Beschluss
1 Ta 268/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wirtschaftlicher Identität sind Kündigungsschutzantrag und Entgeltanspruch nicht gesondert zu bewerten; auf den höheren Wert abstellen.
• Bei Arbeitsverhältnissen von über einem Jahr wird der Kündigungsschutzantrag typisierend mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet (§ 42 Abs. 4 S.1 GKG).
• Entgeltansprüche für Zeiträume, die mit dem Zeitraum der möglichen Fortzahlung nach einer behaupteten Beendigung übereinstimmen, sind von der Bewertung des Feststellungsantrags erfasst.
• Ziel von § 42 Abs. 4 GKG ist kostengünstige Rechtsverfolgung für den Arbeitnehmer; deshalb sind werterhöhende Nebenbewertungen zurückhaltend zu handhaben.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert: Wirtschaftliche Identität von Kündigungsschutz- und Entgeltanträgen • Bei wirtschaftlicher Identität sind Kündigungsschutzantrag und Entgeltanspruch nicht gesondert zu bewerten; auf den höheren Wert abstellen. • Bei Arbeitsverhältnissen von über einem Jahr wird der Kündigungsschutzantrag typisierend mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet (§ 42 Abs. 4 S.1 GKG). • Entgeltansprüche für Zeiträume, die mit dem Zeitraum der möglichen Fortzahlung nach einer behaupteten Beendigung übereinstimmen, sind von der Bewertung des Feststellungsantrags erfasst. • Ziel von § 42 Abs. 4 GKG ist kostengünstige Rechtsverfolgung für den Arbeitnehmer; deshalb sind werterhöhende Nebenbewertungen zurückhaltend zu handhaben. Der Kläger war seit 01.10.1998 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 6.548,43 Euro. Er erhob Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung vom 02.06.2009 sowie einen allgemeinen Feststellungsantrag und beantragte Weiterbeschäftigung für die Dauer des Verfahrens. Klageerweiternd machte er Zahlung von Arbeitsentgelt für Juni 2009 (6.113,87 Euro) und Juli 2009 (6.548,43 Euro) geltend. Nach dem Gütetermin schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Klägers den Gegenstandswert auf 26.193,72 Euro fest, wobei es die Zahlungsansprüche als wirtschaftlich teilidentisch mit dem Kündigungsschutzantrag betrachtete. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beschwerte sich und verlangte eine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 38.856,02 Euro mit der Begründung, Feststellungs- und Zahlungsanträge verfolgten unterschiedliche wirtschaftliche Ziele. • Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet; das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg (§ 33 Abs.3 RVG). • Für ein über ein Jahr bestehendes Arbeitsverhältnis ist der Kündigungsschutzantrag typisierend mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten (§ 42 Abs.4 S.1 GKG). • Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung, dass bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungs- und Entgeltantrag nicht beide gesondert zu bewerten sind, sondern der höhere Wert maßgeblich ist; wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn der Entgeltanspruch vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt und sich die Zeiträume decken. • Die gesetzgeberische Zielsetzung des § 42 Abs.4 GKG, die kostengünstige Rechtsverfolgung für Arbeitnehmer, gebietet diese Auslegung; weitergehende mit der Kündigungsschutzklage verfolgte Interessen werden durch die Bewertung des Feststellungsantrags abgedeckt. • Hier deckt die Bewertung des Feststellungsantrags (drei Monatsgehälter = 19.645,29 Euro) die geltend gemachten Entgeltansprüche für Juni und Juli 2009 ab, weil diese in den Dreimonatszeitraum nach der behaupteten Beendigung fallen und den Wert des Feststellungsantrags nicht übersteigen. • Folglich war die vom Arbeitsgericht vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung zutreffend; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen; der angefochtene Gegenstandswert bleibt bestehen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit drei Bruttomonatsgehältern und schließt die gesonderte Bewertung der Entgeltansprüche wegen wirtschaftlicher Identität aus. Die geltend gemachten Zahlungen für Juni und Juli 2009 sind durch die Bewertung des Feststellungsantrags abgedeckt und führen zu keiner Erhöhung des Gegenstandswerts. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.