Beschluss
7 Ta 237/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1120.7TA237.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.08.2009, Az.: 11 BV 4/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) betreibt mit ca. 100 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Warenhaus. Die Beteiligte zu 1) ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat). 2 Der Betriebsrat hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma Z am 03.11.2003 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der das vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - geführte Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 5 BV 2005/03 beendet hat. Dieser Vergleich enthält unter anderem folgende Regelung: 3 "1. … … 5. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Einzelnen Wochentage ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nicht vorzunehmen, umzusetzen oder Arbeitnehmer nach dieser Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit von Mitarbeitern nach dieser Planung anzunehmen. 6. …" 4 Mit Beschluss vom 21.11.2003 hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - auf Antrag des Betriebsrates der Firma Z ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2. und 5. des Vergleiches vom 03.11.2003 angedroht. 5 Am 20.07.2009 hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin mit folgenden Anträgen beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingeleitet: 6 1. Der Antragsgegnerin wird für die Laufzeit und den eventuellen Nachwirkungszeitraum, der derzeit gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 6. Januar 2005 aufgegeben, es zu unterlassen bei Mitarbeitern des Betriebes Y, A-Stadt, abweichend vom Zeitpunkt 31. März eines Kalenderjahres, 7 a) Zeitguthaben aus dem jeweiligen individuellen Arbeitszeitkonto der Mitarbeiter durch Auszahlung in Geld ganz oder teilweise auszugleichen, 8 b) Mitarbeitern solche Auszahlungen bzw. Ausgleiche des individuellen Arbeitszeitkontos gemäß a) anzubieten und 9 c) Mitarbeiter auf solche Auszahlungen und Ausgleiche gem. a) anzusprechen. 10 2. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Nr. 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht. 11 3. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Auszahlung von geleisteten Mehrarbeitsstunden und die damit verbundene Reduzierung des individuellen Arbeitszeitkontos bei den nachfolgend aufgeführten Mitarbeitern im Oktober bzw. Dezember 2009, also der Damen und Herren G, H, K, K, K, M, M, N, S, Sch, Z, M, N, P, K, S, W, W, E, G, K, S, D, K, R, R, K, R, H jeweils das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 i. V. m. der gültigen Vertriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 6. Januar 2005 verletzt hat. 12 Zur Begründung dieser Anträge hat sich der Betriebsrat im Wesentlichen auf § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG berufen. Das letztgenannte Beschlussverfahren ist sodann durch folgenden gerichtlichen Vergleich am 07.04.2009 beendet worden: 13 1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Auszahlung von geleisteten Mehrarbeitsstunden und die damit verbundene Reduzierung des individuellen Arbeitszeitkontos bei den nachfolgend aufgeführten Mitarbeitern im Oktober bzw. Dezember 2008, den Damen und Herren G, H, K, K, K, M, M, N, S, Sch, Z, M, N, P, K, S, W, W, E, G, K, S, D, K, R, R, K, R, H 14 2. jeweils das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 i. V. m. der gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 06.01.2005 verletzt hat. 15 3. Der Antragsgegnerin wird für die Laufzeit und den eventuellen Nachwirkungszeitraum, der derzeit gültigen Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom 06.01.2005 aufgegeben, es zu unterlassen bei Mitarbeitern des Betriebes Y, A-Stadt, abweichend vom Zeitpunkt 31.03. eines jeden Kalenderjahres. 16 a) Zeitguthaben aus dem jeweiligen individuellen Arbeitszeitkonto der Mitarbeiter durch Auszahlung in Geld oder teilweise auszugleichen. 17 b) Mitarbeitern solche Auszahlungen bzw. Ausgleiche des individuellen Arbeitszeitkontos gemäß a) anzubieten und 18 c) Mitarbeiter auf solche Auszahlungen und Ausgleiche gemäß a) anzusprechen. 19 4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Betriebsrat die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zum Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens machen wird. 20 5. Damit ist das Beschlussverfahren erledigt. 21 6. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit diesen Vergleich bis zum 28.04.2009, schriftsätzlich bei Gericht eingehend, zu widerrufen. 22 Nachdem der Vergleich nicht widerrufen worden war, hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 05.06.2009 beantragt, dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 07.04.2009 die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG hinzuzufügen. Nach Anhörung beider Beteiligter hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Beschluss vom 06.08.2009 der Arbeitgeberin für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2. des Vergleichs vom 07.04.2009 ein Ordnungsgeld angedroht, das sich auf das Höchstmaß von 10.000,00 € belaufen kann. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe mit seinem Androhungsantrag das Vollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingeleitet, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Androhung nach § 890 ZPO in Verbindung mit § 85 Abs. 1 ArbGG erfüllt seien. Nach unbestrittener Auffassung des Betriebsrates solle sich Ziffer 3) des Vergleiches ausschließlich auf die in Ziffer 1) festgestellten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und nicht auf die künftige Einhaltung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung beziehen. 23 Die Arbeitgeberin, der diese Entscheidung am 13.08.2009 zugestellt worden ist, hat am 25.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung dieses Rechtsmittels aus, 24 der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin sowie der anwesende Marktleiter hätten Ziffer 3) des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 dahingehend verstanden, dass die im Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 BV 4/09 gerügten Verstöße in keiner Weise irgendwann die Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllen könnten. Der Verfahrensbevollmächtigte habe dementsprechend handschriftlich in seinen Notizen vermerkt, dass die in der Antragsschrift vom 26.02.2009 geltend gemachten Verstöße in jeder Hinsicht sanktionslos bleiben würden. Der Auffassung des Arbeitsgerichtes werde von der Arbeitgeberin daher entgegengetreten. Diese sei auch nicht damit vereinbar, dass eine solche Androhung ausdrücklich nicht in den Vergleich aufgenommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 25.08.2009 (vgl. Bl. 58 ff. d. A.) und 18.11.2009 (Bl. 80 f. d.A.) Bezug genommen. 25 Der Betriebsrat führt aus, 26 in den Vergleichsgesprächen habe er darauf hingewiesen, dass man einen vollstreckungsfähigen Titel schaffen wolle, um bei Folgeverstößen vollstrecken zu können. Das Angebot, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, habe sich ausschließlich auf die zugleich vorliegenden Verletzungen von § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG, also auf Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage des Vergleiches vom 03.11.2003 bezogen. 27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 07.09.2009 (vgl. Bl. 60 f. d. A.) verwiesen. 28 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat der sofortigen Beschwerde der Arbeitgeberin nicht abgeholfen; wegen der Nichtabhilfegründe wird auf Seite 2 f. des Beschlusses vom 06.10.2009 Bezug genommen. Sodann hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 29 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 30 Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung von §§ 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, 85 Abs. 1 ArbGG, 890 Abs. 2 ZPO zu Recht der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2) des Vergleiches vom 07.04.2009 ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höchstmaß sich auf 10.000,00 € belaufen kann. 31 1. Die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches aus dem Vergleich vom 07.04.2009 kann im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass Vollstreckungstitel nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichtes, sondern ein Vergleich ist. Denn gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet, soweit sich aus § 85 Abs. 2 ArbGG nichts anderes ergibt, aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Mithin stehen - auch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG - gerichtliche Vergleiche den rechtskräftigen Beschlüssen des Arbeitsgerichtes grundsätzlich gleich (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss vom 25.08.2004 - 1 AZB 41/03 = AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972). 32 Des Weiteren ist der unter Ziffer 2) des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 titulierte Unterlassungsanspruch angesichts der angekündigten Anträge des Betriebsrates Ergebnis des zuvor auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 BetrVG geführten Rechtsstreites; mithin ist davon auszugehen, dass - obwohl die Unterlassungsverpflichtung allgemein formuliert ist - der Unterlassungsanspruch auf § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beruht. 33 2. Die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist sowohl nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als auch nach §§ 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO notwendige Voraussetzung für die spätere Verhängung von Zwangsmitteln. Gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann die Androhung auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auch später noch erlassen werden, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht bereits enthalten ist. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht nach Abschluss des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 auf ausdrücklichen Antrag des Betriebsrates den Androhungsbeschluss auf dieser Grundlage erlassen. 34 3. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 und damit auch eine entsprechende Androhung von Ordnungsgeld ist nicht gemäß Ziffer 3. des Vergleiches ausgeschlossen. 35 Dies lässt bereits der eindeutige Wortlaut erkennen, zumal sich demnach die Beteiligten darüber einig sind, dass der Betriebsrat die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nicht zum Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens machen wird. Von einer Verletzung des Mitbestimmungsrechtes ist aber ausschließlich in Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleiches die Rede, so dass auch nur auf diese Regelung sich der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bezieht. Hingegen enthält Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleiches ausschließlich einen Unterlassungsanspruch, ohne dass die "Verletzung des Mitbestimmungsrechts" dort erwähnt wird. 36 Darüber hinaus widerspräche es auch dem Zweck des vereinbarten Unterlassungsanspruches, wenn er letztlich nicht durchsetzbar wäre. Eine bloße Absichtserklärung hätte man vielmehr auch im Rahmen einer weiteren Feststellung vereinbaren können. Dass man stattdessen einen auf konkrete, einzeln definierte Verhaltensweisen bezogenen Unterlassungsanspruch in den Vergleich aufgenommen hat, zeigt nach Auffassung der Beschwerdekammer, dass es den Beteiligten um die Formulierung von durchsetzbaren Rechten gegangen ist. Soweit demgegenüber sowohl der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin als auch der anwesende Marktleiter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 weitergehend dahin verstanden haben, dass alle Verfahrensverstöße, welche Gegenstand des Beschlussverfahrens gewesen seien, sanktionslos bleiben sollen, findet diese Auffassung keinen objektiven Anhaltspunkt im Wortlaut oder Zweck der Vergleichsregelung. 37 Hinzu kommt noch, dass der Verzicht des Betriebsrates auf Vollstreckungsmaßnahmen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durchaus einen Sinn im Zusammenhang mit dem Vergleich, den er am 03.11.2003 mit der Firma Z geschlossen hat, macht. Denn aufgrund dieses Vergleiches erging gegenüber der Firma Z bereits eine Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus unter anderem Ziffer 5) des Vergleiches vom 03.11.2003. Obwohl eine Vollstreckung aus dem Vergleich gegenüber der Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.10.2009 (Az.: 5 BV 2005/03) nicht möglich ist, konnte mithin zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien ein weiterer Streit darüber hätte entstehen können, ob die neuerlichen Pflichtverstöße, welche unter Ziffer 1) des Vergleichs vom 07.04.2009 festgehalten sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Reduzierung der individuellen Arbeitszeitkonten nicht doch Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage von Ziffer 5. des gerichtlichen Vergleiches vom 03.11.2003 als Vollstreckungstitel sein kann. Dies hätte Gegenstand eines neuen Vollstreckungsantrages werden können, wobei die bereits im Beschluss vom 07.10.2009 vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung auch zum Gegenstand einer Beschwerde hätte gemacht werden können. Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, machte es durchaus Sinn, durch Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 07.04.2009 von vornherein Vollstreckungsmaßnahmen auszuschließen. 38 4. Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes bewegt sich im gesetzlichen Rahmen aus § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG und ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. 40 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit §§ 793, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an einem gesetzlich begründeten Anlass.