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Urteil

2 Sa 335/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1015.2SA335.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.04.2009 - 4 Ca 573/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten der zurückgenommenen Klage. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Höhe des Vergleichsentgeltes, das bei der Überleitung des Klägers im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 zu bilden war. 2 Der Kläger ist beim E. Rheinland-Pfalz am Dienstsitz in T-Stadt beschäftigt. Vor Überleitung des am 01. November 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages war er vergütet nach der Vergütungsgruppe BAT V c. 3 Unter Heranziehung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) überführte das beklagte Land das klägerische Gehalt von der Vergütungsgruppe V c BAT zunächst in die Entgeltgruppe E 8 (TV-L) Zwischenstufe 4 + und teilte später mit, dass der Kläger fortan nur eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Zwischenstufe 3 + erhalten könne. Eine Bruttoüberzahlung von 719,87 € zeigte sie an und bezifferte die Rückzahlungssumme auf 197,26 € netto. Der Kläger zahlte diesen Betrag zurück. 4 Die Ehefrau des Klägers war am 01. November 2006 vollzeitbeschäftigt beim C. für die Region W. in B-Stadt. Die Zentralverwaltung der C. B.-A-Stadt auch der C. Region W. wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten, also auch auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C. (AVR) an. 5 Der Kläger erhielt bis Inkrafttreten des TV-L neben seiner Grundvergütung und der allgemeinen Zulage den Ortszuschlag der Stufe 2. Bei der Überleitung seines Beschäftigungsverhältnisses in den TV-L zum 01. November 2006 legte das beklagte Land bei der Rückforderung und der anschließenden Gehaltsberechnung zur Ermittlung des Vergleichsentgeltes die Stufe 1 zugrunde mit der Begründung, die Ehefrau habe nunmehr einen Anspruch auf Ortszuschlag gegenüber dem C. W.. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Ehefrau des Klägers zu keiner Zeit einen erhöhten Ortszuschlag für Ehegatten ausgezahlt erhielt. 6 Der Kläger hat vorgetragen, das beklagte Land bemesse seine Vergütung zu niedrig. Selbst wenn ein Anspruch einer Ehefrau auf Ortszuschlag für Verheiratete seit dem 01.11.2006 gegenüber dem C. W. bestanden haben sollte, sei dafür die Berechnung seines Vergleichsentgeltes unerheblich, denn dieses habe sich maßgeblich nach dem Stand am 31.10.2006 gerichtet und zu diesem Zeitpunkt sei die Gegenkonkurrenzklausel des TVÜ-L noch gar nicht einschlägig gewesen. Der Ortszuschlag der AVR C. sei im Übrigen auch gar keine entsprechende Leistung gleichen Inhalts im Sinne der Tarifregel des öffentlichen Dienstes. 7 Der Kläger hat erstinstanzlich und bis zur Klagerücknahme im Berufungsverfahren weiter noch die Auffassung verfolgt, nur wegen des Wechsels vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis habe er zum Umstellungszeitpunkt der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes noch nicht die Hälfte der Bewährungszeit hinter sich gebracht und müsse daher im Jahre 2012 Entgelt der Gruppe E 9 erhalten. 8 Für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 197,26 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.03.2008 zu zahlen, 10 2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.260,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 105,00 € brutto seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008 und dem 01.01.2009 zu zahlen. 11 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2008 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. 12 Das beklagte Land hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es hat vorgetragen, die korrigierte Vergütungsberechnung sei zutreffend. Die Ehefrau des Klägers werde vom Tatbestand des § 29 B Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 BAT voll erfasst. Sie habe schon im Oktober 2006 Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag für Ehegatten entsprechend der Anlage 1 der C. AVR gehabt. Der C. sei auch als sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT angesehen worden, solange er die AVR anwende. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 08.04.2009 verwiesen. 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, der Kläger sei zur Rückzahlung der 197,26 € verpflichtet gewesen, weil er insofern ungerechtfertigt bereichert war, deswegen habe er einen weiteren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die Vergütungsberechnung sei vom beklagten Land zutreffend vorgenommen worden. Die Ehefrau sei zuschlagsberechtigte andere Person gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT zum maßgebenden Zeitpunkt der Vergleichsentgeltberechnung. Sie sei zwar nicht unmittelbar im öffentlichen Dienst beschäftigt, aber gemäß §§ 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 1 BAT sei der die Ehefrau beschäftigende C. W. zum Zeitpunkt der Tarifüberführung sonstiger Arbeitgeber gewesen. Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C. hätten den Fragen der Familienorts- und Sozialzuschläge einen ähnlichen Inhalt. Er sei auch von einer Bezuschussung durch die öffentliche Hand auszugehen. Die Ehefrau hatte nach den für sie geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien einen eigenen Ortszuschlagsanspruch. Da das neue Tarifgefüge des öffentlichen Dienstes keine Ortszuschläge mehr kenne und damit ab dem 01.11.2006 die Gegenkonkurrenzklausel des Buchstaben a Abs. 2 des Abschnittes V der Anlage 1 der AVR keinen Anwendungsbereich mehr gegenüber dem TV-L habe, komme es auf den Einwand, es dürfe in die Vergleichsberechnung zum Oktober nicht schon der Anspruch für November einbezogen werden aus systematischen Gründen nicht an. Ebenso wenig hinge die rechtliche Bewertung davon ab, ob die Ehefrau ihren angestiegenen Ortszuschlagsanspruch auch tatsächlich realisiert habe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. 18 Das Urteil wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 zugestellt. Hiergegen hat er am 02. Juni 2009 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 17. Juli 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. 19 Soweit nach Klagerücknahme für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung hat der Kläger geltend gemacht, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Überleitung des Klägers vom BAT in den TV-L Ende Oktober 2006 die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT erst ab dem Zeitpunkt wegfalle, in dem die Überleitung des Betroffenen erfolgt ist und der BAT nicht mehr einschlägig, d. h. nicht mehr anzuwenden sei. Die von dem beklagten Land in Bezug genommene Gegenkonkurrenzklausel komme somit unter der Geltung des TV-L nicht zur Anwendung, da es nach dem TV-L gar keinen Ortszuschlag mehr gebe. Das Arbeitsgericht habe auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg verkannt. Dieses habe im Urteil vom 11.07.2007 entschieden, dass der bei der Überleitung der Vergütung nach BAT in das Vergütungssystem des TVöD als Berechnungsfaktor in das Vergleichsentgelt einfließende Ortszuschlag keine dem Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts mehr sei. 20 Der Kläger weist auf eine Äußerung mit Frau B. von der OFD hin, die erklärt habe, sie habe gehofft, dass seine Ehefrau sich bereits in der Elternzeit befinden würde, da sie in diesem Fall das Geld nicht zurückgefordert hätte. 21 Der Kläger beantragt, 22 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.04.2009, Aktenzeichen: 4 Ca 573/08 wird aufgehoben. 23 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 197,26 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2008 zu zahlen. 24 3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.260,00 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 105,00 € brutto seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008 und dem 01.01.2009 zahlen. 25 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2008 in die Entgeltgruppe 8, Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. 26 Das beklagte Land beantragt, 27 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 28 Es verteidigt die angefochtene Entscheidung. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.10.2009. 30 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten den Berufungsantrag zu 5) (Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9) ab 01.01.2012 zurückgenommen. Entscheidungsgründe I. 31 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 520 ZPO). 32 Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. II. 33 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend entschieden, dass das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 unter Berücksichtigung eines Ortszuschlags der Stufe 1 zu bilden ist, wenn der Ehegatte des vom BAT in den TV-L übergeleiteten Arbeitnehmers im Geltungsbereich der AVR des C. beschäftigt ist, wenn der Bund oder ein Bundesland durch Zahlungen von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dass die Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegt, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, wird auch von dem Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gestellt. 34 Das beklagte Land hat bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes zu Recht nur den Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt. Die Ehefrau des Klägers ist eine "andere Person" im Sinne des in 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz TVÜ-L in Bezug genommenen § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT. 35 Mit der Verweisung wird zugleich auf §§ 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT Bezug genommen. Ob eine Person im öffentlichen Dienst beschäftigt ist kann nur unter Heranziehung des Absatzes 7 dieser Tarifregelung festgestellt werden. Die Ehefrau des Klägers ist als Angestellte des C. W. eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT. Die Tätigkeit der Ehefrau des Klägers steht gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT dem öffentlichen Dienst gleich. Der K. ist eine organisatorisch selbständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Er ist vereinsrechtlich organisiert, nicht selbst katholische Kirche. Das Land ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen an der Einrichtung beteiligt. Da es insoweit nur darauf ankommt, ob überhaupt eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand besteht, nicht aber auf deren Art und Umfang, können auch einmalige Mittel und Zuweisungen der Tarifmerkmale erfüllen. Der Arbeitgeber der Ehefrau wendet mit den AVR-Regelungen an, die in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare Inhalte haben. 36 Die Gegenkonkurrenzklausel der Anlage 1 V (a) Unterabsatz 2 Satz 1 AVR steht der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz TVÜ-L nicht entgegen. Nach dieser Regelung wird der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung entbunden, dem Mitarbeiter den familienstandsbezogenen Anteil des Ortszuschlages zu zahlen, während dessen bei einem Arbeitgeber im außerkirchlichen Bereich beschäftigter Ehegatte den Ortszuschlag der Stufe 2 erhält. Aufgrund dieser Konkurrenzklausel hatte die Ehefrau des Klägers auch bis zur Überleitung des Klägers in den TV-L nur Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 1. Bereits mit der Bildung des Vergleichsentgeltes hat jedoch der bis zum 31.10.2006 an den Ehemann einer kirchlichen Mitarbeiterin gezahlte Ortszuschlag der Stufe 2 seinen bis dahin bestehenden Charakter eines sozialen Ausgleichs für die mit dem Familienstand der Ehe verbundenen finanziellen Belastungen verloren. Ab diesem Zeitpunkt findet daher auf das mit einem kirchlichen Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis die Konkurrenzklausel aus Anlage 1 V (a) Unterabsatz 2 Satz 1 der AVR keine Anwendung mehr. Der kirchliche Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2. Ob diese Ortszuschlagszahlung tatsächlich realisiert wurde, ist für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht erheblich. 37 Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im Urteil vom 25.06.2009 - 6 AZR 384/08 - hat das Bundesarbeitsgericht die für den vorliegenden Fall vergleichbare Rechtsfrage der Überleitung eines Angestellten aus dem kommunalen Bereich exakt gleichlautend entschieden. Die tarifvertraglichen Regelungen divergieren nicht, so dass die dort angesprochenen Grundsätze uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im vorbezeichneten Urteil vollumfänglich an. 38 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz der Kläger noch auf Folgendes hinzuweisen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sagt nichts anderes aus. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber, der AVR anwendet zur Zahlung des erhöhten Ortszuschlages verpflichtet ist. Das Landesarbeitsgericht bejahte diese Rechtsfrage mit der Begründung, im übergeleiteten Entgelt eines im TVÜ VkA-Bereich beschäftigten Angestellten finde sich keine dem Ortszuschlag vergleichbare Leistung mehr. Aussagen darüber, ob die Leistungen eines Familienzuschlages aus dem Geltungsbereich der AVR vergleichbare Leistungen darstellen, finden sich dahingegen nicht. Die Rechtsfolge deckt sich mit der Rechtslage, dass die Ehefrau des Klägers gegenüber ihrem Arbeitgeber ab 01.11.2006 Zahlungen eines erhöhten Familienzuschlages verlangen kann. 39 Der des Weiteren im Berufungsverfahren noch gegebene Hinweis, das Arbeitsgericht berücksichtige nicht, dass die Regelung erst ab dem 01.11.2006 greife, und zu diesem Zeitpunkt der Kläger nicht familienzuschlagsberechtigt ist, weil es entsprechende Leistungen im TV-L nicht gebe, verkennt, dass die Überleitung am 01. November 2006 erfolgt, zur Ermittlung des Vergleichsentgeltes auf den Monat Oktober 2006 abgestellt wird (§ 5 Abs. 1 TVÜ-L), für die Ermittlung des Vergleichsentgeltes unter Berücksichtigung der ortszuschlagsberechtigten anderer Personen aber nicht auf den Oktober abgestellt wird sondern denknotwendiger Weise erst die Ansprüche der beschäftigten Eheleute ab dem 01.11.2006 herangezogen werden können. 40 Anders als Tarifregelungen aus anderen Branchen des karikativen Bereiches haben die AVR eben nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass ab dem 01.11.2006 ihre Gegenkonkurrenzklausel, die sie von der Zahlung erhöhter Familienzuschläge freistellte, wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, letztlich also eine Verlagerung auf den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stattfand, nicht angepasst haben. III. 41 Die Kammer hat die Zulassung der Revision eingehend beraten. Da das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.2009, auf welche der Kläger bereits hinreichend aufmerksam gemacht wurde, die anstehende Rechtsfrage in aller Klarheit beantwortet hat, bestand für die Zulassung der Revision keine rechtlich begründbare Notwendigkeit (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, in die Kostenentscheidung war auch die Rechtsfolge aufzunehmen, die sich aus der Teilklagerücknahme des Klägers ergab (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).