Urteil
10 Sa 467/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einzelvertraglich vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche können nicht durch schlichte Nichtzahlung und anschließende Prämienzahlungen stillschweigend nachteilig abgeändert werden.
• Schweigen bzw. widerspruchslose Weiterarbeit begründet in der Regel keine Annahme eines nachteiligen Änderungsangebots; Ausnahmen sind eng und nur für vorteilhafte Änderungen denkbar.
• Eine qualifizierte Schriftformklausel für Vertragsänderungen schützt den Arbeitnehmer vor konkludenter Abänderung zu seinem Nachteil.
• Vertragliche Ausschlussfristen von einem Monat sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und unwirksam; es gilt das gesetzliche Verjährungsrecht.
Entscheidungsgründe
Keine konkludente Änderung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Schriftformklausel • Einzelvertraglich vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche können nicht durch schlichte Nichtzahlung und anschließende Prämienzahlungen stillschweigend nachteilig abgeändert werden. • Schweigen bzw. widerspruchslose Weiterarbeit begründet in der Regel keine Annahme eines nachteiligen Änderungsangebots; Ausnahmen sind eng und nur für vorteilhafte Änderungen denkbar. • Eine qualifizierte Schriftformklausel für Vertragsänderungen schützt den Arbeitnehmer vor konkludenter Abänderung zu seinem Nachteil. • Vertragliche Ausschlussfristen von einem Monat sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und unwirksam; es gilt das gesetzliche Verjährungsrecht. Der Kläger war von Mai 2001 bis Dezember 2008 als Konstrukteur bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war monatliches Gehalt sowie Zahlung von halbem Monatsgehalt als Urlaubsgeld im Juni und vollem Monatsgehalt als Weihnachtsgeld im November geregelt; Vertragsänderungen bedürfen schriftlich (§§ 3, 10, 11). Die Beklagte zahlte zuletzt Weihnachtsgeld 11/2004 und Urlaubsgeld 06/2005, hängte im Nov. 2005 am Schwarzen Brett eine Mitteilung über Einstellunng der Zahlungen aus und zahlte 2006 stattdessen Prämien unter Vorbehalt. Der Kläger erhielt später keine Zahlungen mehr und klagte im Dez. 2008 auf Nachzahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2005–2008. Das ArbG wies die Klage ab mit der Begründung einer konkludenten Vertragsänderung; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig; das LAG sieht die einzelvertraglich vereinbarten Ansprüche in § 3 Abs. 3 als fortbestehend an und gibt der Klage im Wesentlichen statt. • Ausdrückliche Änderungsvereinbarung wurde nicht bewiesen; der von der Beklagten benannte Zeuge bestätigte kein Einverständnis des Klägers. • Schweigen bzw. widerspruchslose Weiterarbeit begründet nach allgemeinem Vertragsrecht keine Annahme eines Angebots auf nachteilige Vertragsänderung; ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, Schweigen ist regelmäßig keine Annahme (§ 147 BGB). • Ausnahmen, wonach Annahme auch ohne ausdrückliche Erklärung gelten kann, sind restriktiv zu behandeln und betreffen vornehmlich für den Arbeitnehmer vorteilhafte Angebote; hier lagen keine derartigen Umstände vor. • Die Mitteilungen der Beklagten (Aushang, E-Mail, Prämienbegleitschreiben) stellten kein hinreichendes Änderungsangebot; die Entgegennahme von Prämien 2006 reicht nicht aus, eine nachteilige Vertragsänderung ohne Schriftformvereinbarung anzunehmen. • Die qualifizierte Schriftformklausel (§ 11) gebietet, dass nachteilige Vertragsänderungen nicht konkludent wirksam werden können; sonst wäre die Schriftformklausel leer. • Die vertragliche Ausschlussfrist von einem Monat in § 10 ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; daher gilt das gesetzliche Verjährungsrecht und die Ansprüche für 2005 sind noch geltend gemacht worden. • Verzugszinsen stehen dem Kläger zu, Verzugsbeginn ist jeweils der erste Tag des auf die Fälligkeit folgenden Monats; die Zinsforderung wurde in geringer Höhe teilweise abgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Das LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt €16.999,00 brutto für Weihnachts- und Urlaubsgeld 2005–2008 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen (zum Teil zeitlich staffelbar); lediglich ein geringfügiger Teil der Zinsforderung wurde abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine einvernehmliche oder konkludente Vertragsänderung zu Lasten des Klägers nachgewiesen wurde und die im Arbeitsvertrag vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel beachtet werden muss. Die vertragliche Ausschlussfrist war unwirksam, sodass die Ansprüche nicht ausgeschlossen waren. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.