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Beschluss

10 TaBV 24/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1119.10TABV24.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. März 2009, Az.: 8 BV 53/08, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Rahmen der Betriebsvereinbarung „Pilotprojekt" einvernehmlich gebildete Einigungsstelle auch für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig ist. 2 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) unterhält eine Bausparkasse mit etwa 250 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Die Beteiligten haben am 31.10.2006 mit der Überschrift "Betriebsvereinbarung Pilotprojekt" eine Betriebsvereinbarung über das Pilotprojekt „Umsetzung der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz" abgeschlossen (Bl. 8-13 d.A.). Diese hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: 3 1. Gegenstand 4 Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Durchführung eines Pilotprojektes zur Umsetzung der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach Arbeitsschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen 5 in den Abteilungen: 6 - 170 - Revision (5 - 6 MitarbeiterInnen) - 490 - Controlling (4 - 5 MitarbeiterInnen) - 970 - Betriebsorg. (14 MitarbeiterInnen) 7 2. Ziele 8 Das Pilotprojekt dient den Betriebsparteien dazu: 9 a.) Erfahrungen zu sammeln für die effiziente betriebliche Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz insbesondere im Hinblick auf 10 - die Bearbeitung der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes - den erforderlichen Zeitbedarf - die Überprüfung der Regelung als Grundlage für die Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz - Erhöhung der Transparenz und Handhabbarkeit für die Betriebsparteien. ... 11 10. Auswertung des Piloten 12 Unmittelbar nach Durchführung der Maßnahmen Führungskräfte-Schulung und Unterweisungen wird der GSA [Abk.: Gesundheitsschutzausschuss] die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Übertragung auf andere Bereiche des Betriebes bewerten; nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen soll der Gesamtprozess evaluiert werden. 13 In diesem Zusammenhang wollen die Betriebsparteien, vorbereitet durch den Gesundheitsschutzausschuss, auch: 14 - ein Verfahren für die Wirksamkeitskontrolle - ein Verfahren für die Beteiligung der ArbeitnehmerInnen - die Ausgestaltung der Dokumentationen zu den Unterweisungen und den Gefährdungsbeurteilungen - das Verfahren der Untersuchungen des Sehvermögens und der Kostenübernahme für Hilfsmittel - das Verfahren der Vorsorgeuntersuchungen nach § 11 ArbSchG - das Aufgabenprofil, die Qualifizierung der Fachbeauftragten sowie die Informationsgebung an die HALs - die Zusammenarbeit der im Arbeitsschutz tätigen Fachkräfte - Inhalt und Form der Dokumentation der einschlägigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, die Weitergabe und Anwendung dieser Kenntnisse - die Umsetzung des Planungsansatzes nach § 4 ArbSchG und der Anwendung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse im Rahmen der Führungsstrukturen festlegen und in einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz regeln. 15 Bis Mitte April 2007 soll 16 - ein Zeitplan für die Durchführung der Führungskräfte-Schulungen im gesamten Haus - ein Zeitplan für die Durchführung der Unterweisungen - Reihenfolge und Zeitplan für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen im ganzen Haus 17 vereinbart sein. 18 … 19 12. Streitigkeitenregelung 20 Für den Fall der Nichteinigung in Bezug auf die Maßnahmen der Ziffern 3 - 8 und 10 bzw. dem in Ziffer 9 vereinbarten Zeitrahmen vereinbaren die Betriebsparteien, dass auf Anrufen einer Seite die Einigungsstelle tätig wird, die die fehlende Einigung der Betriebsparteien ersetzt. 21 Die Betriebsparteien vereinbaren sich vorsorglich auf Herrn X., Richter am LAG Niedersachsen oder Herrn W., Richter am Arbeitsgericht Bremen als Vorsitzenden einer möglichen Einigungsstelle. 22 Die Zahl der Beisitzer soll drei auf jeder Seite betragen. 23 13. Schlussbestimmungen 24 Die Anlagen 1 - 6 sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. 25 Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Abschluss des Pilotprojektes und hat keine Nachwirkung. 26 Sie kann vorzeitig abgelöst werden durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz nach Arbeitsschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die den Regelungsgehalt dieser Betriebsvereinbarung umfasst." 27 Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten kam, trat die Einigungsstelle zusammen und tagte am 07.12.2007, 25.09.2008 und am 10.11.2008. 28 Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung, ob die für das Pilotprojekt gebildete Einigungsstelle auch für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig ist. Auf Antrag des Betriebsrates fasste die Einigungsstelle am 10.11.2008 folgenden Zwischenbeschluss (Bl. 35 d.A.): 29 „Die gemäß Ziffer 12 der BV Pilotprojekt vom 31.10.2006 gebildete Einigungsstelle ist gemäß Ziffern 12 und 10 dieser BV auch zuständig für die Regelung des Inhalts der BV Gesundheitsschutz, wenn die Verhandlungen auf betrieblicher Ebene gescheitert oder von einer Seite abgelehnt worden sind." 30 Der Betriebsrat hatte zuvor mit Schreiben vom 07.11.2008 erklärt, dass die Verhandlungen über den Abschluss einer „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz gescheitert sind. 31 Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 27.03.2009 (dort S. 2 -7 = Bl. 87-92 d. A.). 32 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, 33 festzustellen, dass die im Rahmen der Betriebsvereinbarung Pilotprojekt einvernehmlich von den Beteiligten gebildete Einigungsstelle mit dem Einigungsstellenvorsitzenden Herrn Dr. X. (Vorsitzender Richter am LAG Niedersachen i. R.) und den Beisitzern Frau U., Frau T. und Herrn S. (vom Betriebsrat benannt) und Frau R. sowie Herrn Q. und (zunächst) Herrn Dr. P. bzw. (zuletzt) Rechtsanwalt Dr. N. (vom Arbeitgeber benannt) für den Gegenstand "Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz" unzuständig ist. 34 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 35 den Antrag zurückzuweisen. 36 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 27.03.2009 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die im Rahmen der Betriebsvereinbarung Pilotprojekt einvernehmlich von den Beteiligten gebildete Einigungsstelle sei nicht für den Gegenstand "Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz" zuständig, weil die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nicht weiter reichen könne, als die Betriebsvereinbarung, durch die sie eingesetzt worden sei. Da die Einigungsstelle für den Gegenstand "Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz" nicht zuständig sei, habe sie ihre Zuständigkeit für diesen Regelungsgegenstand auch nicht beschließen können. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf den begründeten Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts (dort S. 7-10 = Bl. 92-95 d. A.) Bezug genommen. 37 Gegen diesen ihm am 27.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit am 25.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.07.2009 verlängerten Begründungsfrist am 23.07.2009 begründet. 38 Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Antrag der Arbeitgeberin sei bereits unzulässig, weil die Beisitzer der Einigungsstelle namentlich aufgeführt seien. Hieran bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, denn in Ziffer 12 der Betriebsvereinbarung sei lediglich der Vorsitzende namentlich genannt. 39 Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht habe die Betriebsvereinbarung fehlerhaft ausgelegt. Es sei nicht vom Wortlaut der Betriebsvereinbarung und dem durch diesen vermittelten Wortsinn ausgegangen. In Ziffer 12 sei die Zuständigkeit der Einigungsstelle eindeutig „für den Fall der Nichteinigung in Bezug auf die Maßnahmen der Ziffer 3 bis 8 und 10 bzw. dem in Ziffer 9 vereinbarten Zeitrahmen“ festgelegt worden. Dem Wortlaut nach enthalte die Regelung die Vereinbarung, dass bei Streitigkeiten über die in Ziffer 10 geregelten Maßnahmen eine Einigungsstelle gebildet werde, die bereits dann tätig werden solle, wenn keine Einigung über den Zeitplan erzielt werde. Der vom Arbeitsgericht herausgefilterte Wortsinn, wonach nicht klar sei, ob sich die Regelung insgesamt auf Ziffer 10 oder lediglich auf die Absätze 1 und 3 beziehen solle, finde im Wortlaut keine Stütze, weil eine derartige Einschränkung nirgendwo gemacht werde und sich auch nicht aus dem Wortsinn ableiten lasse. Weiterhin sei das Arbeitsgericht irrigerweise zu der Auffassung gelangt, dass Ziffer 10 Abs. 2 lediglich eine Absichtserklärung hinsichtlich einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz enthalte. Dieser unterstellte Wortsinn berücksichtige nicht, dass die Gegenstände, die in Ziffer 10 Absatz 2 aufgeführt seien, allesamt Verpflichtungen des Arbeitgebers seien, die dieser mit dem Betriebsrat mitbestimmt regeln müsse. In diesem Zusammenhang habe der Begriff wohl eher ein zukünftiges Moment im Sinne eines „werden“, wobei im Übrigen durch Ziffer 12 gewährleistet sei, dass auch Ergebnisse erzielt werden. 40 Über den Wortsinn hinaus habe das Arbeitsgericht den wirklichen Willen der Beteiligten nicht erforscht und den von ihnen beabsichtigten Zweck der betrieblichen Regelung nicht berücksichtigt. Die gesamte Ziffer 10 befasse sich mit der Auswertung des Piloten. Die Ergebnisse des Piloten sollten dazu benutzt werden, endgültige Regelungen in einer Betriebsvereinbarung mit den Gegenständen, wie sie in Ziffer 10 Abs. 2 aufgeführt seien, abzuschließen. Die Durchführung des Piloten habe einzig und allein diesem Zwecke gedient. Es könne nicht so sein, dass die Maßnahme - wie das Arbeitsgericht meint - nicht oder anders als im Pilotprojekt durchgeführt, vereinbart werden solle. Dass eine Maßnahme nicht durchgeführt werde, könne deshalb nicht sein, weil es sich bei den in Ziffer 10 Abs. 2 aufgeführten Gegenständen um gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers handele. Es könne sein, dass die Maßnahme anders durchgeführt werde, allerdings dann aufgrund der Ergebnisse des Piloten. Jedenfalls stehe fest, dass die in Ziffer 10 Abs. 2 aufgeführten Gegenstände mit Abschluss des Piloten einer Regelung zugeführt werden sollten. Bei Nichteinigung habe die Einigungsstelle gemäß Ziffer 12 entscheiden sollen. Dies sei von den Betriebsparteien auch so gewollt gewesen. 41 Auch der Gesamtzusammenhang der Ziffern 10, 12 und 13 lasse keinen anderen Schluss zu. Es sei zwar richtig, dass die Betriebsvereinbarung nur bis zum Abschluss des Piloten gelten und keine Nachwirkung entfalten sollte. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine zeitliche, sondern um eine sachliche Befristung handele. Das Pilotverfahren habe mit dem Vorliegen aller erforderlichen Erkenntnisse zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung enden sollen. 42 Schließlich führe eine einheitliche Zuständigkeit der Einigungsstelle in Ziffer 12 zu einem rechtswirksamen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Ergebnis. Die Betriebsparteien hätten sowohl für die Piloten als auch für die endgültige Betriebsvereinbarung eine Kontinuität sicherstellen wollen. Es wäre geradezu widersinnig, wenn die Ergebnisse, die in der Einigungsstelle während des Pilotverfahrens erzielt worden seien, nicht in eine endgültige Betriebsvereinbarung übertragen, sondern in einer anders besetzten Einigungsstelle wieder verworfen würden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 23.07.2009 (Bl. 124-130 d. A.) verwiesen. 43 Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, 44 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. März 2009, Az.: 8 BV 53/08, den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. 45 Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich, 46 die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. 47 Die Arbeitgeberin verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe der Beschwerdeerwiderung vom 09.09.2009 (Bl. 150-153 d.A.). II. 48 Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 49 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die im Rahmen des Pilotprojekts einvernehmlich gebildete Einigungsstelle ist, wie das Arbeitsgericht mit Recht festgestellt hat, nicht auch für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig. 50 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, betrifft der auf die Feststellung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZPO sein kann. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellt der Zwischenbeschluss der Einigungsstelle zum Pilotprojekt vom 10.11.2008, in dem diese ihre Zuständigkeit für die Regelung des Inhalts einer „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz bejaht, keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung dar (BAG Beschluss vom 22.11.2005 - 1 ABR 50/04 - NZA 2006, 803). 51 Entgegen der Auffassung des Betriebsrates ist es prozessual unschädlich, dass die Arbeitgeberin in ihrem Antrag nicht nur den Vorsitzenden der Einigungsstelle, sondern auch sämtliche Beisitzer namentlich benannt hat. Die namentliche Nennung sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle zum Pilotprojekt dient ersichtlich dem Zweck, den Antrag so genau zu fassen, dass mit einer Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Einigungsstelle die Zuständigkeit für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz bejaht oder verneint worden ist. 52 2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Die im Rahmen der Betriebsvereinbarung „Pilotprojekt“ einvernehmlich gebildete Einigungsstelle ist nicht auch für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle zum Pilotprojekt kann nicht weiter reichen, als die Betriebsvereinbarung vom 31.10.2006 durch die sie eingesetzt worden ist. 53 2.1. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betriebsvereinbarung vom 31.10.2006 beschränke sich auf die Regelung des "Pilotprojektes“ zur Umsetzung der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach Arbeitsschutzgesetz. Ihr Gegenstand sei die Durchführung des Pilotprojektes in den Abteilungen Revision, Controlling und Betriebsorganisation. Ihr Ziel sei die Erfahrungssammlung sowie die Einbindung der Führungskräfte und Mitarbeiter/innen in den Prozess des Gesundheitsschutzes. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz gehe über den Regelungsbereich „Pilotprojekt“ hinaus. 54 Nach dem Wortlaut der Ziffer 12 sei das Tätigwerden der Einigungsstelle vorgesehen worden, für den Fall der Nichteinigung in Bezug auf die Maßnahmen der Ziffern 3 bis 8 und 10 bzw. den in Ziffer 9 vereinbarten Zeitrahmen. Nicht ausdrücklich geregelt sei, ob sich die Zuständigkeit auf die Ziffer 10 insgesamt oder lediglich auf die sich auf das Pilotprojekt beziehenden Absätze 1 und 3 beziehen solle. Dem Wortlaut nach enthalte Ziffer 10 Abs. 2 lediglich eine Absichtserklärung hinsichtlich einer „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz. Dies werde deutlich durch den Sprachgebrauch "wollen … festlegen und in einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz regeln". 55 Aus Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung Pilotprojekt ergebe sich nicht, dass die Einigungsstelle auch für den Abschluss der „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig wäre. Zwar erfolge die Durchführung eines Pilotprojekts in der Regel im Hinblick auf eine endgültige Regelung. Ergebnis eines Pilotprojektes könne jedoch auch sein, dass die Maßnahme nicht oder anders als im Pilotprojekt durchgeführt werden soll. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe sich, dass die Einigungsstelle gerade nur für Fragen des Pilotprojektes zuständig sein solle. Entscheidend sei hierbei die Ziffer 13 heranzuziehen. Danach gelte die Betriebsvereinbarung nur bis zum Abschluss des Pilotprojektes und habe keine Nachwirkung. Aus dieser zeitlichen Begrenzung ergebe sich, dass Grundsatzfragen der „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz nicht mehr von dieser Betriebsvereinbarung erfasst sein und auch nicht durch die Einigungsstelle geregelt werden sollen. In Ziffer 13 Absatz 3 sei weiter geregelt, dass "die Betriebsvereinbarung Pilotprojekt vorzeitig abgelöst werden kann durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz nach Arbeitsschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die den Regelungsgehalt dieser Betriebsvereinbarung umfasst". Hieraus ergebe sich, dass die zeitliche Reihenfolge gerade nicht zwingend zunächst die Durchführung des Pilotprojekts und anschließend der Abschluss einer „Haupt“-Betriebsvereinbarung, notfalls erzwungen über die Einigungsstelle, sei, sondern dass das Verfahren zum Abschluss einer „Haupt“-Betriebsvereinbarung auch parallel laufen könne. Hieraus ergebe sich aber gerade, dass die im Rahmen des Pilotverfahrens gebildete Einigungsstelle nicht für ein ebenfalls parallel laufendes Verfahren betreffend die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig sein könne. Dies ergebe sich auch aus Ziffer 2 b der Betriebsvereinbarung Pilotprojekt, wonach "die Umsetzung der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes für den Pilotbereich gleichzeitig die Durchführung der Maßnahmen für die in Ziffer 1 genannten Bereiche bedeutet." Beziehe man in den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz und die Zuständigkeit der Einigungsstelle jedoch den gesamten Betrieb ein, diene die Umsetzung der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes durch die Betriebsvereinbarung Pilotprojekt der Durchführung der Maßnahme im gesamten Betrieb und nicht nur in den in Ziffer 1 genannten Bereichen. 56 2.2. Die Beschwerdekammer folgt nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. Das Beschwerdevorbringen des Betriebsrates rechtfertigt keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende Auslegung der Betriebsvereinbarung „Pilotprojekt“ vom 31.10.2006. 57 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt, richtet sich die Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen des aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG Beschluss vom 20.01.2009 - 1 ABR 78/07 - AP Nr. 44 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, m.w.N.) . 58 Schon der Wortlaut der Betriebsvereinbarung Pilotprojekt vom 31.10.2006 spricht klar gegen die Auslegung des Betriebsrates, dass die für das Pilotprojekt gebildete Einigungsstelle auch für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig ist. Ein Automatismus, dass das Pilotprojekt in ein Hauptprojekt münden muss, lässt sich dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen. 59 Wie bereits die Überschrift „Betriebsvereinbarung Pilotprojekt“ und die Regelung in Ziffer 1 zum Gegenstand zeigen, haben die Betriebsparteien ein „Pilotprojekt“ zur Umsetzung der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes durchführen wollen. Nach Ziffer 10 Abs. 1 sollten die im Pilotprojekt vereinbarten und durchgeführten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung zur Übertragung auf andere Bereiche des Betriebes bewertet und der Gesamtprozess evaluiert werden. Nur „in diesem Zusammenhang“ wollten die Betriebsparteien nach Ziffer 10 Abs. 2 verschiedene -mit Spiegelstrich aufgeführte- Verfahren festlegen und in einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz regeln. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine „Haupt“-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz gesondert abgeschlossen werden sollte. Dies wird noch deutlicher durch die Regelung in Ziffer 13. Danach gilt die Betriebsvereinbarung vom 31.10.2006 nur bis zum Abschluss des Pilotprojekts; sie kann vorzeitig abgelöst werden durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz. Die Streitigkeitenregelung in Ziffer 12 kann sich nur auf den Gegenstand der Betriebsvereinbarung -das Pilotprojekt- und nicht auf den Abschluss der „Haupt“-Betriebsvereinbarung beziehen. 60 Das Argument des Betriebsrates, die Einigungsstelle sei auch für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zuständig, weil die Streitigkeitenregelung in Ziffer 12 auf die in Ziffer 10 geregelten Maßnahmen Bezug nehme, greift zu kurz. Zum einen trägt Ziffer 10 die Überschrift „Auswertung des Piloten“. Ihr Inhalt erschöpft sich in einer Absichtserklärung und in einem Arbeitsauftrag zur Festlegung verschiedener Verfahren. Zum anderen steht die Streitigkeitenregelung in Ziffer 12 nicht beziehungslos zum Gegenstand der Betriebsvereinbarung (Ziffer 1) und zur Schlussbestimmung (Ziffer 13). Die Streitigkeitenregelung in Ziffer 12 ist vielmehr in die Gesamtregelung eingebettet. Wenn sich die Gesamtregelung nur mit dem Pilotprojekt befasst, kann die Einigungsstelle auch nur die Streitigkeiten regeln, die im Rahmen des Pilotprojekts auftreten. 61 Für die Annahme des Betriebsrates, dass abweichend vom Wortlaut die Einigungsstelle auch für die „Haupt“-Betriebsvereinbarung zuständig sein soll, geben weder der Gesamtzusammenhang der Betriebsvereinbarung noch der in der Regelung selbst erkennbar werdende Sinn und Zweck hinreichende Anhaltspunkte. Diese decken sich vielmehr mit dem Wortlaut. 62 Der Betriebsrat hält demgegenüber für bedeutsam, dass die in Ziffer 10 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Gegenständen seiner Mitbestimmung unterfielen. Das rechtfertigt jedoch keine Auslegung der Betriebsvereinbarung „Pilotprojekt“ gegen ihren Wortlaut. 63 Unerheblich ist die Behauptung des Betriebsrates, die Betriebsparteien hätten in Wirklichkeit das gewollt, was er der Betriebsvereinbarung Pilotprojekt entnimmt. Ein derartiger -übereinstimmender- Wille der Beteiligten hätte jedenfalls keinen ausreichenden Niederschlag in der Betriebsvereinbarung Pilotprojekt gefunden und könnte deshalb nicht zur Auslegung herangezogen werden. 64 Schließlich ist die Meinung des Betriebsrates, dass eine Einigungsstelle, die sich mit strittigen Fragen aus dem Pilotprojekt befasst hat, sinnvollerweise auch für Streitigkeiten über den Inhalt der „Haupt“-Betriebsvereinbarung zuständig sein sollte, kein Auslegungskriterium. Die Arbeitgeberin weist zutreffend darauf hin, dass es sowohl für die Person des Einigungsstellenvorsitzenden als auch für die Beisitzer keine Bindungswirkung unter dem Blickwinkel einer Kontinuität gibt. 65 Entgegen der Ansicht des Betriebsrates ist es nicht „widersinnig“, wenn die Mitglieder der Einigungsstelle des Pilotprojekts nicht automatisch auch Mitglieder der Einigungsstelle zur Regelung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der endgültigen „Haupt“-Betriebsvereinbarung werden. Für eine Kontinuität in der Besetzung der Einigungsstelle zum Pilotprojekt und zum Hauptprojekt gibt es keinen zwingenden Grund. Ansonsten hätte es der Einigungsstellenvorsitzende zum Pilotprojekt in der Hand, sich mit der einen Seite und gegen den Willen der anderen Seite selbst zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der „Haupt“-Betriebsvereinbarung zu bestellen. 66 3. Nach alledem ist die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. 67 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.