Beschluss
7 Ta 219/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren.
• Bewilligungsreife tritt ein, wenn ein formgerechter Antrag mit Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorliegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
• Das Gericht hat bei unvollständigen Angaben nach § 118 Abs. 2 S. 4 ArbGG auf Mängel hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Nachreichung zu setzen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife • Prozesskostenhilfe ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. • Bewilligungsreife tritt ein, wenn ein formgerechter Antrag mit Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorliegt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Das Gericht hat bei unvollständigen Angaben nach § 118 Abs. 2 S. 4 ArbGG auf Mängel hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Nachreichung zu setzen. Der Kläger, verheiratet und mit einem Kind, war seit 2001 kündigungsgeschützt beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.05.2009 aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger erhob fristgerecht Klage wegen unwirksamer Kündigung und beantragte am 23./27.04.2009 Prozesskostenhilfe mit beigefügter Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Am 15.07.2009 nahm der Kläger die Klage zurück. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, die Prozesskostenhilfe sei wegen der Rücknahme entbehrlich. Der Kläger legte Beschwerde ein und rügte, die Voraussetzungen für eine Bewilligung hätten bereits ab dem 18.05.2009 bestanden und seien daher rückwirkend zu gewähren. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und zulässig nach §§ 78 S.1 ArbGG, 127 Abs.2 S.2, 567 ff. ZPO. • Prozesskostenhilfe ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren; dieser Zeitpunkt setzt formgerechten Antrag, vorgelegte Vermögensangaben und hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 ZPO i.V.m. § 118 ArbGG maßgeblich). • Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen am 18.05.2009 vor: Der Kläger ist kündigungsgeschützter Arbeitnehmer nach § 1 KSchG und hatte fristgerecht Klage erhoben, sodass die Klage bis zur Klagerücknahme hinreichende Erfolgsaussicht hatte. • Das Arbeitsgericht hätte nach Eingang der Erklärung am 27.04.2009 auf fehlende, nicht hinreichend nachvollziehbare Angaben zum monatlichen Einkommen hinweisen und dem Kläger gemäß § 118 Abs.2 S.4 ArbGG eine dreiwöchige Frist zur Ergänzung bis zum 18.05.2009 setzen müssen. • Da der Kläger die ergänzenden Angaben nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und nachgewiesen ist, dass er die Prozesskosten nicht tragen kann, war die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab dem 18.05.2009 ohne Ratenanordnung geboten. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt nach §§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts rückwirkend ab dem 18.05.2009 ohne Anordnung von Raten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag zurückzuweisen, hielt der Überprüfung nicht stand, weil die Bewilligungsreife bereits vorlag und das Arbeitsgericht den Kläger auf fehlende Angaben hätte hinweisen und zur Vervollständigung fristgemäß auffordern müssen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Bewilligung sichert dem Kläger die notwendige Unterstützung für das vor dem Arbeitsgericht geführte Kündigungsschutzverfahren bis zur Klagerücknahme.