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Urteil

8 Sa 358/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0930.8SA358.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.1.2008 - 3 Ca 574/07 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch des Klägers. 2 Der am … 1948 geborene Kläger war seit dem 04.04.1970 bei der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, als Koch in dem seinerzeit von der Beklagten betriebenen Hotel W beschäftigt. Bei der Beklagten existiert eine Versorgungsordnung, auf deren Grundlage ihre Arbeitnehmer u.a. Ansprüche auf Zahlung einer Alters- und Invaliditätsrente erwerben können. 3 Im Jahr 1999 entschied sich die Beklagte, den Geschäftsbetrieb "Hotel W" auszulagern und in einer selbständigen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH fortzuführen. Zu diesem Zweck errichtete sie mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 25.10.1999 (Bl. 107 ff d.A.) die Hotel W GmbH. Die Beklagte übernahm den einzigen Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft in Höhe von 100.000,00 Euro und zahlte diesen Betrag als Stammeinlage ein. Die Hotel W GmbH wurde am 06.03.2000 ins Handelsregister eingetragen. 4 Mit Vertrag vom 30.06.2000 verpachtete die Beklagte (mit Wirkung zum 01.01.2000) den Hotelbetrieb "Hotel W" mit Grundstück und dem gesamten Groß- und Kleininventar an die Hotel W GmbH, die den Betrieb unter Übernahme der dort tätigen Arbeitnehmer fortführte. Zwischen der Beklagten und der Hotel W GmbH wurde eine mündliche Abrede getroffen, nach deren Inhalt die Beklagte ihre Tochtergesellschaft von den Pensionsverpflichtungen freistellte. 5 Bereits mit Schreiben vom 26.01.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Hotelbetrieb nunmehr von ihrer Tochtergesellschaft, der Hotel W GmbH fortgeführt werde und sein Arbeitsverhältnis daher nach § 613 a BGB zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Gesellschaft in das Handelsregister auf diese GmbH übergehe. Zugleich wurde der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Mit Schreiben vom 27.03.2000 informierte die Beklagte den Kläger sodann über die am 06.03.2000 erfolgte Handelsregistereintragung und wies nochmals auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses hin. Dieses Schreiben enthält zugleich den Hinweis, dass fortan die Geschäftsführung der Hotel W GmbH für "alle künftigen Abwicklungen" zuständig sei und dass die Vergütungsabrechnungen zukünftig von dem dafür zuständigen Steuerberatungsbüro vorgenommen würden. 6 Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.08.2000. Mit Wirkung ab dem 01.09.2000 wurde ihm eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt. 7 Ab dem 02.10.2000 bezog der Kläger eine Betriebsrente nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung der Beklagten. Die Zahlung der Versorgungsleistung und die Berechnung deren Höhe wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 04.07.2001 nebst Anlage mitgeteilt. Mit Schreiben der Beklagten vom 27.11.2001 teilte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis einer Neuberechnung der Versorgungsleistung mit. Auf den Inhalt der Anschreiben vom 04.07.2001 (Bl. 19 f. d.A.) und vom 27.11.2001 (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen. 8 Mit notariell beurkundetem "Unternehmenskaufvertrag" vom 20.12.2001 (Bl. 136 ff d.A.) teilte die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der Hotel W GmbH im Nennbetrag von 100.000,00 Euro in zwei Geschäftsanteile zu 30.000,00 Euro und 70.000,00 Euro und veräußerte diese an den damaligen Geschäftsführer der GmbH, Herrn Leo V und dessen Ehefrau zu einem Preis von insgesamt 1,50 Euro. Zugleich verkaufte die Beklagte im Rahmen des "Unternehmenskaufs" das Hotelgrundstück samt Inventar an Herrn Leo V zu einem Kaufpreis von einer 1.022.556,73 Euro und ließ es ihn auf. Der Kaufpreis wurde nach dem Inhalt des Vertrages erfüllungshalber von Herrn V dadurch erbracht, dass dieser von der Beklagten deren Freistellungsverbindlichkeit gegenüber der Hotel W GmbH in Bezug auf die aufgelaufenen Pensionsansprüche im Wert von 1.333.006,00 DM (= ca. 681.555,00 Euro) übernahm. 9 Mit Schreiben vom 09.01.2002 (Bl. 25 d.A.) informierte die Beklagte den Kläger über den Verkauf ihrer Tochtergesellschaft und teilte zugleich mit, dass die Auszahlung der Betriebsrente fortan durch die Hotel W GmbH erfolgen werde. 10 Die Hotel W GmbH, die später in "U Hotel T und S GmbH" umfirmiert wurde, zahlte zunächst in der Folgezeit an den Kläger die diesem zustehende Betriebsrente. Mitte des Jahres 2003 wurden die Zahlungen eingestellt. Der Kläger erhob daraufhin beim Arbeitsgericht München gegen die U Hotel R GmbH eine auf Zahlung der Betriebsrente gerichtete Klage. Dieses Verfahren endete mit Prozessvergleich vom 04.12.2005. In diesem Vergleich verpflichtete sich die U Hotel T und S GmbH, an den Kläger 42.176,74 Euro brutto abzüglich 10.984,20 Euro netto sowie, beginnend mit dem Monat Januar 2006, eine monatliche Betriebrente von 2.427,02 Euro brutto zu zahlen. Die U GmbH ist ihren Verpflichtungen aus diesem Vergleich nicht nachgekommen. Die vom Kläger aus dem Vergleich betriebene Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Der Liquidator der U GmbH, Herr Leo V, hat am 02.01.2007 eine eidesstattliche Versicherung für die GmbH abgegeben, auf deren Inhalt (Bl. 31 - 35 d.A.) Bezug genommen wird. Auf Antrag des Klägers vom 30.05.2007 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 03.04.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U GmbH eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein erfüllte daraufhin die ab dem 01.11.2007 fällig gewordenen Betriebsrentenansprüche des Klägers und erbringt auch die laufenden Zahlungen. 11 Mit seiner - nach vorangegangenem Mahnverfahren - am 21.03.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum von Dezember 2003 bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 31.674,50 Euro in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Seite 5 der Klageschrift vom 16.03.2007 (= Bl. 17 d.A.) Bezug genommen. 12 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.01.2008 (Bl. 329 - 339 d.A.). 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.01.2008 in Höhe von 30.958,36 Euro stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 - 17 dieses Urteils (= Bl. 339 - 345 d.A.) verwiesen. 14 Gegen das ihr am 18.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.04.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.07.2008 begründet. 15 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei insgesamt unbegründet, da es bezüglich der vom Kläger gemachten Ansprüche an einer Anspruchsgrundlage fehle. Zutreffend sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Verpachtung des Betriebs "Hotel W" im Jahr 2000 an die Hotel W GmbH einen Betriebsübergang darstelle. Der Kläger sei daher im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer der Hotel W GmbH gewesen. Diese, später verkaufte und umfirmierte GmbH sei daher Versorgungsschuldnerin. Sie - die Beklagte - hafte, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, auch nicht nach § 133 Abs. 1 UmwG. Ebensowenig komme eine Durchgriffshaftung nach § 826 BGB vorliegend in Betracht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Klage jedoch auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht begründet. Eine zeitlich unbegrenzte nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ohne Rücksicht auf gesetzliche Haftungsbegrenzungen für die Erfüllung der Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung einzustehen, existiere nicht. Der vom Arbeitsgericht angenommene Schadensersatzanspruch substituiere eine Hauptleistungspflicht und führe dazu, dass der Arbeitgeber dauerhaft zur Rentenzahlung verpflichtet sei, obwohl es für den Fortbestand der ursprünglichen Verpflichtung - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführe - keine rechtlichen Ansatzpunkte gebe. Sie - die Beklagte - habe eine solche nachvertragliche Fürsorgepflicht auch nicht überobligationsmäßig übernommen und sich durch ihr Verhalten auch nicht selbst gebunden. Weder aus der Freistellungserklärung noch aus der Übernahme der Rentenabwicklung für die Tochtergesellschaft bis zu deren Veräußerung lasse sich ein Verpflichtungswillen für eine so weitreichende Selbstbindung ableiten. Bei der Rentenverwaltung habe es sich lediglich um eine konzerninterne Serviceleistung gehandelt, aus welcher der Kläger keinen weitergehenden Verpflichtungswillen habe ableiten können. Die Freistellungszusage sei - wie erstinstanzlich bereits dargelegt - aus bilanziellen Gründen erfolgt. Hieraus ergebe sich keinesfalls die Pflicht, auch nach der rechtlich ordnungsgemäßen Übertragung der Freistellungsverpflichtung auf einen Dritten weiterhin zeitlich unbegrenzt für die Erfüllung der nach § 613 a BGB übergegangenen Betriebsrentenanwartschaften zu sorgen. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, dass sich aus der gegenüber der Hotel W GmbH abgegebenen Freistellungszusage eine eigenständige Rechtswirkung ähnlich dem Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB ergebe. Hintergrund der Freistellungszusage sei, wie bereits dargelegt, der bilanzielle Ausgleich der Pensionsverpflichtungen gewesen. Eine Sonderverpflichtung gegenüber den Mitarbeitern sei hierdurch jedoch nicht begründet worden. Hierfür spreche auch, dass die Mitarbeiter über diesen internen Vorgang nicht informiert worden seien. Ebensowenig bestehe eine Haftung aufgrund der Tatsache, dass sie für ihre Tochtergesellschaft die Rentenverwaltung übernommen habe. Aus dem Schreiben, die der Kläger im Zuge der Rentenabwicklung erhalten habe, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus eine weitergehende Haftung oder Einstandspflicht habe übernehmen wollen. Darüber hinaus fehle es auch an einem pflichtwidrigen Verhalten, welches kausal für einen Schaden des Klägers sein könne. Die gewählte Konstruktion, bei der das Eigentum am Hotelgrundstück bei dem Verpflichteten der Freistellungserklärung geblieben sei, sei rechtskonform. Diese Konstruktion sei bei dem Verkauf an das Ehepaar V erhalten geblieben. Der Übernahme der Freistellungsverpflichtung habe die Übertragung des in etwa wertgleichen Grundstücks gegenüber gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerber beabsichtigte, diese Konstruktion zu missbrauchen, seien nicht erkennbar gewesen. Sie - die Beklagte - habe sich korrekt verhalten. Im Übrigen habe sie aus der Übertragung der Freistellungszusage keine Vorteile gezogen, da sie als Gegenleistung das noch bei ihr verbliebene Eigentum an dem Hotelgrundstück an Herrn V übertragen habe. Damit habe sie dafür gesorgt, dass beim Übernehmer der Freistellungsverpflichtung ein entsprechendes Vermögen vorhanden gewesen sei. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Übernehmer der Freistellungsverpflichtung nicht zuverlässig sei und sich der übernommenen Verpflichtung entziehen würde. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das erstinstanzliche abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beklagten als frühere Arbeitgeberin auch nachvertraglich die Sorgfaltspflicht obliege, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsrentenansprüche zu sorgen und dass die Beklagte diese Sorgfaltspflicht gröblichst verletzt habe. Der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach die Arbeitsverhältnisse der im Hotel beschäftigten Arbeitnehmer im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die neu gegründete Hotel W GmbH übergegangen seien, werde nicht angegriffen. Die Beklagte sei jedoch verpflichtet gewesen, bei dem Verkauf der Tochtergesellschaft an die Eheleute V und dem gleichzeitigen Verkauf des Hotelgrundstücks an Herrn V die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung ausreichend abzusichern. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte seinerzeit bei der Gründung der Tochtergesellschaft mittels Übernahme der Pensionszusagen im Wege der Freistellung noch nachgekommen. Die Beklagte habe diesbezüglich auch selbst eingeräumt, dass die Hotel W GmbH ohne ausreichende Sicherheiten bereits bei Gründung überschuldet gewesen wäre, wenn die neu gegründete GmbH die Versorgungsverpflichtungen alleine hätte übernehmen müssen. Die Zusage der Freistellung von den Pensionsansprüchen sei aus seiner Sicht keinesfalls nur für ein Jahr angestrebt worden. Wenn die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass sie auch für die Zukunft eine deutliche Absicherung der Pensionsverpflichtungen ihrer früheren Mitarbeiter vornehmen müsse, so sei es grob fahrlässig, bei einer Veräußerung der Tochtergesellschaft diesen bisher gewährten Freistellungsanspruch auf einen Dritten ungeprüft zu übertragen. Wenn die Übertragung des Hotelgrundstücks unter Verzicht auf die Zahlung des Kaufpreises von mindestens einer Million Euro erfolgt sei, um die Pensionsrückstellungen abzusichern und Herrn V in die Lage zu versetzen, die von der Beklagten übernommenen Zusagen zu erfüllen, so hätte nichts näher gelegen, als eine Absicherung vorzunehmen, damit dieser von der Beklagten behauptete Zweck der gewählten Konstruktion der Grundstücksübertragung auch für die Zukunft erreicht werde. Insoweit hätte sich die Eintragung einer Grundschuld oder einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall des Weiterverkaufs an Dritte angeboten. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Hotel W GmbH sei diese nach wie vor nicht in der Lage gewesen, die Pensionszusagen der Beklagten aus eigener Kraft zu erfüllen. Der Beklagten sei bestens bekannt gewesen, dass eine Überbürdung der Verpflichtung zur Sicherstellung von Betriebsrentenansprüchen auf die zu verkaufende Tochtergesellschaft zwangsläufig zur Insolvenz führen würde. Dadurch, dass die Beklagte die gegenüber ihrer Tochtergesellschaft abgegebene Freistellungserklärung im Rahmen des Unternehmensverkaufs aufgegeben habe, habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter verstoßen. Eine solcher Vertrag zu Gunsten Dritter sei in der seinerzeit gegenüber der Tochtergesellschaft abgegebenen Freistellungszusage zu sehen. Die Beklagte selbst habe durch ihr Verhalten sein Vertrauen darin bestärkt, dass die betriebliche Rentenzahlung weiterhin von der Beklagten abgesichert werde. Dies habe die Beklagte auch dadurch dokumentiert, dass sie auch im Jahre 2001 für ihre Tochtergesellschaft die Berechnung und Auszahlung der Betriebsrenten sowie die diesbezügliche Korrespondenz durchgeführt habe. 21 Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. 23 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Versorgungsleistungen. 24 1. Die Beklagte ist nicht Versorgungsschuldnerin des Klägers, da die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien infolge eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Hotel W GmbH, die später in U Hotel T und S GmbH umfirmiert wurde, übergegangen sind. 25 Die Beklagte hat den Betrieb Hotel W mit Vertrag vom 30.06.2000 an die Hotel W GmbH verpachtet, die diesen Betrieb spätestens ab diesem Zeitpunkt unter Übernahme aller dort beschäftigten Arbeitnehmer fortgeführt hat. Der Pachtvertrag umfasste sowohl das Betriebsgrundstück als auch das gesamte Groß- und Kleininventar. Darüber hinaus wurden auch die zum Objekt gehörenden Parkflächen und Garagen mitverpachtet. Damit ist die komplette wirtschaftliche Einheit "Hotel W" durch Rechtsgeschäft auf die Hotel W GmbH übertragen worden. Die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB sind damit zweifellos erfüllt. 26 Da das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestanden hat, ist die Hotel W GmbH auch in die vom Kläger bei der Beklagten erdiente Versorgungsanwartschaft eingetreten (BAG v. 24.03.1977 - 3 AZR 649/76 - AP Nr. 6 zu § 613 a BGB; BAG v. 29.11.1988 - 3 AZR 250/87 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). 27 2. Die Beklagte haftet nicht gemäß § 613 a Abs. 2 BGB für die Erfüllung der Versorgungsansprüche des Klägers. Eine Nachhaftung der Beklagten bestand nach dieser Vorschrift nur für den Zeitraum von einem Jahr nach dem Betriebsübergang. Ansprüche aus diesem Zeitraum sind vorliegend jedoch nicht im Streit. 28 3. Entgegen der vom Kläger in erster Instanz vorgetragenen Rechtsansicht haftet die Beklagte auch nicht nach § 133 Abs. 1 UmwG. 29 Nach § 133 Abs. 1 UmwG haften die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Der Wortlaut dieser Vorschrift setzt eine "Spaltung" im Sinne des UmwG voraus. Eine solche wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht durchgeführt. Weder wurde ein Spaltungsvertrag geschlossen noch wurde eine Spaltung im Handelsregister eingetragen. 30 Eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 UmwG kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Diesbezüglich fehlt es bereits an einer Regelungslücke, da dem Schutzbedürfnis des Klägers im Hinblick auf den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Hotel W GmbH durch die Regelungen in § 613 a Abs. 2 BGB (gesamtschuldnerische Haftung) und § 613 a Abs. 5 BGB (Widerspruchsrecht) Rechnung getragen wird. 31 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). 32 Zwar hat die Beklagte unstreitig mit ihrer Tochtergesellschaft, der Hotel W GmbH, die mündliche Vereinbarung getroffen, diese von den Belastungen aus Pensionsverpflichtungen freizustellen. Diese Abrede beinhaltet jedoch nicht einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat nicht das Recht erworben, die Versorgungsleistung von der Beklagten zu fordern. 33 Ob ein Dritter aus einem Vertrag unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, ob also ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend sind dabei nicht allein die Erklärungen der Parteien bei Vertragsschluss, sondern die gesamten Umstände des Falles, wobei dem von den Vertragschließenden erfolgten Zweck besondere Bedeutung zukommt. Vor allem die Interessenlage der Parteien und die Verkehrsauffassung sind zu berücksichtigen. Überdies sind die in §§ 329, 330 BGB enthaltenen Vermutungen zu beachten (vgl. Staudinger/Jagmann, BGB, § 328 Randziffer 63 m.w.N.). 34 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall, dass die zwischen der Beklagten und der Hotel W GmbH getroffene Freistellungsabrede keinen echten Vertrag zu Gunsten Dritter darstellt. Nach dem insoweit unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten erfolgte die Abrede vor dem Hintergrund, dass mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der im Hotel beschäftigten Arbeitnehmer die bei der Beklagten angelaufenen Pensionsverbindlichkeiten kraft Gesetzes auf die Tochtergesellschaft übergingen, die dafür in ihrer Bilanz auf der Passivseite die entsprechenden Pensionsrückstellungen auszuweisen hatte und somit ohne das durch die Freistellungszusage auf der Aktivseite geschaffene Gegengewicht wohl von Anfang an überschuldet gewesen wäre. Die Freistellungsvereinbarung erfolgte daher aus bilanziellen Gründen und im Interesse der Hotel W GmbH. Nach der Interessenlage der Vertragsparteien sollte daher kein unmittelbarer Anspruch der Versorgungsberechtigten gegen die Beklagte begründet werden. Ein Indiz hierfür ist auch der Umstand, dass weder die Beklagte noch die Tochtergesellschaft den Kläger - wohl ebenso wie die anderen betroffenen Mitarbeiter - über den betreffenden internen Vorgang (Freistellungsabrede) informiert haben. Letztlich spricht auch die Auslegungsregel des § 329 BGB gegen die Annahme eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter. Nach dieser Vorschrift ist auch bei einer Erfüllungsübernahme im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung von dem Versprechenden zu fordern. 35 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt der Schreiben der Beklagten vom 04.07.2001, 27.11.2001 und 09.01.2001 berufen. Zwar ergibt sich aus diesen Schreiben, dass die Beklagte die Berechnung als auch wohl die Auszahlung der Versorgungsleistung an den Kläger bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Anteile an der Hotel W GmbH durchgeführt bzw. erbracht hat. Aus dem Umstand, dass die Beklagte als Konzernmutter und zugleich als zentrale Abrechnungsstelle für Versorgungsverbindlichkeiten eines konzernangehörigen Unternehmens tätig wird, kann der Ruheständler jedoch nicht schließen, dass der Träger der Zahlstelle die Versorgungsleistung selbst als eigene Schuld erbringen will (vgl. BAG v. 19.01.1988 - 3 AZR 263/86 - NZA 1988, 501, unter II. 1. der Gründe). Die Beklagte hat in den betreffenden Schreiben auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die betreffenden Versorgungsverbindlichkeiten als eigene Verbindlichkeiten ansieht und als solche erfüllt, zumal sie den Kläger mit Schreiben vom 26.01.2000 und 27.03.2000 über den Betriebsübergang auf die Hotel W GmbH und dessen Folgen informiert hatte. 36 5. Der Kläger hat gegen die Beklagte als (ehemalige) Alleingesellschafterin der Hotel W GmbH auch unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung keinen Anspruch auf die geltend gemachten Versorgungsleistungen. 37 Nach der früheren Rechtsprechung des BGH führten sog. "existenzvernichtende Eingriffe" in das Vermögen der Gesellschaft zu einer Ausfallhaftung der Gesellschafter, mit der Folge, dass sich diese gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht auf die Haftungsbegrenzung des § 13 Abs. 2 GmbHG berufen konnten (BGH v. 24.06.2002 - II 6 ZR 300/00 - BGHZ 151, 181 -; BGH v. 25.02.2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61). Dieses Konzept einer Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hat der BGH jedoch aufgegeben und die sog. "Existenzvernichtungshaftung" - als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) als reine Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet (BGH v. 16.07.2007 - 2 ZR 3/04 - BGHZ 173, 246). Demnach sind die Gesellschaftsgläubiger auf den "Umweg" verwiesen, erst aufgrund eines Titels gegen die Gesellschaft nach Pfändung und Überweisung der Gesellschaftsansprüche gegen den Gesellschafter vorgehen zu können. Dieser Ansicht schließt sich das Berufungsgericht an. Der Kläger hat daher bereits deshalb keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs. 38 Darüber hinaus ist ein existenzvernichtender Eingriff der Beklagten in das Vermögen der Hotel W GmbH im Streitfall nicht ersichtlich. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn ein Gesellschafter beim Zugriff auf das Vermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen der Gesellschaft keine angemessene Rücksicht auf deren eigene Belange nimmt, d.h. die Gesellschafter haben beim Abzug von Vermögen der Gesellschaft darauf zu achten, dass diese die Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten behält. Die Beklagte hat jedoch der Hotel W GmbH kein Vermögen entzogen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an das Ehepaar V. Weder durch die Übertragung der Geschäftsanteile noch durch die Veräußerung des Hotelgrundstücks, welches nicht im Eigentum der Tochtergesellschaft stand, wurde der GmbH Vermögen entzogen. Auch die Übernahme der Freistellungsverbindlichkeit der Beklagten durch den Geschäftsführer der GmbH stellt keinen Abzug von Vermögen dar, da das im Gegenzug übertragene Hotelgrundstück im Wert von zirka einer Million Euro die damals angelaufenen Pensionsverbindlichkeiten (zirka 681.555,00 Euro) abdeckte. 39 6. Ansprüche aus § 826 BGB bestehen gegen die Beklagte ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn GmbH-Gesellschafter der Gesellschaft planmäßig und zu ihrem eigenen Vorteil Vermögen entziehen und auf diese Weise die Gläubiger der Gesellschaft durch eine Verringerung der Zugriffsmasse schädigen (BAG v. 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers). Diesbezüglich bestehen jedoch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. 40 7. Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich auch keinen Anspruch wegen Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht. 41 Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Die Vertragspartner haben einerseits alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen oder gefährden könnte, andererseits alles Notwendige zu tun, um den Leistungserfolg sicherzustellen. Dabei gelten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. So darf etwa der versorgungspflichtige Arbeitgeber nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Ihn trifft daher grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie sowohl zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten als auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (BAG v. 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - AP Nr. 1 zu § 131 UmwG). 42 In Ansehung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an der Hotel W GmbH dem Kläger gegenüber nicht versorgungspflichtig war. Versorgungsschuldnerin war vielmehr - wie bereits aufgeführt - die Hotel W GmbH selbst. Die oben dargestellte weitreichende vertragliche Nebenpflicht eines selbst noch versorgungspflichtigen Arbeitgebers traf die Beklagte daher nicht mehr. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht - wie in dem der Entscheidung des BAG vom 11.03.2008 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall - Versorgungsverbindlichkeiten auf eine sog. Rentnergesellschaft ausgegliedert. 43 Eine etwaige gleichwohl noch fortbestehende (allerdings vorliegend schwächer ausgestaltete) Nebenpflicht bezüglich der Betriebsrentenansprüche des Klägers hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile und der Übertragung des Grundstücks gegen Übernahme der Freistellungszusage durch den Geschäftsführer der GmbH nicht verletzt. Zwar hat sie ihre eigene Freistellungsverpflichtung aufgegeben, doch zugleich dafür gesorgt, dass diese in der Person des neuen Grundstückseigentümers bestehen blieb und dass diesem diesbezüglich entsprechendes Kapital, nämlich eine werthaltige Immobilie zur Verfügung stand. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte hätte erkennen müssen, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Immobilie nicht zur Bedienung der Versorgungsleistungen sondern anderweitig verwerten wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte war daher nicht gehalten, durch Eintragung einer Grundschuld, einer Rückauflassungsvormerkung o.ä. den Pensionsanspruch des Klägers zusätzlich abzusichern. Für die Bejahung einer diesbezüglichen Verpflichtung besteht, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte seinerzeit nicht Versorgungsschuldnerin des Klägers war, keine rechtliche Grundlage. III. 44 Nach alledem war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 45 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 46 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auch die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird der Kläger hingewiesen.