Urteil
6 Sa 309/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0904.6SA309.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.4.2009 - 2 Ca 1783/08 teilweise in Ziffern 2, 3 und 4 wie folgt abgeändert: 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2008 750, € brutto abzüglich 403,80 € netto sowie abzüglich weiterer 204,96 € Krankengeld nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.08 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2008 339,17 € brutto abzüglich Krankengeld von 248,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.08 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 352,80 € brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.08 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 13 %, der Beklagte 87 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, um Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung. 2 Die Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 26. Februar 2003 seit 01. März 2003 mit einer monatlichen Bruttovergütung von 750, € bei dem beklagten Verein als Vereinsmanagerin beschäftigt. Der Urlaubsanspruch betrug jährlich 30 Arbeitstage. Die Klägerin, die zugleich als Übungsleiterin tätig war, erhielt monatlich hierfür einen steuerfreien Betrag in Höhe von 175, €. In Höhe des steuerlichen Freibetrages werden keine Sozialabgaben gezahlt. 3 Mit Schreiben vom 09. Oktober 2008 kündigte die Beklagte ordentlich zum 31. Dezember 2008. Durch ihren Lebensgefährten lies die Klägerin diverse Schlüssel zurückgeben. 4 Die Klägerin war seit dem 07. Oktober 2008 krank und erhielt ab dem 18. November 2008 Krankengeld von der Krankenkasse. 5 Der beklagte Verein wertete die Schlüsselrückgabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 als außerordentliche Kündigung und lehnte den Ausgleich weiterer Ansprüche ab. 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 7 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 09.10.2008 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31.12.2008 und nicht zu einem früheren Zeitpunkt enden wird, 8 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Monat Oktober 2008 Arbeitsvergütung bzw. Entgeltfortzahlung in Höhe von 925,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 403,80 EUR netto sowie abzüglich in diesem Monat von der Klägerin erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 204,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2008 zu zahlen, 9 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Monat November 2008 Entgeltfortzahlung in Höhe von 524,17 EUR brutto abzüglich in diesem Monat von der Klägerin enthaltenen Krankengeldes in Höhe von 248,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.008 zu zahlen, 10 4. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 435,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen, 11 5. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, 12 6. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III unter Angabe des Beendigungsdatums 31.12.2008 auszuhändigen. 13 Der Beklagte hat erstinstanzlich 14 Klageabweisung 15 beantragt. 16 Zu den erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. April 2009 - 2 Ca 1783/08 -. 17 In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2008 festgestellt und zur Zahlung von Vergütung für Oktober und November 2008 auf der Basis von 925, € brutto verurteilt; des Weiteren zur Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung und zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses. 18 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein formwirksamer Beendigungstatbestand für eine außerordentliche Kündigung der Klägerin läge nicht vor. Zum zuzuerkennenden Vergütungsanspruch für Oktober und November 2008 würde auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Diese könne Urlaubsabgeltung für 8 Tage in Höhe von 435,29 € brutto verlangen. Die Klage auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III sei zulässig und begründet. 19 Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 5 = Bl. 51 d. A.) Bezug genommen. 20 Gegen das dem Beklagten am 29. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 27. Mai 2009 eingegangene und am 26. Juni 2009 begründete Berufung. 21 Der Beklagte bringt weiter vor, das Arbeitsgericht ginge von einem fehlerhaften Tatbestand aus. Die Klägerin habe neben den Turnhallenschlüsseln auch die beiden Büroschlüssel zurückgegeben. Darin läge eine konkludente außerordentliche Kündigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - könne die Berufung der Klägerin auf eine mangelnde Schriftform einer von dem Beklagten angenommenen Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen. Unter Zugrundelegung seiner Auffassung bestünde damit auch kein Vergütungsanspruch mehr für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte. Eine Vergütung für die Übungsleitertätigkeit fiele nur an, wenn die Klägerin tatsächlich als Trainerin tätig gewesen sei. Man habe sich mit dieser geeinigt, dass sie einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 175, € für 4 Übungsstunden wöchentlich erhalten sollte (Beweis: Zeugnis Wolfgang Z.). Übungsleiter seien Selbständige. Auch ginge der Urlaubsabgeltungsanspruch fehlerhaft von einem Grundlohn von 950, € aus. Mit einer erklärten Aufrechnung bezüglich Kosten für einen Übungsleiterlehrgang habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Eine Arbeitsbescheinigung mit Enddatum 31. Dezember 2008 sei nicht zu erteilen. 22 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2009 (Bl. 68 - 72 d. A.) Bezug genommen. 23 Der beklagte Verein beantragt, 24 unter Abänderung des am 09. April 2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 1738/08 - wird die Klage bis auf den Klageantrag zu Ziffer 5 abgeändert durch klägerischen Schriftsatz vom 24. März 209 (Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses) abgewiesen. 25 Die Klägerin hat 26 Zurückweisung 27 der Berufung beantragt und erwidert, das Arbeitsverhältnis habe durch Eigenkündigung der Klägerin zum 31. Dezember 2008 sein Ende gefunden. Einen anderen Beendigungstatbestand, der dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genüge und zu einem früheren Beendigungstermin führe, sei von dem Beklagten nicht behauptet worden. Er läge auch nicht vor. Die Behauptung des Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe dem Vorstandsmitglied des Beklagten am 09. Oktober 2008 neben zwei Turnhallenschlüsseln auch zwei Schlüssel für die Bürotüren übergeben, sei schlichtweg unzutreffend. Sie - die Klägerin - habe zu keiner Zeit irgendwelche Büroschlüssel in ihrem Besitz gehabt. Die Behauptung der Beklagten, sie - die Klägerin - sei bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin als Selbständige tätig gewesen, sei wenig nachvollziehbar. Bei Ausübung dieser Tätigkeit sei sie voll umfänglich den Weisungen des Beklagten unterworfen gewesen. Im Übrigen würde ein Resturlaubanspruch von 8 Arbeitstagen seitens der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt. Die Aufrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Februar 2009 ginge ins Leere, da ein zur Aufrechnung berechtigter Gegenanspruch der Beklagten nicht bestanden habe. Eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Lehrgangsende sei zwischen den Parteien gerade nicht getroffen worden. 28 Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22. Juli 2009 und 24. Juli 2009 (Bl. 86 - 90 d. A.) Bezug genommen. 29 Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 04. September 2009 (Bl. 91 - 94 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. 30 Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 statthaft. Es ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 31 Das Rechtsmittel des beklagten Vereins ist begründet, soweit das Arbeitsgericht die Vergütung für die Übungsleitertätigkeit der Klägerin in die Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung mit einbezogen hat (hierzu: unter 1). 32 Unbegründet ist das Rechtsmittel hinsichtlich der arbeitsgerichtlichen Feststellungen zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2008 und der Verpflichtung zur Erteilung einer entsprechenden Arbeitsbescheinigung (hierzu: unter 2). 33 Der erstinstanzlich ausgeurteilte Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist nicht zur Entscheidung in der Berufungsinstanz angefallen. 34 1. Der Klägerin steht für Oktober 2008 und November 2008 - anteilig - (gemäß §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) lediglich monatlich die Bruttovergütung zu, die nach Ziffer 5 des am 26. Februar 2003 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 96 d. A.) 750, € beträgt. Hiervon sind die ausgezahlten Nettobeträge und der Krankengeldbezug, welcher unstreitig ist, in Abzug zu bringen. 35 Die Berufungskammer folgt der Auffassung der Berufung, wonach die Vergütung für die selbständige, unter Beachtung der steuerlichen Freibeträge ausgeübte nebenberufliche, Tätigkeit als Übungsleiterin, die monatlich mit 175, € betrug, nach den nicht qualifiziert bestrittenen Vereinbarungen der Parteien nicht in die Entgeltfortzahlung mit einzubeziehen waren. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Übungsleitertätigkeit vereinbarungsgemäß als selbständige Honorarkraft verrichtet wurde (zu dieser Möglichkeit zutreffend: LAG Hamburg, Urteil vom 28. März 2007 - 6 Sa 85/06). Der Vortrag der Klägerin zu einer diesbezüglichen Weisungsabhängigkeit ist abstrakt und damit zivilprozessual nicht verwertungsfähig. Für diesen Teil der Tätigkeit der Klägerin fehlt es in der Folge rechtlich am Erfordernis der subjektiven Anspruchsvoraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 3 EFZG. 36 Gleiches gilt für die Höhe der Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Basis für deren Berechnung ist allein der arbeitsvertragliche Bruttolohn von 750, €, der gemessen an den als unstreitig anzusehenden Urlaubstagen 352,80 € brutto beträgt. 37 Aus vorgenannten Gründen war das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. 38 Die Ausführungen der Berufung des beklagten Vereins zu einer Aufrechnung bezüglich von Kosten für einen Übungsleiterlehrgang beschränken sich auf eine fehlende Auseinandersetzung durch das Arbeitsgericht, führen jedoch nicht zur Herstellung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (vgl. BAG, Urteil v. 15. August 2002 - 2 AZR 473/01). Dies gilt unabhängig von den Ausführungen der Klägerin, wonach eine Rückzahlungsvereinbarung im Zusammenhang mit den Kosten für eine Lehrgangsteilnahme nicht getroffen worden sei. 39 2. Der Berufung kann nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, durch die Rückgabe von Schlüsseln durch den Ehemann der Klägerin läge eine konkludente außerordentliche Kündigung vor, die auch keine Berufung der Klägerin auf eine mangelnde Schriftform entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 16 September 2004 - 2 AZR 659/03 - zuließe. Der Beklagte übersieht, dass die Berufung auf einen Formalmangel nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstößt und dies insbesondere nur dann der Fall ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ( BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 -). Für eine solche Annahme bestehen in der Rückgabe von Schlüsseln durch den Ehemann der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die Klägerin für eine ihrerseits ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB bedurft hätte (vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 -). Hierfür bestehen keine Belege. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin vor Ausspruch ihrer am 09. Oktober 2008 zum 31 Dezember 2008 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung seit dem 07. Oktober 2008 erkrankt war. Nach dem Stand der Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer mit einer vom Arzt ausgestellten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG belegen (vgl. DLW-Dörner, Arbeitsrecht, 8. Aufl., Kapitel 3 RZ 2020 m. w. N. auf BAG, Urteil vom 11. August 1976 = EzA § 3 LohnFG Nr. 3; 15. Juli 1992 = EzA § 3 LohnFG Nr. 5 und vom 15. Juli 1992 = EzA § 3 LohnFG Nr. 17). Dass die Klägerin während ihrer Krankheitsphase eine außerordentliche Kündigung aussprechen wollte, ist damit nicht ansatzweise anzunehmen. Von daher erweist sich das Urteil bezüglich des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2008 ebenso zutreffend wie die Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III. III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. IV. 41 Für die Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.