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Urteil

3 Sa 243/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2009:0825.3SA243.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.03.2009 - 1 Ca 2170/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.418,76 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung (- s. Kündigungsschreiben vom 21.10.2008, Bl. 11a ff. d.A. -), die ihr die Beklagte zum Kündigungstermin 31.03.2009 erklärt hat. Außerdem begehrt die Klägerin die Weiterbeschäftigung. 2 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.03.2009 - 1 Ca 2170/08 - dort S. 2 ff. (= Bl. 92 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors - 1 Ca 2170/08 - hat das Arbeitsgericht 3 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 21.10.2008 nicht aufgelöst ist, 4 und 5 - die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsfachangestellte weiterzubeschäftigen. 6 Gegen das ihr am 07.04.2009 zustellte Urteil vom 12.03.2009 - 1 Ca 2170/08 - hat die Beklagte am 20.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 08.06.2009 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 08.06.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 08.06.2009 (Bl. 121 ff. d.A.) verwiesen. 7 In der Berufungsbegründung führt die Beklagte u.a. aus: 8 Insgesamt seien am 20.02.2008 ca. 300 Ordner vernichtet worden, die zur weiteren Aufbewahrung (im Archiv von 4-14) vorgesehen gewesen seien. Die Beklagte behauptet, dass durch die Vernichtung dieser Akten der Beklagten voraussichtlich im Bereich der Bauwerke ein Schaden in Höhe von 230.000,-- EUR entstanden sei. Im Bereich der Erschließungsbeiträge sei ein Schaden in Höhe von etwa 172.000,-- EUR entstanden. Wäre die Klägerin den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachgekommen und hätte die zu vernichtenden Ordner beispielsweise farblich gekennzeichnet, so wäre es zu einer Vernichtung der zum Verbleib vorgesehenen Ordner nicht gekommen. 9 Mit dem Schriftsatz vom 06.07.2009 (Bl. 141 d.A.) legt die Beklagte die Anlage 1 vor (= Bl. 143 ff. d.A.), - dabei handelt es sich um die Liste der Akten, die dem Abteilungsleiter N. und dem Abteilungsleiter Sch. vorgelegt wurde. 10 Bei der Anlage 2 (= Bl. 167 ff. d.A.) handelt es sich um die Liste, die der Klägerin und dem Stadtarchiv vorgelegt worden ist. 11 Weiter hat die Beklagte die Listen gemäß den Anlagen 4 (Bl. 186 ff. d.A.) und 5 (Bl. 192 ff. d.A.) sowie die Email vom 10.12.2007 (Anlage 3 = Bl. 185 d.A.) zur Gerichtsakte gereicht. 12 Die Beklagte stützt die Berufung darauf, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass eine einschlägige Abmahnung vorliege. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin mit dem (ersten) Schreiben vom 27.01.2006 wegen der eigenmächtigen Unterbrechung eines Mitarbeitergesprächs abgemahnt worden ist (= Bl. 130 f. d.A. = Anlage 2 zum Schriftsatz vom 08.06.2009). Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin in dem mit der Abmahnung vom 27.01.2006 vorliegenden Fall und auch bei der Organisation der Aktenvernichtung (am 20.02.2008) jeweils die Anweisungen ihrer Vorgesetzten nicht befolgt habe, so dass gleichartige Pflichtverletzungen vorliegen würden. In dem Personalgespräch (vom 16.11.2005) habe sich die Klägerin geweigert, den Weisungen ihrer Vorgesetzten Schw. Folge zu leisten, und bei der Organisation der Aktenentsorgung habe die Klägerin den Anweisungen der Vorgesetzten Ch. H. und W. N. nicht Folge geleistet. 13 Weiter habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Korrektur und der Rückgabe der Zeiterfassungskarte für Februar 2008 den Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht Folge geleistet habe. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin trotz der ihr erteilten Anweisung seitens ihrer Vorgesetzten, einen Abzug von jeweils 20 Zeiteinheiten für die Tage, an denen sie die Mittagspause nicht gestochen hatte, vorzunehmen und die Zeiterfassungskarte sodann unverzüglich wieder vorzulegen, dies bis zum heutigen Tage nicht gemacht habe. Insofern liege auch hier ein mit dem am 27.01.2006 abgemahnten Verhalten vergleichbarer Pflichtenverstoß seitens der Klägerin vor. 14 Ergänzend äußert sich die Beklagte im Schriftsatz vom 06.07.2009 (Bl. 141 f. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. 15 Die Beklagte beantragt, 16 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - 1 Ca 2170/08 - vom 12.03.2009 die Klage abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 19 Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 14.07.2009 (Bl. 234 f. d.A.), worauf verwiesen wird. Dort heißt es u.a.: 20 Die Klägerin habe sich peinlichst genau an die Anweisungen ihrer Vorgesetzten gehalten und die Akten auch dementsprechend entsorgt. Sollten hier tatsächlich nicht zu entsorgende Akten fehlen, so werde dies bestritten. Die Klägerin stellt klar, dass eventuell fehlende Akten nicht durch Anweisung oder unter Mitwirkung der Klägerin verschwunden seien. Möglicherweise seien die Akten - ihre nicht gewollte Vernichtung einmal unterstellt - zu einem späteren Zeitpunkt abhanden gekommen oder "in Verstoß geraten". 21 Auch auf die angebliche Pflichtverletzung der Klägerin bei der Zeiterfassung - so führt die Klägerin weiter aus - könne eine Kündigung nicht gestützt werden. 22 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. 23 Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. II. 24 Das Arbeitsgericht hat der Klage zu recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Die Kündigung vom 21.10.2008 ist rechtsunwirksam im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSchG, da sie weder durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten der Klägerin liegen, noch durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Gesetzes bedingt ist. 25 1. Das Arbeitsgericht ist bei der rechtlichen Überprüfung der - nach Ansicht der Beklagten - verhaltensbedingten Kündigung von den insoweit in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten, zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen, - das Arbeitsgericht hat diese Rechtsgrundsätze auch zutreffend angewendet. Die Berufungskammer folgt nach entsprechender eigener rechtlicher Überprüfung nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und macht sich diese unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Die Berufungsangriffe rechtfertigen es nicht, die entscheidungserheblichen Lebenssachverhalte abweichend vom Urteil des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten. 26 2. Die Berufungsangriffe der Beklagten sind wie folgt zu beantworten: 27 a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Pflichtverletzungen, die die Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit der Organisation der Aktenentsorgung (am 20.02.2008) vorwirft, mangels einschlägiger Abmahnung bereits nicht geeignet sind, die Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSchG zu rechtfertigen. Unter den hier gegebenen Umständen wirkt sich das Fehlen einer einschlägigen Abmahnung jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zum Nachteil der Beklagten aus. 28 aa) Zuzustimmen ist dem Arbeitsgericht darin, dass die der Klägerin im Zusammenhang mit der Aktenvernichtung gemachten Vorwürfe nicht als derart schwerwiegend erscheinen, dass es ausnahmsweise keiner einschlägigen Abmahnung bedurft hätte. Zwar kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen (auch) bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung eine Kündigung zulässig sein, - etwa bei einem (einen besonders schweren Schaden herbeiführenden) Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, oder bei einem fortgesetzten grob-fahrlässigen Verhalten. Ein derartiger oder ein damit vergleichbarer Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine gehobene Angestellte, die eine besondere Verantwortung übernommen hatte. Auch ist der Tatbestand eines fortgesetzten grob-fahrlässigen Verhaltens (der Klägerin) nicht gegeben. 29 Das Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten rechtfertigt nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, - geschweige denn den einer vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung. 30 bb) Jedenfalls mit Rücksicht auf die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (- bei einer anrechenbaren Betriebszugehörigkeit ab dem 24.10.1996 -) und die schweren Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes und weil ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers hier in Rede steht, bedurfte es deswegen vor Kündigungsausspruch einer einschlägigen Abmahnung. Eine einschlägige Abmahnung setzt zwar nicht identische Pflichtverletzungen voraus. Erforderlich - weil nur dann für eine negative Prognose ausreichend - ist (aber), dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der erforderliche (innere) Zusammenhang ist unter den hier angegebenen Umständen nicht schon alleine deswegen zu bejahen, weil es jeweils um Anweisungen von Vorgesetzten ging. Maßgebend ist vielmehr, dass aus den beiden Abmahnungen vom 27.01.2006 (insbesondere auch nicht aus der Abmahnung wegen eigenmächtiger Unterbrechung eines Mitarbeitergesprächs am 16.11.2005) für die Klägerin nicht deutlich geworden ist, dass die Beklagte einen Verstoß gegen die Anordnung, eine vorgesehene Aktenentsorgung ordnungsgemäß durchzuführen, als vergleichbare, kündigungsrechtlich relevante Pflichtverletzung ansehen würde. Die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten (eigenmächtige Unterbrechung eines Mitarbeitergespräches zum einen; nicht-ordnungsgemäße Durchführung einer Aktenentsorgung zum andern) stammen gerade nicht aus demselben Bereich. 31 Unabhängig davon führt insbesondere die Berücksichtigung der eben genannten Umstände "lange Dauer der Betriebszugehörigkeit" und "Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes" dazu, dass im Ergebnis der Interessenabwägung das Fortsetzungsinteresse der schwerbehinderten Klägerin das Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegt. 32 b) Dem weiteren Berufungsangriff der Beklagten ist entgegen zu halten, dass das Arbeitsgericht es nicht übersehen hat, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Korrektur und der Rückgabe der Zeiterfassungskarte für Februar 2008 den Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht Folge geleistet hat. Die Anweisung der Vorgesetzten bestand darin, einen Abzug von jeweils 20 Zeiteinheiten für die Tage, an denen die Klägerin die Mittagspause nicht "gestochen" hatte, vorzunehmen und die Zeiterfassungskarte sodann unverzüglich wieder vorzulegen. Diese Anweisung der Vorgesetzten ist im Hinblick auf § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (= Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2009 = Bl. 29 ff. d.A.) nicht recht nachvollziehbar. Auf diese Bestimmung (§ 4 Abs. 1 DV Flexibilisierung der Arbeitszeit) wurde bereits im Anwaltsschreiben der Klägerin vom 15.04.2008 (dort S. 2 = Bl. 42 d.A.) und - unter Bezugnahme darauf - auch im Urteil vom 12.03.2009 - 1 Ca 2170/08 - (dort S. 13 = Bl. 103 d.A.) hingewiesen. Demgemäß ergibt sich das, was die Vorgesetzte der Klägerin aufgegeben hatte (= Abzug von jeweils 20 Einheiten [zu 6 Minuten] = 120 Minuten) ohne weiteres aus der Anwendung der einschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 1 der Dienstvereinbarung. Die Vorschrift besagt, dass dann, wenn das Aus- und Einstechen zu Beginn und Ende der Mittagspause unterbleibt, 120 Minuten als Pause angerechnet werden. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 DV über die Zeitkontenführung ist diese (automatische) Anrechnung unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch selbst einen entsprechenden Abzug in der Zeiterfassungskarte (Stechkarte) vornimmt oder nicht. Mit Rücksicht darauf, dass die entsprechende Anrechnungsproblematik (bei einem Unterbleiben des Aus- und Einstechens zu Beginn und Ende der Mittagspause) bereits in der Dienstvereinbarung selbst geregelt ist, wiegt eine (eventuell gleichwohl noch) gegebene Pflichtverletzung der Klägerin in diesem Bereich derart gering, dass sie weder in Verbindung mit dem am 27.01.2006 abgemahnten Verhalten, noch mit den übrigen Umständen, auf die die Beklagte die Kündigung stützt, die Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSchG rechtfertigen kann. Jedenfalls überwiegt auch insoweit im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse der Klägerin, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, das Beendigungsinteresse der Beklagten. III. 33 Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. 34 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. 35 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. 36 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. 37 Darauf wird die Beklagte hingewiesen.