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Urteil

3 Sa 449/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1117.3SA449.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.05.2009 - Az: 3 Ca 3290/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise begehrt er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 45.000,00 EUR als Schadensersatz. 2 Der Kläger bringt vor, dass sich die Problematik eines (zu stellenden) Schadensersatzanspruches nicht gestellt hätte, wenn sich die Beklagte an ihr Versprechen zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000,00 EUR gehalten hätte. 3 Ebenfalls hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf unzumutbare Arbeitsbedingungen während der Beschäftigungszeit des Klägers bei der Beklagten während der Zeit von 1974 bis 2005 zurückzuführen sei. 4 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 26.05.2009 - 3 Ca 3290/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 41 ff. d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage insgesamt abgewiesen. 5 Gegen das am 30.06.2009 zugestellte Urteil vom 26.05.2009 - 3 Ca 3290/08 - hat der Kläger am 27.07.2009 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. den Beschluss vom 01.09.2009, Bl. 67 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 15.09.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 15.09.2009 (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen. 6 Der Kläger bringt dort u.a. vor, dass der von ihm behaupteten und unter Beweis gestellten Absprache der Parteien das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht entgegenstehe. Die Absprache zwischen den Parteien sei als reine Abwicklungsvereinbarung von der gesetzlichen Schriftform befreit, - was vorliegend insbesondere deshalb auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks sachgerecht sei, weil die Absprache den Interessen des Klägers gerecht gewesen sei. Dabei habe die Beklagte dem Kläger vermittelt, dass die Zahlung der in Rede stehenden Abfindung ohnehin unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Sozialplanes in Betracht zu ziehen sei, so dass die Vereinbarung auch kurzfristig umgesetzt werden könne. In der Folge habe die Beklagte den Kläger in rechtsmissbräuchlicher Weise "auflaufen" lassen, weil sie wohl gemerkt habe, dass dieser ohnehin möglicherweise wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr an dem Arbeitsverhältnis festhalten können werde. Das Arbeitsgericht habe die hilfsweise zur Begründung der Klageforderung in Bezug genommene Schadensersatzverpflichtung auf Seiten der Beklagten verneint, da doch immerhin für den Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass die Beklagte in Kenntnis der Schädlichkeit der von ihr verlangten Arbeitsleistung dieselbe ohne Hilfsmittel weiter verlangt und damit vorsätzlich die Gesundheit des Klägers aufs Spiel gesetzt und letztlich beeinträchtigt habe. Der eklatante, jedenfalls vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften zeige, dass die Beklagte vorsätzlich die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer und des Klägers aufs Spiel gesetzt habe. Natürlich habe er, der Kläger, zusammen mit anderen Arbeitnehmern der Beklagten gegenüber ständig die unzumutbaren Arbeitsbedingungen in der Gestalt der Notwendigkeit des Hebens schwerster Gegenstände ohne Hilfsmittel gerügt, ohne dass dies allerdings Gehör gefunden hätte (Beweis: die auf S. 2 und S. 3 der Berufungsbegründung = Bl. 71 f. d.A. benannten Zeugen W. C. u.a.). Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass allein die unbestrittene Tatsache, dass der Kläger bis zu 60 kg schwere Steine ohne Hilfsmittel körperlich habe anheben müssen, zur Annahme der vorsätzlichen körperlichen Schädigung habe führen müssen. Soweit das Arbeitsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers für vollkommen unsubstantiiert halte, beruhe dies darauf, dass der Sachvortrag des Klägers nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Anhaltspunkte für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Beklagten seien vorgetragen und durch Zeugen unter Beweis gestellt worden, so dass diesen Beweisen hätte nachgegangen werden müssen. Abschließend regt der Kläger an, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 7 Der Kläger beantragt, 8 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.05.2009 - 3 Ca 3290/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von EUR 45.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Auflösung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zu zahlen, 9 und hilfsweise, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von EUR 45.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, 11 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf unzumutbare Arbeitsbedingungen während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten während der Zeit von 1974 bis 2005 zurückzuführen ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 14 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Berufungsbeantwortung vom 19.10.2009 (Bl. 92 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. 15 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 16 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos, weil sie unbegründet ist. Der Rechtsstreit ist nicht an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Klage ist unbegründet. 17 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 45.000,00 EUR zu zahlen. 18 a) Dahingestellt bleiben kann dabei, wie die vom Kläger in den Klageantrag zu 1 aufgenommene Zug-um-Zug-Leistung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses) überhaupt bewirkt werden soll bzw. kann (- durch Aufhebungsvertrag, Kündigung und/oder gerichtliche Auflösung analog den §§ 9 und 10 KSchG oder wie sonst?). Dahingestellt bleiben kann weiter, ob der Kläger das Zustandekommen der von ihm behaupteten Absprache (- vom Kläger als "reine Abwicklungsvereinbarung" bezeichnet) schlüssig dargetan hat. (Auch) insoweit bestehen Bedenken, da ein Vertrag rechtsgeschäftlich wirksam eben nur nach näherer Maßgabe der §§ 145 ff. BGB zustande kommen kann. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die vom Kläger für den Beweis seiner Behauptung, ihm sei die Zahlung einer Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest versprochen worden, benannten Zeugen (W. C. u.a.) nicht zu vernehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sollten die Parteien tatsächlich eine derartige Vereinbarung getroffen haben, wäre diese Vereinbarung nichtig gemäß § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 623 BGB. Die vom Kläger behauptete Abrede stellt nicht lediglich eine Abwicklungsvereinbarung dar. Die Rechtsfolge, die der Kläger aus der von ihm behaupteten Abrede herleitet, zielt auf die Herbeiführung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab: 19 Dem Kläger soll (zwar) eine Abfindung gezahlt werden, - aber eben nur Zug-um-Zug gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Damit geht der behauptete Inhalt der vom Kläger geltend gemachten Abrede weit über den Inhalt einer bloßen Abwicklungsvereinbarung hinaus. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 623 BGB ist es angezeigt, diese Vorschrift gerade auch auf eine Abrede der vorliegend behaupteten Art anzuwenden. 20 Eine andere Rechtsfolge als die, die in § 125 BGB normiert ist (= Nichtigkeit), ergibt sich auch dann nicht, wenn man die vom Kläger behauptete Abrede als sogenannten Vorvertrag zu begreifen hätte. Auch insoweit sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck des § 623 BGB dafür, diese Vorschrift (auch) auf einen Vorvertrag der streitgegenständlichen Art zu erstrecken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 01.07.2008 - 3 Sa 148/08 -; Junker/jurisPK-BGB 4. Aufl. 2008, BGB § 125 Rz 25.1). 21 b) Das Klagebegehren (Hauptantrag) lässt sich (auch) nicht auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen. Die diesbezüglich notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen. Entsprechendes gilt für etwaige kollektivvertragliche Anspruchsgrundlagen. 22 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Arbeitsgericht die Klage auch mit den beiden Hilfsanträgen abgewiesen. 23 a) aa) Das Arbeitsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auf Seite 7 des Urteils (dort unter Ziffer II. 1. vor a)) zu recht als pauschal bezeichnet. Diese Wertung (= pauschal) trifft auch für das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu. Durch pauschalen Vortrag genügt die Partei, die sich - wie der Kläger - eines Schadensersatzanspruches berühmt und diesen im Prozess geltend macht, der ihr obliegenden Darlegungslast nicht. Dies ist anerkanntes Recht. Weiter zutreffend stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass hier der Haftungsausschluss der Beklagten als Unternehmerin/Arbeitgeberin im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreift. Das Arbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers so gewertet, dass aus der vom Kläger pauschal behaupteten gesundheitlichen Schädigung eine Berufskrankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII entstanden sei. Gegen diese Feststellung des Arbeitsgerichts richtet sich kein konkreter Berufungsangriff des Klägers. Hätte der Kläger das Vorliegen einer Berufskrankheit bestreiten wollen, hätte es dazu in der Berufungsbegründung eines entsprechenden Berufungsangriffs mit konkreter Einlassung bedurft. Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es liege eine Berufskrankheit vor, erscheint unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 zu § 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Krankheiten (dort lfd. Nr.n 2108 ff.) vertretbar. Immerhin weist die arbeitsmedizinische Bescheinigung vom 11.05.2006 (Bl. 24 d.A.; vorgelegt von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2009) u.a. folgende Erkrankungen des Klägers aus: 24 "1. ausgeprägte Periarthritis Humeroscapularis beidseits 2. chronisches HWS Syndrom 3. chronisches LWS Syndrom mit mehrfachen Bandscheibenvorfällen …". 25 Außerdem heißt es dort, dass Herr A. [der Kläger] über schwere Schmerzausstrahlung im Bereich der Schultern und der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte Bein klagt. In ähnlicher Weise trägt der Kläger selbst auf Seite 3 - unten - der Klageschrift folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor: 26 ausgeprägte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, rezidivierendes Lumbalsyndrom und rezidivierende beidseitige Cervicobrachialgien. 27 Das Arbeitsgericht hat - soweit es um die Frage des vorsätzlichen Herbeiführens im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII geht - seiner rechtlichen Beurteilung den zutreffenden Vorsatz-Begriff zugrunde gelegt (Urteil S. 8 dort unter Ziffer II. 1. c)). Die diesbezüglichen Ausführungen und die damit weiter in Zusammenhang stehenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts macht sich die Berufungskammer aufgrund eigenständiger rechtlicher Überprüfung zu eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die vom Arbeitsgericht aufgezeigten Lücken im Sachvortrag hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht schließen können. Soweit es um das Merkmal "vorsätzlich herbeigeführt" (Rückausnahme-Voraussetzung) geht, bleibt sein Vorbringen unschlüssig, so dass seinen Beweisangeboten nicht nachzugehen ist. Das Vorbringen des Klägers bleibt wertend und allgemein gehalten, - es ist somit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. 28 bb) Unabhängig davon - und darauf wird dieses Berufungsurteil selbständig tragend ebenfalls gestützt - ermangelt es der Klage an einer schlüssigen Schadensdarlegung. Der Kläger hat (auch) zur Kausalität und zur Höhe des geltend gemachten Schadens nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Kläger trägt konkrete Nachteile, die eventuell auf die behauptete Gesundheitsverletzung zurückgeführt werden könnten, nicht vor. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Schadensermittlung (- wie ist es im Einzelnen zu dem in Höhe von 45.000,00 EUR geltend gemachten Schaden gekommen, - aus welchen Schadens-Positionen setzt sich dieser Betrag gegebenenfalls im Einzelnen zusammen?). Sowohl der erste Hilfsantrag (Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 45.000,00 EUR nebst Zinsen) als auch der zweite Hilfsantrag (Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten) bezieht sich auf Schäden. Die Ausführungen des Klägers lassen nicht erkennen, auf welchen Schaden im Einzelnen sich der beziffert geltend gemachte Schadenersatz in Höhe von 45.000,00 EUR bezieht. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers ermöglicht es nicht, die Entstehung eines Schadens der in den §§ 249 bis 253 BGB bezeichneten Art festzustellen. Mangels entsprechender Tatsachen ist eine diesbezügliche Subsumtion nicht möglich. Unabhängig vom Hinweis des Klägers darauf, dass sich die Problematik eines zu stellenden Schadensersatzanspruches nicht gestellt hätte, wenn die Beklagte sich an ihr Versprechen zur Zahlung einer Abfindung gehalten hätte, dürfen an die Darlegungslast des Klägers jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Zumindest ist ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf den angeblich erlittenen Schaden zu fordern. Daran hat es der darlegungs- und beweispflichtige Kläger fehlen lassen. 29 b) Schließlich unterliegt auch der Feststellungsantrag der Klageabweisung. Die vom Kläger behauptete Haftung der Beklagten ist gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Zusätzlich gilt auch hier - selbständig tragend -, dass das Vorbringen der Höhe nach unschlüssig ist. Da der Kläger - wie bereits erwähnt - nicht aufgezeigt hat, auf welche Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB sich der Zahlungsantrag (Hilfsantrag zu 1.) bezieht, ist (auch) nicht erkennbar, welche davon abgrenzbaren (?) Schäden mit dem Feststellungsantrag verfolgt werden. II. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. 31 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. 32 Darauf wird der Kläger hingewiesen.