Urteil
11 Sa 147/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abfindungsvereinbarung eines vertretungsbefugten Geschäftsführers ist wirksam, wenn der Dritte berechtigterweise auf die Vertretungsmacht des Geschäftsführers vertrauen durfte.
• Kollusion zwischen Vertreter und Vertragsgegner setzt bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen voraus; bloße Vorteile für den Vertragspartner genügen nicht.
• Ein während der Elternzeit vereinbarter Kündigungsschutz macht den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung nicht unplausibel; ein vorzeitiger Fälligkeitszeitpunkt begründet nicht ohne Weiteres Sittenwidrigkeit oder Anfechtungsgründe.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung trotz umstrittener Geschäftsführerabberufung • Eine Abfindungsvereinbarung eines vertretungsbefugten Geschäftsführers ist wirksam, wenn der Dritte berechtigterweise auf die Vertretungsmacht des Geschäftsführers vertrauen durfte. • Kollusion zwischen Vertreter und Vertragsgegner setzt bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen voraus; bloße Vorteile für den Vertragspartner genügen nicht. • Ein während der Elternzeit vereinbarter Kündigungsschutz macht den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung nicht unplausibel; ein vorzeitiger Fälligkeitszeitpunkt begründet nicht ohne Weiteres Sittenwidrigkeit oder Anfechtungsgründe. Der Kläger war langjährig in der R.-Gruppe beschäftigt und erhielt ein hohes Bruttomonatsgehalt. Nach einer streitigen Gesellschafterversammlung am 26.02.2008 kam es zu Auseinandersetzungen um die Geschäftsführung; der bisherige Geschäftsführer H. R. wurde abberufen, dessen Eintragung jedoch zunächst vom Amtsgericht zurückgewiesen. Der Kläger beantragte Elternzeit ab 22.04.2008, die bewilligt wurde. Am 17.03.2008 schlossen der Kläger und H. R. im Namen der Beklagten eine Abfindungsvereinbarung über vier Bruttomonatsgehälter, Fälligkeit 22.04.2008; zugleich verzichtete die Beklagte auf ein Wettbewerbsverbot. Die Beklagte kündigte später fristlos sowie ordentlich; der Kläger nahm eine neue Tätigkeit als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft auf. Das Arbeitsgericht wies größtenteils ab; der Kläger berief sich auf Zahlung der Abfindung und rügte die Nichtigkeit wegen Kollusion. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und statthaft (§§ 64,66 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Anspruch aus Vereinbarung: Der Kläger hat Anspruch auf die Abfindung in Höhe von 22.156,00 € brutto; Verzugszinsen nach §§ 286,288 BGB. Rechtliche Vertretungsmacht: Für Dritte war am 17.03.2008 nicht erkennbar, dass H. R. nicht mehr Geschäftsführer war; eine nicht eingetragene Abberufung konnte dem Kläger nach § 15 HGB nicht entgegengehalten werden. • Wirksamkeit trotz möglicher Innenrechtsverstöße: Selbst wenn der Vertreter seine Pflichten verletzt hätte, ist die Vertretung nach § 37 Abs.2 GmbHG gegenüber Dritten wirksam; das Vertretenenrisiko trägt grundsätzlich die Gesellschaft. • Kollusion verneint: Kollusion erfordert bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen. Das Gericht konnte nicht mit der gebotenen Überzeugung feststellen, dass Kläger und H. R. bewusst zum Nachteil der Beklagten handelten; begünstigende Vertragsbestandteile (z. B. Verzicht auf Wettbewerbsverbot, vorzeitige Fälligkeit) reichen nicht aus. • Form und Inhalt der Abfindung: Die Höhe von vier Monatsgehältern ist bei langjähriger Betriebs- und Konzernzugehörigkeit nicht unangemessen; Fälligkeit vor Beendigung und Verzicht auf Wettbewerbsverbot sind nicht sittenwidrig. • Kündigungsschutz und Motivlage: Wegen beantragter Elternzeit bestand ein Kündigungsverbot (§ 18 BEEG), sodass das Interesse an einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachvollziehbar war. • Widerspruchsfreiheit: Der Kläger durfte gleichzeitig Kündigungen anfechten und die Abfindungsvereinbarung geltend machen; dies stellt keinen unzulässigen Widerspruch dar. • Anfechtung und Widerruf: Es lagen keine ausreichenden Anhaltspunkte für Anfechtung, Sittenwidrigkeit (§§ 134,138 BGB) oder sonstigen Widerruf der Vereinbarung vor. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.156,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen. Die Abfindungsvereinbarung vom 17.03.2008 ist wirksam, weil der Kläger berechtigterweise auf die Vertretungsmacht des Geschäftsführers vertrauen durfte und kein kollusives Zusammenwirken bewiesen ist. Ein Vereinbarungsteilen wie vorzeitige Fälligkeit und Verzicht auf Wettbewerbsverbot reichen nicht aus, um Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder sittenwidriger Rechtsausübung festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.