Urteil
10 Sa 189/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0910.10SA189.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2008, Az.: 2 Ca 1162/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 01.05.2008 wegen Verdachts des Diebstahls. 2 Der Kläger (geb. am … 1975, verheiratet, ein Kind) ist seit dem 01.03.2007 bei dem Beklagten als Staplerfahrer zu einem Bruttomonatslohn von ca. € 2.050,00 beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt ca. 25 Staplerfahrer. Er ist für die Firma Y. (im Folgenden: Firma Y.) tätig, die in A-Stadt Laminat-Fußböden produziert. Der Kläger und die anderen Staplerfahrer werden auf dem Betriebsgelände der Fa. Y. eingesetzt; sie haben deren Produkte auf Lkw zu laden. Der Logistikleiter der Firma Y., E. F., erteilte dem Kläger und weiteren Staplerfahrern des Beklagten am 24.04.2008 Hofverbot an allen Standorten der Y.-Gruppe. Mit Schreiben vom 01.05.2008, das dem Kläger am 05.05.2008 zugegangen ist, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis „wegen Diebstahlsverdachts“ fristlos, ohne den Kläger vorher anzuhören. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 15.05.2008 beim Arbeitgericht Koblenz eingegangenen Klage. 3 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 4 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 01.05.2008, zugestellt am 05.05.2008, nicht beendet worden ist. 5 Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, am 06.04.2008 habe ein Kunde der Fa. Y. in S. bei der Entladung eines Lkw eine überzählige Palette Laminat entdeckt. Der Lkw-Fahrer habe auf Befragen mitgeteilt, man könne bei der Fa. Y. von den Staplerfahrern günstig Laminat kaufen. Die anschließenden Ermittlungen der Fa. Y. hätten ergeben, dass der Staplerfahrer G. H. diesem Lkw-Fahrer, die aus dem Lager gestohlene Ware verkauft habe. Am 17.04.2008 habe er gemeinsam mit dem Logistikleiter der Fa. Y. den Staplerfahrer H. zu dem Sachverhalt angehört. H. habe berichtet, dass auch drei andere Staplerfahrer, u.a. der Kläger, in ähnlicher Weise wie er Laminat aus dem Warenbestand der Firma Y. an Lkw-Fahrer verkauft hätten. 8 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2008 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verdachtskündigung des Beklagten sei mangels vorheriger Anhörung des Klägers unwirksam. Die Kündigung sei auch nicht wegen des Hofverbotes gerechtfertigt, dass der Logistikleiter der Fa. Y. gegenüber dem Kläger ausgesprochen habe. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Logistikleiter berechtigt gewesen sei, ein derartiges Hofverbot rechtswirksam für die Fa. Y. auszusprechen. 9 Der Beklagte, dem das Urteil am 27.03.2009 zugestellt worden ist, hat am 02.04.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.06.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 29.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 10 Der Beklagte führt zweitinstanzlich aus, er ergänze nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz (Az.: 2030 Js 46210/08) seinen Vortrag wie folgt: Bei einer Warenverladung am 04.04.2008 seien Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Am 18.04.2008 sei der Staplerfahrer H. vom Logistikleiter und dem Generalbevollmächtigter der Fa. Y. zur Rede gestellt worden. H. habe auch ihm gegenüber in einer Befragung vom 18.04.2008 jede Beteiligung abgestritten. Er habe H. deshalb empfohlen, Strafanzeige wegen Verleumdung zu erstatten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Mit dem Rechtsanwalt sei ein Besprechungstermin am 22.04.2008 vereinbart worden. Kurz vor dem Eintreffen am Kanzleiort habe H. den Diebstahl der Ladung nach S. „gebeichtet“. H. habe ihm erklärt, er selbst habe mit anderen Vorfällen nichts zu tun, er habe ihm jedoch von einer Beteiligung des Klägers und eines weiteren Staplerfahrers berichtet. Noch am gleichen Tag habe er sich mit dem Logistikleiter der Firma Y. ausgetauscht. Am 23.04.2008 habe er auf einer Autobahnraststätte ein Gespräch mit H. im Beisein des Logistikleiters und eines weiteren Mitarbeiters der Firma Y. geführt. H. habe den eigenen Diebstahl und die Diebstähle anderer Personen, insbesondere den hier streitgegenständlichen Diebstahl durch den Kläger, bestätigt. Es sei kein vernünftiger Zweifel daran angebracht, dass der Kläger in strafrechtlich relevanter Art und Weise tätig geworden sei. Unabhängig davon sei vom Grundstückseigentümer ein Hofverbot ausgesprochen worden, so dass er den Kläger nicht mehr auf dem Gelände beschäftigen könne. 11 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.12.2008, Az.: 2 Ca 1162/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion Cochem vom 08.07.2008 (Bl. 157 ff. d. A.) könne ihm keine strafbare Handlung vorgeworfen werden. G. H. habe ihn zu keinem Zeitpunkt belastet. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten sei frei erfunden. Entscheidungsgründe I. 16 Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 17 In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 01.05.2008 ist rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. 18 1. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung sind nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur eine erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der dringende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen kann (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 27.11.2008 - 2 AZR 98/07 - NZA 2009, 604; BAG Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 961/06 - AP Nr. 43 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (vgl. BAG, a.a.O.). 19 Der Beklagte hat den Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung „wegen Diebstahlverdachts“ unstreitig nicht angehört. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist jedoch formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung, denn anders als bei einem aufgrund von Tatsachen bewiesenen Sachverhalt besteht bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die Verdachtskündigung zu stellen und vom Arbeitgeber zu verlangen, alles zu tun, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, die Verdachtsgründe bzw. Verdachtsmomente zu beseitigen bzw. zu entkräften und gegebenenfalls Entlastungstatsachen geltend zu machen. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die aus der Aufklärungspflicht resultierende ihm obliegende Anhörungspflicht, dann kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen, d.h. die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam. 20 2. Die fristlose Kündigung des Beklagten vom 01.05.2008 kann auch nicht auf die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Kläger durch den Logistikleiter der Firma Y. gestützt werden. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der Logistikleiter berechtigt war, namens und im Auftrag der Firma Y. ein Hausverbot auszusprechen. 21 Zwar ist die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Arbeitnehmer durch den Auftraggeber des Arbeitgebers, auf dessen Betriebsgelände die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten zu erbringen sind, nicht von vornherein ungeeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen (so auch: LAG Hessen Urteil vom 30.03.2009 - 17 Sa 1308/08 - Juris), wenn keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Das vom Logistikleiter der Firma Y. erteilte Hausverbot kann vorliegend schon deshalb nicht zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung vom 01.05.2008 herangezogen werden, weil weder der Beklagte noch die Fa. Y. zumutbare Maßnahmen getroffen haben, um die Diebstahlsvorwürfe, die der Staplerfahrer H. gegenüber dem Kläger erhoben haben soll, näher aufzuklären. Durch die bloße Hinnahme des wegen Diebstahlverdachts ausgesprochenen Hausverbots erweist sich die darauf gestützte Kündigung als unverhältnismäßig. 22 Der Logistikleiter der Fa. Y. stützt das gegen den Kläger verhängte Hausverbot - genauso wie der Beklagte seine fristlose Kündigung - allein auf die (vom Kläger bestrittene) Behauptung des Staplerfahrers H., dass auch andere Staplerfahrer, u.a. der Kläger, in ähnlicher Weise wie er Laminat aus dem Warenbestand der Fa. Y. an Lkw-Fahrer verkauft hätten. Ein hinreichend dringender Verdacht, Laminat der Fa. Y. aus dem Warenlager gestohlen und an Lkw-Fahrer verkauft zu haben, besteht aufgrund dieser pauschalen Anschuldigung gegen den Kläger nicht. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Behauptungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Der Verdacht muss vielmehr auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Deshalb wäre es zur Aufklärung des Sachverhalts zumindest erforderlich gewesen, G. H. aufzufordern, für seine pauschale Anschuldigung, auch andere Staplerfahrer, u.a. der Kläger, hätten Laminat gestohlen, konkrete Tatsachen zu nennen. 23 Konkrete Tatsachen, die einen dringenden Diebstahlsverdacht gegen den Kläger begründen könnten, hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz trägt er lediglich vor, G. H. habe bei einem Gespräch am 23.04.2008 den eigenen Diebstahl „und die Diebstähle der anderen Personen, insbesondere auch den hier streitgegenständlichen Diebstahl durch den Kläger“ bestätigt. Welcher Diebstahl dem Kläger konkret vorgeworfen wird, lässt sich dem Berufungsvorbringen nicht ansatzweise entnehmen. 24 3. Eine Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung vom 01.05.2008 in eine ordentliche Kündigung kommt nicht Betracht, weil keine Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Eine ordentliche Kündigung scheitert ebenfalls am Fehlen einer vorherigen Anhörung des Klägers und hinreichend dringender Verdachtsmomente. III. 25 Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 26 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.