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Beschluss

3 Ta 228/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:1012.3TA228.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.09.2009 - 1 Ca 1837/08 - wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Im Termin vom 04.03.2009 - 1 Ca 1837/08 - erließ das Arbeitsgericht das aus Bl. 44 f. d.A. ersichtliche klageabweisende Versäumnisurteil und setzte den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000,00 EUR fest. Nach fristgerechtem Einspruch des Klägers ermäßigte der Kläger seine Klagebegehren. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2009 (s. dazu die Sitzungsniederschrift - 1 Ca 1837/08 -; Bl. 56 ff. d.A.) entschied das Arbeitsgericht durch Urteil wie folgt: 2 1. Das Versäumnisurteil vom 04.03.2009 bleibt - soweit der Rechtsstreit nicht bereits durch Klagerücknahme erledigt ist - aufrecht erhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. 3 Nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens erstellte die Kostenbeamtin des Arbeitsgerichts wegen der Gerichtsgebühren den aus Seite [2] vor Bl. 1 d.A. ersichtlichen Kostenansatz (s. dazu auch die Kostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 16.07.2009 - 3709000096340 -, Bl. 106 d.A.). Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts geht von dem Gebührentatbestand Nr. 8210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie von einem Streitwert von 10.000,00 EUR aus. Dies führt zu einer Kostenforderung in Höhe von 392,00 EUR. 4 Mit den beiden Schreiben vom 22.07.2009, dem die Kostenrechnung der Landesjustizkasse beigefügt war, und vom 31.07.2009 wandte sich der Kläger gegen die Kostenrechnung, die er unter Bezugnahme auf die im Urteil vom 06.05.2009 - 1 Ca 1837/08 - erfolgte Streitwertfestsetzung ("Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt") als falsch bezeichnet. Wegen aller Einzelheiten der Argumentation des Klägers wird auf Bl. 105 und Bl 109 d.A. verwiesen. 5 Nachdem die Kostenbeamtin die Eingaben des Klägers als Erinnerung behandelt und dieser nicht abgeholfen hatte, wies das Arbeitsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 15.07.2009 mit dem Beschluss vom 21.09.2009 - 1 Ca 1837/08 - (Bl. 121 f. d.A.) zurück. Mit dem Schreiben vom 23.09.2009 (Bl. 124 d.A.) legte der Kläger am 01.10.2009 Beschwerde gegen den ihm am 23.09.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts (vom 21.09.2009 - 1 Ca 1837/08 -) ein und verwies (erneut) auf den in Höhe von 500,00 EUR festgesetzten Streitwert. 6 Mit dem Beschluss vom 02.10.2009 - 1 Ca 1837/08 - half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. 7 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 8 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 9 2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 10 Die Kostenbeamtin des Arbeitsgerichts hat die angefallene Gerichtsgebühr gemäß § 34 GKG zutreffend ermittelt. Aus diesem Grunde wurde im Beschluss vom 21.09.2009 - 1 Ca 1837/08 - die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 15.07.2009 (Kostenrechnung) zu recht zurückgewiesen. Die den Entscheidungen des Arbeitsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung entspricht der herrschenden Meinung, der sich die erkennende Kammer anschließt. Demgemäß kann bei der Ermittlung der Gerichtsgebühr nicht ausschließlich auf den Betrag ("EUR 500,00") abgestellt werden, auf den das Arbeitsgericht zuletzt den Urteils-Streitwert vom 06.05.2009 - 1 Ca 1837/08 - (Ziffer 3. des Urteilstenors) festgesetzt hat. Bei seiner gegenteiligen Argumentation übersieht der Kläger die Vorschrift des § 40 GKG sowie den Umstand, dass das ursprünglich von ihm betriebene Verfahren (vor der teilweisen Klagerücknahme) einen weitaus höheren Streitwert, - nämlich einen solchen in Höhe von 10.000,00 EUR gehabt hat (vgl. dazu die im vorangegangenen Versäumnisurteil vom 04.03.2009 - 1 Ca 1837/08 - erfolgte Streitwertfestsetzung [Ziffer 3. des Tenors des Versäumnisurteils], die rechtlich im Hinblick auf den Wert der ursprünglich vom Kläger verfolgten Ansprüche nicht zu beanstanden ist). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG). Demgemäß ist vorliegend der Gebührentatbestand der Nummer 8210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einschlägig. Der Satz des Gebühr nach § 34 GKG beträgt hiernach das 2,0-fache. Bei einem Streitwert bis EUR 10.000,00 beträgt die einfache Gebühr gemäß der Tabelle Anlage 2 zu § 34 GKG EUR 196,00. Der zweifache Gebührensatz führt zu dem Kostenansatz in Höhe von EUR 392,00, der somit rechtlich zutreffend ist. 11 Der Tatbestand einer Kostenprivilegierung ist hier nicht gegeben. Gemäß Abs. 2 S. 1 der Nr. 8210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) entfällt die Verfahrensgebühr (nur) "bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht". Die Voraussetzungen dieser Gebührenprivilegierung sind vorliegend nicht erfüllt. Ergänzend wird auf LAG Baden-Württemberg vom 05.09.2005 - 3 Ta 136/05 - sowie auf LAG Hessen vom 12.12.2005 - 13 Ta 569/05 - verwiesen. III. 12 Diese Entscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 8 S. 1 gerichtsgebührenfrei. 13 Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht kann in einem Fall der vorliegenden Art wegen § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht zugelassen werden.