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Urteil

11 Sa 408/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1015.11SA408.09.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.2009, AZ: 8 Ca 2228/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 2 Die am … 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1982 als Angestellte beim beklagten Land im C. beschäftigt. 3 Die Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT und ab dem 01.01.1992 in Vergütungsgruppe Vb eingruppiert. Zum 22.11.1993 wurde die Klägerin vom Sachgebiet C 2 zum Sachgebiet C 3 umgesetzt und dort mit der Sachbearbeitung in den Bereichen Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht beauftragt. Mit Schreiben vom 16.03.1994 wurde die Klägerin zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit ermächtigt. Unter dem 10.06.1994 wurde ihr die Leitung des Sachgebiets Soziales übertragen. Zum 01.03.1996 wurde die Klägerin in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b eingruppiert. 4 Zum 01.10.1998 wurde im Rahmen einer landesweiten Organisationsänderung das Sachgebiet Soziales in das Personalreferat eingegliedert. Die Bereiche Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten wurden an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in P. abgegeben. Seitdem war die Klägerin als Personalsachbearbeiterin eingesetzt. Mit Schreiben vom 31.01.2001 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Verfügung vom 10.06.1994 aufgehoben werde und sie rückwirkend ab dem 01.10.1998 in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a eingruppiert sei. Mit Schreiben vom 18.04.2001 beantragte die Klägerin ihre Eingruppierung im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in Vergütungsgruppe IVb. Mit Schreiben vom 07.05.2001 verwies das beklagte Land darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin seit 1998 nicht mehr den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe Vb entspreche und dass ein entsprechender Arbeitsplatz für sie nicht mehr zur Verfügung stehe. Im Personalreferat werde sie übertariflich beschäftigt. Sobald eine zum Bewährungsaufstieg berechtigende Stelle zu besetzen sei, werde sie prüfen, ob diese mit der Klägerin besetzt werden könne. 5 Zum 08.09.2003 wurde die Klägerin einvernehmlich in das Referat C 1 Recht umgesetzt und ist seit diesem Zeitpunkt als Sachbearbeiterin im Abschleppwesen eingesetzt. Mit Schreiben vom 06.12.2005 wurde die Klägerin rückwirkend ab dem 08.09.2003 im Wege des Bewährungsaufstiegs in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c eingruppiert. Mit Schreiben vom 16.03.2006 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung und verlangte Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1b. 6 Im Rahmen der Überleitung vom BAT in den TV-L wurde die Klägerin ab dem 01.11.2006 in Entgeltgruppe 9 Zwischenstufe 3+ TV-L eingruppiert. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2007. Seit dem 01.11.2008 ist die Klägerin in Entgeltgruppe 9 Dienst-/Lebensaltersstufe 4 eingruppiert. 7 Wegen der von der Klägerin als Sachbearbeiterin im Abschleppwesen zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 08.11.2005 sowie auf die Darstellungen der Klägerin in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 14.04.2009 Bezug genommen. 8 Die Klägerin hat vorgetragen: 9 Seit der Umorganisation werde sie ohne Beteiligung des Personalrats unterwertig beschäftigt. Wegen der Organisationsänderung wäre das beklagte Land nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verpflichtet gewesen, ihr einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Gehaltseinbußen zu verschaffen. Eine Stelle in P. sei ihr nicht angeboten worden. 10 Im Jahr 2003 sei ihr zugesagt worden, dass mit dieser Stelle nun ein Bewährungsaufstieg möglich sei. Nur deshalb sei sie mit der Umsetzung einverstanden gewesen. 11 Ihre Beschäftigungsbehörde teile ihre Auffassung. Mitte 2005 habe ihre Dienstvorgesetzte sogar, was unstreitig ist, beantragt, sie, die Klägerin, in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a einzugruppieren. Lediglich das Z. lehne die gewünschte Eingruppierung ab. 12 Da ihre derzeitige Tätigkeit den Merkmalen der Vergütungsgruppe Vb entspreche, habe sie zum 01.11.2006 alle Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVb erfüllt. 13 Ihre Tätigkeit bestehe zu ca. 25 % aus Postbearbeitung und Schriftverkehr, zu ca. 5 % aus Titelbewirtschaftung und zu ca. 70 % aus Kostenbeitreibung. Bei ihrer Arbeit müsse sie zahlreiche gesetzliche Vorschriften (POG, LVwVG, LVwVGKostO, LGebG, StPO, StVG, StVO, StVZO, PflVG, BGB, ZPO, VwVfG, VwZG, VwGO, GVBl, LHO, Gebührenverzeichnisse, Verwaltungsvorschriften) anwenden. Sie berücksichtige auch aktuelle Urteile bei ihren Entscheidungen. Sicherstellungs- und Verwertungsmaßnahmen würden von ihr eigenverantwortlich selbständig bearbeitet. Sie überwache die Einhaltung von Verjährungsfristen. Sie stelle fest, prüfe, entscheide und setze um, welche Fahrzeuge vernichtet und welche verkauft würden, gegebenenfalls wie, an wen, zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen. Sie allein entscheide darüber, ob ein Wertgutachten eingeholt werde. Kaufverträge einschließlich Gewährleistungsabsprachen würden von ihr verhandelt, abgefasst und abgeschlossen. Schreiben würden von ihr eigenständig gefertigt und allein unterschrieben. Da sie die Befugnis habe, die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen, trage sie allein die volle Verantwortung für den Inhalt der von ihr erarbeiteten Vorgänge. Anfragen von Kostenschuldnern, Rechtsanwälten, Bewährungshelfern und anderen beantworte sie ohne Rücksprache mit Dritten. Sie entscheide allein über Ratenzahlungen oder Stundungen. Ein hohes Maß an besonderer Verantwortung ergebe sich aus der Vielzahl der Aufgaben, der Bedeutung des Aufgabengebietes mit Folgewirkungen für Behörde und Dritte sowie den finanziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeit. 14 Die Klägerin hat beantragt, 15 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TV-L in der zurzeit gültigen Fassung zu zahlen, 16 2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3+ TV-L in Höhe von 2.785,00 € brutto und Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TV-L in Höhe von 3.070,00 € brutto vom 01.11.2006 bis 01.11.2008 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 285,00 € seit dem 02.11.2006 jeweils zum 2. eines folgenden Kalendermonats zu zahlen, 17 3. das beklagte Land zu verurteilen, an sie den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT in Höhe von 2.004,71 € brutto und Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT in Höhe von 2.336,19 € brutto für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.10.2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 291,48 € seit dem 02.11.2004 jeweils zum 2. eines folgenden Kalendermonats zu zahlen. 18 Das beklagte Land hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Das beklagte Land hat vorgetragen: 21 Die Klägerin sei sowohl als Sachbearbeiterin im Personalreferat als auch als Sachbearbeiterin im Abschleppwesen zutreffend eingruppiert worden. Da der Tätigkeitsbereich der Klägerin im Verhältnis zu den Gesamtaufgaben des P. eng begrenzt sei, benötige die Klägerin zwar vielseitige, aber keine umfassenden Fachkenntnisse. Mögliche Ansprüche der Klägerin seien auch zum Teil gemäß § 70 BAT verfallen bzw. verwirkt. 22 Die Kostenbeitreibung in Abschleppangelegenheiten habe einen Zeitanteil von 60 %, die Verwertung sichergestellter Fahrzeuge einen Zeitanteil von 25 % und die Haushaltssachbearbeitung in Abschleppangelegenheiten einen Zeitanteil von 15 %. Die Kostenbeitreibung bestehe überwiegend aus Postbearbeitung und Schriftverkehr. Von den von der Klägerin genannten Rechtsvorschriften müsse sie lediglich einzelne Paragraphen anwenden. In Zweifelsfällen sei eine Rücksprache mit dem Referatsleiter erforderlich. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten seien standardisierte Arbeitsvorgänge, die auf sich stets wiederholenden, gleichgelagerten Lebenssachverhalten beruhten. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.2009 verwiesen. 24 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: 25 Die Klage, auch der Feststellungsantrag, sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend eingruppiert und habe keinen Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe. 26 Nach § 22 Abs. 1 BAT richte sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhalte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert sei. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT sei der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT sei dies dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllten. Nach den Protokollnotizen zu § 22 Abs. 2 BAT seien unter Arbeitsvorgängen Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten zu verstehen, die - bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten - zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führten. Jeder einzelne Arbeitsvorgang sei als solcher zu bewerten und dürfe dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen des BAT, insbesondere die hier maßgeblichen "Heraushebungsfallgruppen" der Vergütungsgruppen VIII, VIb, Vc, Vb und IV BAT bauten aufeinander auf. Sie seien so angeordnet, dass mit der entsprechenden Steigerung der Vergütungsgruppe auch zusätzliche Qualifikationen bzw. Kenntnisse oder höherwertige Leistungen erbracht werden müssten. Das Gericht müsse in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Arbeitsvorgänge anhand des Sachvortrags der Klägerin zu bestimmen. Zusätzlich müsse die jeweils benötigte Zeit angegeben werden, um festzustellen, ob die einzelnen Arbeitsvorgänge die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausmachten. 27 Die Klägerin erfülle unstreitig die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a. Sie sei Angestellte im Bürodienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistung erfordere. Die Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a erfülle. Aus dem Vortrag der Klägerin sei insbesondere nicht ersichtlich, dass sie gründliche, umfassende Fachkenntnisse einsetzen müsse. Die Tätigkeitsmerkmale der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse seien den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse festgestellt werden könne, sei das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erfüllt. Umfassende Fachkenntnisse würden für einen Aufgabenbereich jedenfalls dann nicht benötigt, wenn diese im Verhältnis zum Gesamtgebiet oder zu den Rechtsgebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellten. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin im Abschleppwesen gehe nicht über einen Teilbereich der Tätigkeit des C. hinaus. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vorliege. Insoweit bedürfe es eines vergleichenden Vortrags. Diesen Anforderungen entspreche der Vortrag der Klägerin nicht. Ihm sei unter anderem nicht zu entnehmen, dass die Klägerin sich etwa mit kontroversen Literaturmeinungen oder Rechtsprechungen befassen müsse. Die Mitteilung von aktuellen Entscheidungen an die Klägerin reiche hierfür nicht aus. Die allein quantitativ weitgehende Kenntnis einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen reiche nicht aus, das Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der beanspruchten Vergütungsgruppe zu Gunsten der Klägerin zu belegen. 28 Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT bzw. nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TV-L ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ab dem 01.10.1998 als Sachbearbeiterin im Personalreferat eingesetzt worden sei. Denn die Klägerin sei zum 08.09.2003 einvernehmlich umgesetzt worden, wodurch das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt worden sei. Die Klägerin könne sich daher nun nicht mehr auf einen früheren untertariflichen Einsatz berufen. Ein Vorbehalt etwa derart, dass sie der Umsetzung nur unter der Voraussetzung zugestimmt hätte, dass sie weiterhin - unabhängig von der eigentlich zutreffenden Vergütungsgruppe - in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b eingruppiert werde, sei nicht erfolgt. Einer Berufung auf die Unwirksamkeit der Umsetzung im Jahr 1998 stehe sowohl § 70 BAT als auch der Grundsatz der Verwirkung entgegen. 29 Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.2009 verwiesen. 30 Gegen das ihr am 10.06.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.07.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.08.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.08.2009 verlängert worden war. 31 Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und trägt weiter vor: 32 Dass sie mit ihrer Umsetzung in das Referat Recht einverstanden gewesen sei, könne nicht als Verzicht auf ihre tarifgerechte Beschäftigung und Vergütung gewertet werden. Nach dem Rationalisierungsschutztarifvertrag sei das beklagte Land verpflichtet, ihr einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz - ohne Änderung der bisherigen Eingruppierung - zu sichern. Ein Verzicht auf tarifvertragliche Rechte wäre ohnehin unwirksam. 33 Hätte das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse nicht ausreichend sei, hätte sie weiter vorgetragen. Das Abschleppwesen vereinnahme die mit Abstand größten Summen zugunsten der Behörde. Bei der Vollstreckung arbeite sie auch mit der Haushaltsabteilung zusammen. Aus eigener Initiative sammele sie aktuelle Entscheidungen und Aufsätze und wende diese bei ihrer täglichen Arbeit an. Die eigene Fortbildung anhand von Fachzeitschriften und Gesetzessammlungen erwarte das beklagte Land. Bei der Erhebung von Gebühren müsse sie ihr Ermessen ausüben. Sie handele ohne Einzelkontrolle durch einen Dritten, treffe sämtliche Entscheidungen selbst und unterzeichne Schreiben allein. Sie erhalte keine Weisungen und Entscheidungsvorgaben. 34 Die Klägerin beantragt, 35 das Urteil des Arbeitsgerichts vom 15.05.2009, Az. 8 Ca 2228/08 aufzuheben und das beklagte Land gemäß den Schlussanträgen erster Instanz zu verurteilen. 36 Das beklagte Land beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 40 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. 41 Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 42 1. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Insoweit wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. 43 2. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst: 44 a) Maßgebend für die Beurteilung der Eingruppierung der Klägerin ist ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Abschleppwesen, die sie seit dem 08.09.2003 ausübt. 45 Unstreitig ist die Umsetzung der Klägerin auf diesen Arbeitsplatz mit Einverständnis der Klägerin erfolgt. Damit wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch vertragliche Vereinbarung geändert, und die Klägerin kann sich nicht mehr darauf berufen, dass frühere Eingruppierungen falsch gewesen seien. Die Fragen, ob die Klägerin als Personalsachbearbeiterin zutreffend eingruppiert war und welche Rechte ihr nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte ursprünglich zugestanden haben mögen, waren daher nicht entscheidungserheblich. Ein unzulässiger Verzicht auf tarifliche Rechte, § 4 Abs. 4 TVG, liegt nicht vor. Zum einen hat die Klägerin nicht auf bereits entstandene tarifliche Rechte verzichtet, sondern lediglich das Arbeitsverhältnis für die Zukunft auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit einwirkt. Ist ein Tarifvertrag nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel anwendbar, steht dies einem Verzicht auf aus dem Tarifvertrag sich ergebende Rechte nicht entgegen. 46 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seinen Angestellten keine Tätigkeit übertragen darf, die geringerwertige Qualifikationsmerkmale erfüllt und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die ursprünglich maßgebende Vergütungsgruppe ermöglicht (BAG, Urteil vom 24.04.1996, 4 AZR 976/94; BAG, Urteil vom 30.08.1995, 1 AZR 47/95) vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Eingruppierung zu begründen. Denn dieser Grundsatz gilt nur für einseitige Aufgabenzuweisungen durch den Arbeitgeber und steht einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht entgegen. Die Klägerin hat sich auch, wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat, anlässlich der Änderung ihres Aufgabenbereiches nicht vorbehalten, ihre Ansprüche auf Höhergruppierung weiterzuverfolgen, vielmehr erst mit Schreiben vom 16.03.2006 ihr Eingruppierungsverlangen erneuert. 47 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ihr im Jahr 2003 zugesagt hätte, dass die Stelle einer Sachbearbeiterin im Abschleppwesen einem Bewährungsaufstieg zugänglich sei. Die Klägerin hat schon nicht im Einzelnen nachprüfbar vorgetragen, wer ihr gegenüber wann eine diesbezügliche Aussage mit welchem genauen Inhalt gemacht haben soll und dass die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs zum Gegenstand oder zur Bedingung der Vertragsänderung gemacht worden wäre. Zusagen im öffentlichen Dienst bedürfen überdies zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Damit verbleibt allenfalls eine Hoffnung oder Erwartung der Klägerin auf den Bewährungsaufstieg, der keinen entsprechenden Anspruch begründet. 48 b) Welche Eingruppierung die Vorgesetzten der Klägerin für zutreffend halten, ist unerheblich. Auch behördliche Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen sind für die Eingruppierung von Angestellten ohne Bedeutung und binden das Gericht nicht. Insoweit werden nämlich vom Arbeitgeber allenfalls Rechtsansichten geäußert. Die Subsumtion einer Tätigkeit unter die Tatbestandsmerkmale der Vergütungs- und Fallgruppen des BAT ist aber allein Aufgabe des Gerichts. Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, denen sich das erkennende Gericht anschließt. 49 c) Als Sachbearbeiterin im Abschleppwesen ist die Klägerin zutreffend eingruppiert. 50 Die maßgeblichen Tarifnormen sowie die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Tarifgruppen aufeinander aufbauen und der Aufbau sich daraus ergibt, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, ist es Aufgabe der klagenden Partei, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt, wozu angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale zumeist eine lediglich genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten nicht ausreichend ist. Vielmehr bedarf es auch zu den einzelnen tariflichen Qualifizierungsmerkmalen im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrages (BAG AP Nr. 19, 36, 64, 77, 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 51 Da nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT die Hälfte der Arbeitszeit mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt sein muss, die den Tätigkeitsmerkmalen der beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen, kann die Klägerin von vornherein allenfalls mit dem Arbeitsvorgang der Kostenbeitreibung die Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllen. 52 Das beklagte Land gesteht der Klägerin zu, dass ihre Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, wie dies in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a mit Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c vorausgesetzt wird. Dass die Klägerin über gründliche Fachkenntnisse verfügt, bedeutet, dass ihre Kenntnisse den Bereich der Oberflächlichkeit verlassen haben und in die Tiefe gedrungen sind und dass die Klägerin über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. ihres Aufgabenkreises verfügt (vgl. Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b). Vielseitig sind die Fachkenntnisse der Klägerin, weil sie eine gewisse Erstreckung in der Breite erfahren haben. Nach dem Klammerzusatz in Vergütungsgruppe Vc brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Die Klägerin erbringt auch unstreitig selbständige Leistungen, d.h. sie erarbeitet selbständig Ergebnisse unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative (vgl. Klammerzusatz in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a). Sie arbeitet nicht nur ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen. Vielmehr erbringt sie eine Gedankenarbeit, die hinsichtlich der einzuschlagenden Wege und der zu findenden Ergebnisse eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im Tarifsinne sind insbesondere Ermessens-, Entschei-dungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume. 53 Dagegen hat die Klägerin, wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, nicht dargetan, dass ihre Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse im Sinne von Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a erfordert. Ein Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe IVb war daher nicht möglich. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten nach dem Klammerzusatz in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a gegenüber den in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Umfassende Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt. Unabhängig von der Frage, ob die Kostenbeitreibung im Abschleppwesen einen Gewinn erwirtschaftet, stellt sie nur einen engen Aufgabenkreis unter sämtlichen durch das C. zu erledigenden Aufgaben dar. Wenn die Klägerin vorträgt, sie müsse zahlreiche Rechtsnormen anwenden, berücksichtige aktuelle Gerichtsentscheidungen, bearbeite alle ihr zugewiesenen Vorgänge einschließlich der zu treffenden Entscheidungen, bei denen sie auch Ermessen auszuüben habe, eigenverantwortlich und frei von Weisungen, so ist all dies bereits erforderlich, um gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen zu bejahen, und kann deshalb tariflich nicht höher bewertet werden. Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, inwiefern sich ihre Tätigkeiten von denen unterscheiden sollen, die in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a bzw. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c eingruppiert sind. III. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 55 Gründe, die gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich.