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Beschluss

1 Ta 252/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Partei trotz konkretisierter Aufforderung zur Glaubhaftmachung ihrer Verhältnisse erforderliche Nachweise nicht vorlegt. • Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.2 ZPO aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach §120 Abs.4 S.2 ZPO nicht abgibt; eine pauschale Aufforderung genügt nicht, wohl aber eine konkretisierte Aufforderung zur Vorlage bestimmter Belege. • Im Nachprüfungsverfahren kann das Gericht gemäß §118 Abs.2 ZPO konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung verlangen und den PKH-Beschluss aufheben, wenn diese trotz Fristsetzung nicht vorgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Prozesskostenhilfe mangels Vorlage konkret geforderter Nachweise • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Partei trotz konkretisierter Aufforderung zur Glaubhaftmachung ihrer Verhältnisse erforderliche Nachweise nicht vorlegt. • Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.2 ZPO aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach §120 Abs.4 S.2 ZPO nicht abgibt; eine pauschale Aufforderung genügt nicht, wohl aber eine konkretisierte Aufforderung zur Vorlage bestimmter Belege. • Im Nachprüfungsverfahren kann das Gericht gemäß §118 Abs.2 ZPO konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung verlangen und den PKH-Beschluss aufheben, wenn diese trotz Fristsetzung nicht vorgelegt werden. Die Klägerin hatte im Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten. Der Rechtspfleger forderte im Jahr 2008 wiederholt Auskünfte zu Einkommen und Vermögen sowie Nachweise zu Unterkunftskosten und Ratenverpflichtungen. Die Klägerin reichte Mietvertrag und Nachweise über Ratenzahlungen ein, teilte aber wechselnde Angaben zu Leistungsbezug und Beschäftigung mit. Nachdem sie eine angekündigte Lohnabrechnung nicht vorlegte, hob der Rechtspfleger den PKH-Beschluss auf. Die Klägerin legte Beschwerde ein, lieferte jedoch nicht den geforderten Hartz-IV-Bescheid und reagierte nicht auf weitere Stellungnahmeanfragen des Beschwerdegerichts. • Die sofortige Beschwerde war nach §78 ArbGG i.V.m. §§567 Abs.1 Nr.1,127 Abs.2 ZPO zulässig, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. • Rechtliche Grundlage für die Aufhebung ist §124 Nr.2 ZPO in Verbindung mit §120 Abs.4 S.2 ZPO; das Gericht muss die Partei auf Aufforderung zu erklären verlangen, ob sich ihre Verhältnisse geändert haben. • Eine anfangs pauschale Anforderung zur erneuten Formulareingabe genügte nicht, dieser Mangel wurde jedoch geheilt, weil der Rechtspfleger später konkret bezeichnete Angaben und Belege forderte. • Nach §118 Abs.2 ZPO darf das Gericht zur Glaubhaftmachung konkret bezeichnete Belege verlangen; die Klägerin legte trotz mehrfacher Aufforderung die angeforderten Unterlagen, insbesondere Lohnabrechnungen oder den Hartz-IV-Bescheid, nicht vor. • Da die Klägerin auch die Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Landesarbeitsgericht ungenutzt ließ, war die Aufhebung des PKH-Beschlusses rechtmäßig und die Beschwerde zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; die Aufhebung war rechtmäßig, weil die Klägerin trotz konkreter und fristgerechter Aufforderungen erforderliche Nachweise über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorlegte. Das Beschwerdegericht ließ der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie ungenutzt verstreichen ließ. Wegen des unterbliebenen Nachweises bestand die erforderliche Glaubhaftmachung nicht, sodass der Rechtspfleger zu Recht den PKH-Beschluss aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.