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Beschluss

8 TaBV 29/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig. • Für verhaltensbedingte Pflichtverletzungen begründen Schlechtleistungen in der Regel nur eine ordentliche Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung; eine fristlose Kündigung setzt besondere Umstände oder erhebliche Schäden voraus. • Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 BetrVG ist nur begründet, wenn ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verhaltensbedingter außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist bei Betriebsratsmitglied • Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig. • Für verhaltensbedingte Pflichtverletzungen begründen Schlechtleistungen in der Regel nur eine ordentliche Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung; eine fristlose Kündigung setzt besondere Umstände oder erhebliche Schäden voraus. • Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 BetrVG ist nur begründet, wenn ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des seit 15.03.2004 beschäftigten und betriebliches Betriebsratsmitglieds. Anlass waren wiederholt behauptete Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, insbesondere fehlerhafte Verpackungen und Preisauszeichnungen, zuletzt am 10.10.2008, sowie weitere Vorwürfe aus September 2008. Die Arbeitgeberin beantragte am 17.10.2008 die Zustimmungsersetzung; der Betriebsrat verweigerte diese. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; der Betroffene legte Beschwerde ein und bestreitet die Vorwürfe und rügt die Unzulässigkeit einer solchen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied. • Zustimmungsersetzungsanträge richten sich nach § 103 BetrVG i.V.m. § 15 Abs.1 KSchG und setzen einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB voraus; es ist zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. • Die behaupteten Schlechtleistungen (qualitativ/quantitativ mangelhafte Arbeit) rechtfertigen in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung; eine außerordentliche Kündigung ohne Auslauffrist erfordert besondere Umstände wie erhebliche Schäden oder verantwortungsvolle Tätigkeiten, die hier nicht vorliegen. • Für weitere vorgeworfene Pflichtverstöße hatte die Arbeitgeberin bereits Abmahnungen erteilt; zudem war die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB für bestimmte Vorfälle zum Zeitpunkt des Zustimmungsantrags verstrichen, sodass diese Vorfälle die fristlose Kündigung nicht stützen können. • Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis unzulässig, weil sie den Schutzbereich des Sonderkündigungsschutzes aushöhlen und faktisch einer ordentlichen Kündigung gleichkommen würde; dies würde den Betriebsrat dem kündbaren Arbeitnehmer gleichstellen und dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. • Mangels darlegungs- und nachweisbarer besonderer Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, ist der Anspruch der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung nicht gegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. hatte Erfolg; der erstinstanzliche Beschluss wurde abgeändert und der Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu ersetzen, wurde abgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die vorgetragenen Pflichtverletzungen keine wichtigen Gründe i.S.v. § 626 BGB begründen und überwiegend bereits abgemahnt wurden, sodass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist. Zudem ist eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem nach § 15 KSchG geschützten Betriebsratsmitglied unzulässig, weil sie den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz aushöhlen würde. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.