu legen; Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht in den regelmäßigen Monatsverdienst nach § 10 KSchG einzubeziehen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis wird zum Ablauf des 31.12.2008 durch Urteil aufgelöst. Die Beklagte ist zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 27.850,36 € verurteilt; die Höhe ergibt sich aus der Abwägung von Dauer der Beschäftigung, Alter des Arbeitnehmers und der Entstehung der Beendigungsgründe. Kündigungsvorwürfe wie Zeiterfassungsbetrug waren nicht hinreichend substantiiert und es fehlte an der erforderlichen Abmahnung, sodass die Kündigungen unwirksam sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Revision wird nicht zugelassen.