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Urteil

6 Sa 146/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Schuldners zur Abwendung ernsthaft drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 131 InsO inkongruent und anfechtbar. • Für die Inkongruenz genügt eine ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen; eine formelle Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht erforderlich. • Auch mittelbare Zahlungen über Dritte können inkongruent sein; es reicht, dass die Zahlung auf Veranlassung oder zur Bereicherung des Gläubigers erfolgte. • Bei Anfechtung nach § 143 InsO ist der Anfechtungsgegner nach § 819 Abs.1 BGB verschärft haftbar; der Entreicherungseinwand scheitert, wenn der Empfänger als bösgläubig anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Inkongruente Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckung sind insolvenzrechtlich anfechtbar • Zahlungen des Schuldners zur Abwendung ernsthaft drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 131 InsO inkongruent und anfechtbar. • Für die Inkongruenz genügt eine ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen; eine formelle Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht erforderlich. • Auch mittelbare Zahlungen über Dritte können inkongruent sein; es reicht, dass die Zahlung auf Veranlassung oder zur Bereicherung des Gläubigers erfolgte. • Bei Anfechtung nach § 143 InsO ist der Anfechtungsgegner nach § 819 Abs.1 BGB verschärft haftbar; der Entreicherungseinwand scheitert, wenn der Empfänger als bösgläubig anzusehen ist. Der Insolvenzverwalter der Z.-Druckerei GmbH verlangt Rückzahlung von insgesamt 4.103,22 € nebst Zinsen von einem früheren Arbeitnehmer, dem Raten einer im Kündigungsschutzverfahren vereinbarten Abfindung gezahlt wurden. Die Abfindungsraten sollten im Februar bis Mai 2008 gezahlt werden; der Arbeitnehmer erhielt im März und April 2008 Zahlungen, zuletzt von einem Konto der T-M-V GmbH. Vor und während dieser Zeit bestanden umfangreiche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin und erhebliche Verbindlichkeiten; am 29.04.2008 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Der Arbeitnehmer hatte zeitweise vorläufige Zahlungsverbote erwirkt; er rief Entreicherung und fehlende Inkongruenz der Zahlungen durch staatliche Vollstreckungspflichten bzw. Drittzahlung in Erinnerung. Das Arbeitsgericht verurteilte zur Rückzahlung, das Landesarbeitsgericht bestätigte dies und ließ Revision zu. • Die Berufung war form- und fristgerecht zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. • Die Zahlungen sind nach § 131 InsO inkongruent, weil sie zur Abwendung ernsthaft drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten; für die Inkongruenz genügt eine ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (objektive Sicht des Schuldners). • Das vorläufige Zahlungsverbot mit Hinweis auf bevorstehende Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übte hinreichenden Druck aus; es war nicht entscheidend, ob die Vollstreckung staatlich oder "privat" initiiert war. • Zahlungen über Dritte (T-M-V GmbH) können mittelbar inkongruent sein; es reicht, dass die Zahlung der Vermeidung der Vollstreckung diente und der Geschäftsführer der Schuldnerin zugleich Geschäftsführer der T-M-V GmbH war. • Zur Frage der Zahlungsunfähigkeit: Die kurze Zeit bis zum Insolvenzantrag, die hohe Summe fälliger Verbindlichkeiten und die Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen sprechen für objektive Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 131 Abs.1 Nr.2 InsO. • Der Entreicherungseinwand des Beklagten scheitert: § 143 Abs.1 Satz 2 InsO verweist auf § 819 Abs.1 BGB, sodass der Anfechtungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet und ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit ohne Rechtsgrund erworbene Leistungen zurückgewähren muss. • Die Berufungseinrede der Haftungsprivilegierung nach § 619a BGB greift nicht, da diese Regelung die Arbeitnehmerhaftung betrifft und keinen Bezug zu § 143 InsO aufweist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Der Beklagte ist verpflichtet, 4.103,22 € nebst Zinsen an den Insolvenzverwalter zu zahlen, weil die geleisteten Abfindungsraten im letzten relevanten Zeitraum inkongruente Zahlungen zur Abwendung ernsthaft drohender Zwangsvollstreckung waren und die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig war. Zahlungen über ein Drittkonto stehen einer Anfechtung nicht entgegen, wenn sie der Vermeidung der Vollstreckung dienten und mittelbar von der Schuldnerin veranlasst wurden. Der Entreicherungseinwand des Beklagten ist unbeachtlich, da der Anfechtungsgegner der verschärften Haftung nach § 819 Abs.1 BGB unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.