Beschluss
6 Ta 238/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1028.6TA238.09.0A
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. September 2009 - 9 Ca 1773/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 13. Oktober 2009 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. September 2009 mit welchem folgendes beschlossen wurde: 2 1. Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers aus dem Urteil vom 04.06.2009 ein Zwangsgeld festgesetzt in Höhe von 1.500,00 €. 3 2. Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Zwangshaft für je 200,00 € zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, festgesetzt. 4 3. Der Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen . 5 Diesem Beschluss liegt ein erstinstanzlich abgeschlossenes Kündigungsschutzverfahren zugrunde, das u. a. im Urteil vom 04. Juni 2009 - 9 Ca 1773/08 - folgendes für Recht erkannte: 6 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2008 nicht aufgelöst worden ist. 7 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Gebietsverkaufsleiter weiterzubeschäftigen. 8 Gegenstand dieses mittlerweile in der Berufung befindlichen Verfahrens waren betriebsbedingte Gründe für die die Beklagte wegen erheblicher Verluste in der Abteilung "Vertrieb" ein Restrukturierungsprogramm, das in einer Veränderung der Verkaufsgebiete bestand, anführte. 9 Das Arbeitsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Urteils mit dem Vorbringen der Beklagten befasst und u. a. ausgeführt: 10 "Zu Gunsten der Beklagten kann angenommen werden, dass die Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG betriebsbedingt erfolgt ist. Die Beklagte hat zeitlich und örtlich konkretisiert die unternehmerische Entscheidung dargelegt, dass vom Kläger als Gebietsverkaufsleiter zuletzt betreute Gebiet auf drei andere Außendienstmitarbeiter aufzuteilen mit der Folge des Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses für einen Gebietsverkaufsleiter. Ob die Beklagte über die Nennung der Namen der entsprechenden Außendienstmitarbeiter und deren Standorte die konkrete Verteilung näher hätte darlegen müssen, kann dahinstehen, nachdem die Kündigung sich jedenfalls nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG als sozial ungerechtfertigt erweist. Auf die von den Parteien diskutierte Frage der wirtschaftlichen Situation kommt es nicht an". 11 Außerdem ist im Tatbestand des Urteils ausgeführt, dass der Kläger als Gebietsverkaufsleiter im "Verkaufsgebiet Teil Nordrhein-Westfalen" seit 01.03.2005 beschäftigt wird und ihm im Arbeitsvertrag die Postleitzahlgebiete 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 50, 51, 52, 53, 57 und 58 zugewiesen seien. 12 Die Beklagte führt in ihrer Begründung der sofortigen Beschwerde gegen den angegriffenen Zwangsgeldbeschluss, auf dessen Inhalt (Bl. 184-191 d. A.) Bezug genommen wird, insbesondere an, es läge hinsichtlich der Weiterbeschäftigung kein Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vor. Dem Ergebnis des Arbeitsgerichts, dass die Tätigkeit des weiterzubeschäftigenden Klägers mit dem Zusatz "als Gebietsverkaufsleiter zu den bisherigen Bedingungen" so umschrieben sei, dass die Beklagte wisse, welche Art der Beschäftigung gemeint sei, sei zu widersprechen. Gemäß Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 02.02.2007 - 12 Ta 621/06 - sei Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung, dass entweder zwischen den Parteien unstreitig sei, zu welchen Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen solle, oder aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils angegeben seien. Insbesondere aufgrund des unbestrittenen Neuzuschnittes der Verkaufsgebiete könne der Kläger nicht zu den bisherigen Bedingungen eingesetzt werden. Das Arbeitsgericht Mainz habe selbst anerkannt, dass das bisherige Vertriebsgebiets des Klägers weggefallen sei. 13 Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung und des Antrags der Vollstreckungsschuldnerin wird auf die Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2009 (Bl. 164-167 d. A.) und den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 14 Die nach §§ 793, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Beklagten ist n i c h t begründet. 15 Bei dem ausgeurteilten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin durch Zwangsgeld und Zwangshaft anzuhalten ist, wenn sie dem Anspruch nicht nachkommt (§ 888 ZPO). 16 Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO). 17 Die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin rügt zu Unrecht, dass der Entscheidungsanspruch kein Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt sei. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die jüngste und auch vom Beschwerdegericht für zutreffend gehaltene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - für ihre Festsetzungen herangezogen. Danach ist ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Bereits aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04. Juni 2009 ergibt sich, dass der Kläger "zu den bisherigen Bedingungen als Gebietsverkaufsleiter" weiterbeschäftigt werden soll. Aus den weiteren Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird auch hinreichend deutlich, dass der Kläger im "Verkaufsgebiet Teil Nordrhein-Westfalen" mit den in den Gründen dargestellten Postleitzahlgebieten beschäftigt werden sollte. Damit ist die Tätigkeit, mit der der Vollstreckungsgläubiger einzusetzen ist, ausreichend bestimmt. Von der beschwerdeführenden Vollstreckungsschuldnerin ins Feld geführte Gründe, wonach die Beschäftigung des Vollstreckungsgläubigers unmöglich sei, sind daher unbeachtlich. Gründe, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren, können nach dem Stand der Rechtsprechung nicht herangezogen werden. Etwas anderes widerspräche der aufgeteilten Funktion von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Welche Verpflichtungen bestehen, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Sachvortrages im Erkenntnisverfahren festzustellen. Im Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 15.04.2009 a. a. O. m. w. N.). 18 Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegengestanden. 19 Insoweit ist auch die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 02.02.2007 - 12 Ta 621/06 - nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Denn auch dort wurde die Auffassung vertreten, dass Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruches ist, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angegeben sind. 20 Die Rechtsprechung hat darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass ein Vollstreckungsschuldner nicht schutzlos dasteht, da es ihm unbenommen bleibe, nach Berufungseinlegung gemäß § 719 und § 707 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG vorzugehen und geltend zu machen, dass die Zwangsvollstreckung zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führe. 21 Hierzu hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss (Seite 7 = Bl. 190 d. A.) ausgeführt, dass die Beklagte keine Ausführungen zu der Frage des nicht zu ersetzenden Nachteils gemacht hat. Da sich auch in der sofortigen Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin keine Ausführungen hierzu befinden, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch in diesem Punkt korrekt. 22 Weil die Grundsätze der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruches in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - mittlerweile hinreichend konkretisiert sind, besteht kein Grund, für die Zulassung einer weiteren Beschwerde.