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Beschluss

3 TaBV 14/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0901.3TABV14.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2009 - 1 BV 21/08 - wie folgt abgeändert und neu gefasst: Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Am 04.10.2007 fand eine Betriebsratswahl statt. Der Beteiligte zu 1 ist das Gremium, das bei dieser Wahl zum Betriebsrat gewählt worden ist. Dieser Betriebsrat hat (als Beteiligter zu 1) im Juni 2008 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) hat die Betriebsratswahl vom 04.10.2007 erfolgreich angefochten. Das Arbeitsgericht hat die Wahl am 10.06.2008 für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss vom 10.06.2008 - 3 BV 50/07 - am 11.02.2009 zurückgewiesen. Die LAG-Entscheidung vom 11.02.2009 - 8 TaBV 27/08 - im Wahlanfechtungsverfahren ist rechtskräftig. 2 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschusses des Arbeitsgerichts vom 05.02.2009 - 1 BV 21/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 100 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Firma A. und die Firma C. - also die Beteiligten zu 2 und 3 - einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen. 3 Gegen den ihnen am 30.03.2009 zugestellten Beschluss vom 05.02.2009 - 1 BV 21/08 - haben die Beteiligten zu 2 und 3 am 21.04.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 08.06.2009 - innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist (siehe dazu den Beschluss vom 22.05.2009 - 3 TaBV 14/09 -, Bl. 150 d.A.) - mit dem Schriftsatz vom 05.06.2009 (Bl. 152 ff. d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.06.2009 verwiesen. Dort stellen die Beteiligten zu 2 und 3 unter Bezugnahme auf den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2009 (- 8 TaBV 27/08-) u.a. darauf ab, dass - da ein neuer Betriebsrat nicht gewählt sei - eine Aktivlegitimation im vorliegenden Beschlussverfahren nicht mehr bestehe. Ergänzend führen die Beteiligten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 17.08.2009 (Bl. 199 d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird, aus, dass nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 2 und 3 entfallen sei. 4 Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, 5 unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2009 - 1 BV 21/08 - den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. 6 Der Beteiligte zu 1 beantragt, 7 die Beschwerde zurückzuweisen. 8 Der Beteiligte zu 1 beantwortet die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Schriftsatz vom 28.07.2009 (Bl. 195 f. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Dort wird insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Beteiligten zu 2 und 3 durch den Beschluss des Arbeitsgerichts (vom 05.02.2009) nicht beschwert seien. Die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 9 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Die Akte - 8 TaBV 27/08 - = 3 BV 50/07 - war beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden. II. 10 1. Die Beschwerde ist als sogenannte Beschlussbeschwerde gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten zu 2 und 3 durch den Beschluss vom 05.02.2009 beschwert. Die Beschwer eines anderen Beteiligten (als des Antragstellers) besteht dann, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in der Rechtsstellung, die seine Beteiligungsbefugnis begründet, in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird. Nach der in BAG vom 19.11.1974 - 1 ABR 50/73 - vertretenen Ansicht, kann auch eine "formelle" Beschwer genügen (a.A. GMPM-G/Matthes 6. Auflage, ArbGG § 89 Rz 8; vgl. auch Schwab/Weth 2. Auflage ArbGG § 87 Rz 11). Vorliegend sind die Beteiligten zu 2 und 3 durch die von ihnen mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts jedenfalls auch materiell beschwert. Dass eine derartige Beschwer gegeben ist, ergibt sich materiell nach dem Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts, die besagt, dass die Beteiligten zu 2 und 3 einen gemeinsamen Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG führen. Diese Entscheidung ist für die Beteiligten zu 2 und 3 von Nachteil, da sie dadurch in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung beeinträchtigt werden. Die Beschwerde zielt auf die Beseitigung dieser Beschwer ab. Allein der Umstand, dass derzeit kein Betriebsrat (mehr) existiert, lässt die Beschwer nicht entfallen. Dieser Umstand stellt (auch) nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 2 und 3 in Frage. Die hiernach zulässige Beschwerde hat Erfolg, da sie begründet ist. 11 2. Die Begründetheit der Beschwerde folgt bereits daraus, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 unzulässig geworden ist. 12 Unzulässig ist der Antrag deswegen, weil jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht die Antragsbefugnis gefehlt hat. Die Antragsbefugnis ist Verfahrensvoraussetzung. Sie muss in jedem Stadium des Beschlussverfahrens gegeben sein und geprüft werden. Fällt die Antragsbefugnis im Laufe des Verfahrens weg, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Schwab/Weth a.a.O. ArbGG § 81 Rz 64). Das Gesetz räumt das Antragsrecht gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG ausschließlich Arbeitgebern, Betriebsräten, Wahlvorständen und Gewerkschaften ein. Von einem Arbeitgeber oder einem Wahlvorstand oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft wird hier das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht betrieben. Soweit das Verfahren durch einen Betriebsrat im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 18 Abs. 2 BetrVG eingeleitet worden ist, ist dessen Antragsbefugnis im Laufe des Beschlussverfahrens nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung (vom 05.02.2009) vor der letzten mündlichen Anhörung (vor dem Beschwerdegericht) entfallen. Dieser Wegfall der Antragsbefugnis ergibt sich daraus, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren - 8 TaBV 27/08 - = - 3 BV 50/07 - der aus der seinerzeitigen Wahl vom 04.10.2007 hervorgegangene Betriebsrat nicht mehr existent ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 11.02.2009 - 8 TaBV 27/08 - nicht zugelassen. Mit Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtskraft des noch im Mai 2009 zugestellten Beschlusses vom 11.02.2009 - 8 TaBV 27/08 - eingetreten. Eine der Rechtsfolgen des rechtskräftigen Beschlusses vom 11.02.2009 - 8 TaBV 27/08 - besteht darin, dass der am 04.10.2007 gewählte Betriebsrat nicht mehr besteht und folglich keine betriebsratsbezogene Antragsbefugnis gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG mehr gegeben ist. Damit ist der verfahrensgegenständliche Antrag unzulässig und als solcher zurückzuweisen. 13 Ob der Antrag (auch) aus materiell-rechtlichen Gründen hätte zurückgewiesen werden müssen - wie die Beteiligten zu 2 und 3 meinen -, muss dahingestellt bleiben. 14 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. 15 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe der §§ 92a und 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Hierauf wird hingewiesen.