Urteil
7 Sa 171/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung von Mehrarbeit durch den Arbeitgeber bewirkt für sich genommen keine einvernehmliche Vertragsänderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
• Konkludente Annahme eines Vertragsangebots durch fortgesetzte Mehrarbeit setzt darleg- und beweisbare Umstände voraus, die einen Parteiwillen zur Vertragsänderung erkennen lassen.
• § 14 TzBfG ist nicht entsprechend anwendbar auf einseitige Anordnungen von Mehrarbeit; hieraus folgt keine unbefristete Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit.
• Eine analoge Anwendung des § 625 BGB scheidet aus, wenn kein Schwebezustand nach Ablauf einer Befristung vorliegt, weil die Mehrarbeit stets aufgrund schriftlicher Anordnungen erfolgte.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Mehrarbeit begründet keine konkludente Vertragsänderung der Wochenarbeitszeit • Die Anordnung von Mehrarbeit durch den Arbeitgeber bewirkt für sich genommen keine einvernehmliche Vertragsänderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. • Konkludente Annahme eines Vertragsangebots durch fortgesetzte Mehrarbeit setzt darleg- und beweisbare Umstände voraus, die einen Parteiwillen zur Vertragsänderung erkennen lassen. • § 14 TzBfG ist nicht entsprechend anwendbar auf einseitige Anordnungen von Mehrarbeit; hieraus folgt keine unbefristete Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit. • Eine analoge Anwendung des § 625 BGB scheidet aus, wenn kein Schwebezustand nach Ablauf einer Befristung vorliegt, weil die Mehrarbeit stets aufgrund schriftlicher Anordnungen erfolgte. Die Klägerin begehrte, ab 13.10.2008 bis 01.02.2010 weiterhin mit 34,25 Stunden wöchentlich beschäftigt zu werden. Vertragsgemäß war sie ursprünglich für 19 Stunden 15 Minuten wöchentlich eingestellt. Die Beklagte hatte der Klägerin seit 2004 wiederholt schriftlich Mehrarbeit bis zu 34,25 Wochenstunden angeordnet; diese Mehrarbeit leistete die Klägerin. Die Klägerin behauptete, durch das lang andauernde Verhalten sei konkludent einvernehmlich die regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden; zudem berief sie sich sinngemäß auf § 14 TzBfG und § 625 BGB. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Mehrarbeit sei Ausfluss ihres Direktionsrechts und habe keine Vertragsänderung bewirkt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Zu prüfen war, ob die wiederholte Anordnung und Leistung von Mehrarbeit eine einvernehmliche Abänderung der vertraglichen Wochenarbeitszeit begründet hat. Entscheidend ist der wirkliche Parteiwille; reines Tatsachenverhalten (Aufstockung der Arbeitszeit durch Arbeitgeberanordnung) begründet nicht automatisch eine Vertragsänderung. • Die Kammer stellte fest, dass die Mehrarbeit durch ausdrückliche schriftliche Anordnungen erfolgte und die Klägerin diese selbst als Mehrarbeit verstand; sie bat zudem um Fortführung der Mehrarbeit. Die Arbeitgeberin hat die beantragte weitere Mehrarbeit ausdrücklich abgelehnt. Vor diesem Hintergrund fehlen hinreichende Anhaltspunkte für einen konkludenten Abänderungswillen der Beklagten. • Eine entsprechende Anwendung von § 14 TzBfG kommt nicht in Betracht: Die Vorschrift dient dem Schutz vor sachgrundloser Befristung und regelt nicht die einseitige Anordnung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber; ohne ausdrückliche Vertragsvereinbarung kann aus einer Mehrarbeitsanordnung keine unbefristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit gefolgert werden. • § 625 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, da kein Schwebezustand nach Ablauf einer Befristung vorlag; die Mehrarbeit erfolgte stets aufgrund klarer schriftlicher Anordnungen, sodass keine Fortsetzung ohne Wissenslage und damit kein gesetzlicher Verlängerungstatbestand gegeben ist. • Mangels Erfolgsaussichten war die Berufung zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beschäftigung mit 34,25 Wochenstunden, weil die fortgesetzte Leistung von Mehrarbeit aufgrund ausdrücklicher Anordnungen und mangels erkennbaren Parteiwillens zur Vertragsänderung keine konkludente Vereinbarung über eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet. Eine entsprechende Anwendung von § 14 TzBfG oder von § 625 BGB scheidet aus. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.