Urteil
8 Sa 354/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1021.8SA354.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.03.2009, Az.: 8 Ca 2249/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. 2 Der am … 1983 geborene Kläger schloss mit der Beklagten am 24.06.2005, nachdem er bereits zuvor bei der Beklagten befristet beschäftigt worden war, einen Arbeitsvertrag, der in § 1 folgende Bestimmung enthält: 3 Herr C. wird ab 1. Juli 2005 für die Dauer der Aufgabenübertragung nach dem "Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag“ zwischen der R und der Agentur für Arbeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, bei der Stadt A W in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer im Allgemeinen Verwaltungsdienst mit Vergütung nach Gruppe VIII BAT weiter beschäftigt. 4 Die Beklagte sowie die Städte V, U und der T-S-Kreis hatten unter dem 02.11.2004 mit der Agentur für Arbeit A einen "Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag" geschlossen, mit welchem die Vertragspartner eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß § 44 b SGB II gründeten. Dieser Vertrag sieht u. a. vor, dass der ARGE das erforderliche Personal durch die Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden muss. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Beklagte der ARGE ein bestimmtes Kontingent von Mitarbeitern, u. a. auch den Kläger, zur Verfügung gestellt. Wegen des Inhalts des Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 43 bis 52 d. A. Bezug genommen. 5 Mit seiner am 20.11.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Entfristungsklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. 6 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts A vom 11.03.2009 (Bl. 71 bis 74 d. A.). 7 Der Kläger hat beantragt, 8 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 24.06.2005 mit der Beendigung der Aufgabenübertragung nach dem "Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag" zwischen der R und der Agentur für Arbeit, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2009 endet. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.03.2009 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 75 bis Bl. 77 d. A.) verwiesen. 12 Gegen das ihr am 25.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.06.2009 Berufung eingelegt und diese am 23.07.2009 begründet. 13 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Befristung des Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG gerechtfertigt wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger für die Dauer der Aufgabenübertragung nach dem Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag, also bis zum 31.12.2009, sei im Hinblick auf den bis dahin bestehenden Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung erfolgt und nicht lediglich wegen einer allgemeinen Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf. Spätestens zum Ende der Laufzeit des Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages werde sie - die Beklagte - die Tätigkeit der ARGE bewerten und prüfen, ob sie weiterhin Teil der Arbeitsgemeinschaft bleiben wolle oder die originären kommunalen Aufgaben eigenständig wahrnehmen werde. Diese Prüfung werde auch von den anderen Vertragspartnern vorgenommen. Der Bestand der ARGE sei deshalb nicht nur abhängig von ihrem Willen, sondern auch von den anderen Vertragspartnern. Wenn der Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag nicht fortgesetzt bzw. gekündigt werde, werde die ARGE aufgelöst und sie müsse ihre originären Aufgaben zurücknehmen. Diese entsprächen jedoch lediglich einem Anteil von rund 13 Prozent und hätten zum Zeitpunkt der Gründung der ARGE lediglich zu einer Zurverfügungstellung von 15,5 Personaleinheiten geführt. Sie habe jedoch darüber hinaus 33,28 Personaleinheiten und aufgrund vertraglicher Absprache zusätzliche 25,5 Personaleinheiten in die ARGE eingebracht. Im Falle deren Auflösung würde nur die Arbeit von 15,5 Personaleinheiten zur Erfüllung originärer Aufgaben an sie - die Beklagte - zurückfallen. Die darüber hinaus der ARGE zugewiesenen Beschäftigten erfüllten keine originären Aufgaben; diese Aufgaben würden vielmehr an den Bund zurückfallen. 14 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.07.2009 (Bl. 94 bis 97 d. A.) Bezug genommen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.08.2009 (Bl. 110 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. II. 21 Die Entfristungsklage ist begründet. 22 Die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.06.2005 getroffene Befristungsabrede ist nicht durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt und führt daher nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 23 Die zwischen den Parteien in § 1 des Arbeitsvertrages getroffene Befristungsabrede ist dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31.12.2009 enden sollte, sofern es nicht bereits zuvor infolge Beendigung des "Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages" geendet hat. Damit haben die Parteien eine Doppelbefristung in Form einer Zeitbefristung bis zum 31.12.2009 und einer Zweckbefristung für den Fall der früheren Beendigung des "Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages" vereinbart (vgl. BAG v. 22.04.2009 - 7 AZR 768/07 -). 24 Sowohl die Zweckbefristung als auch die Zeitbefristung sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs gerechtfertigt. Dieser Befristungsgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - ZTR 2006, 509, m. w. N.). Wird ein Arbeitnehmer für eine Aufgabe von begrenzter Dauer, z. B. zur Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Forschungsvorhaben, befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nicht dauerhaft, sondern nur für die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages anfällt. Die bloße Ungewissheit über die künftige Entwicklung eines Arbeitskräftebedarfs ist generell nicht geeignet, eine Sachgrundbefristung zu rechtfertigen (BAG v. 28.03.2001 - 7 AZR 701/99 - AP Nr. 227 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Der allgemeinen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des konkreten Arbeitskräftebedarfs hat der Gesetzgeber durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG Rechnung getragen. 25 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte Befristungsabrede als unwirksam. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen. 26 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand gerade nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vom Kläger in der ARGE übernommenen Aufgaben mit dem 31.12.2009 wegfallen würden. Bei den der ARGE nach § 44 b SGB II von der Agentur für Arbeit und der Beklagten übertragenen Aufgaben handelt es sich um dauerhafte und nicht nur vorübergehende Aufgaben nach dem SGB II. Ist eine ARGE errichtet und hat der kommunale Träger - wie vorliegend - seine Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen, dann erfüllt die ARGE die jeweiligen Aufgaben nach dem SGB II der Bundesagentur für Arbeit und der Kommune, ohne selbst Leistungsträger zu werden. Vor dieser gesetzlichen Möglichkeit zur gemeinsamen Aufgabenerledigung durch die ARGE haben die Agentur für Arbeit und die Beklagte mit Abschluss des "Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages" vom 02.11.2004 Gebrauch gemacht. 27 Die gesetzliche Möglichkeit zur Errichtung einer ARGE nach § 44 b SGB II war nicht zeitlich begrenzt. Insbesondere war im Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegend maßgeblichen befristeten Arbeitsvertrages für die Beklagte nicht absehbar, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20.12.2007 (2 BvR 2433/04) die Verfassungswidrigkeit des § 44 b SGB II feststellen wird. Ebenso wenig wie die unsichere Auftragsentwicklung eines Produktionsbetriebes oder die allgemeine Ungewissheit des öffentlichen Arbeitgebers, ob auch in Zukunft entsprechende Haushaltsmittel für die Beschäftigung des Personals weiter zur Verfügung stehen, vermag auch eine möglicherweise ungeklärte Rechtslage eine Befristung alleine nicht zu rechtfertigen. Vielmehr müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Anhaltspunkte für die nachvollziehbare Prognose vorliegen, dass der Arbeitnehmer nur begrenzte Zeit auf der ihm zugewiesenen Stelle beschäftigt werden kann bzw. dass der Beschäftigungsbedarf auf dieser Stelle nach Fristablauf entfällt (BAG v. 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Es war jedoch am 24.06.2005 (Vertragsschluss) nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten sowie anderen Kommunen und der Agentur für Arbeit errichtete ARGE über den 31.12.2009 nicht weiter bestehen wird. Unstreitig wurde zwischenzeitlich der Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrag bis zum 31.12.2010 verlängert. Überdies konnte im Zeitpunkt der Befristungsabrede auch nicht davon ausgegangen werden, dass selbst im Falle einer Beendigung des Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages die ARGE - ggf. auf neuer bzw. modifizierter vertraglicher Grundlage - nicht fortgeführt wird. Die Beklagte trägt diesbezüglich selbst vor, dass beabsichtigt war, zum Ende der Laufzeit des Errichtungs- und Aufgabenübertragungsvertrages die Tätigkeit der ARGE zu bewerten und darüber zu entscheiden, ob man weiterhin Teil der Arbeitgemeinschaft bleibe oder die originären kommunalen Aufgaben wieder eigenständig wahrnehme. Es stand daher keineswegs mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte jemals eine andere Form als die ARGE zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II wählen würde. 28 Soweit die Beklagte geltend macht, dass im Falle der Auflösung der ARGE eine gewisse Anzahl von Personaleinheiten an sie zurückfielen, für die sie dann jedoch keinen Bedarf mehr habe, so begründet dieser Gesichtspunkt lediglich eine bloße Unsicherheit über die weitere Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs. Dies vermag jedoch - wie bereits ausgeführt - die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zu rechtfertigen. III. 29 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 30 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.