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Urteil

9 Sa 170/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber, der nach allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und darf vergleichbare Arbeitnehmer nicht sachfremd schlechterstellen. • Sonderzahlungen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung dürfen nur dann differenziert werden, wenn die Differenzierung durch den jeweiligen Leistungszweck sachlich gerechtfertigt ist. • Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Gleichbehandlung bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, wenn die Leistung dem Zweck nach auch auf seine Situation abzielt; sonst entfällt der Anspruch. • Eine Benachteiligung wegen Ausübung von Rechten nach § 612a BGB liegt nur vor, wenn die Rechtsausübung das wesentliche Motiv der Maßnahme war. • Zinsansprüche ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung in Verbindung mit §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, wenn die Zahlung zu Unrecht unterblieben ist.
Entscheidungsgründe
Gleichbehandlung bei freiwilligen Betriebszuwendungen und Abgrenzung nach Zweck der Leistung • Ein Arbeitgeber, der nach allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und darf vergleichbare Arbeitnehmer nicht sachfremd schlechterstellen. • Sonderzahlungen mit unterschiedlicher Zweckbestimmung dürfen nur dann differenziert werden, wenn die Differenzierung durch den jeweiligen Leistungszweck sachlich gerechtfertigt ist. • Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Gleichbehandlung bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, wenn die Leistung dem Zweck nach auch auf seine Situation abzielt; sonst entfällt der Anspruch. • Eine Benachteiligung wegen Ausübung von Rechten nach § 612a BGB liegt nur vor, wenn die Rechtsausübung das wesentliche Motiv der Maßnahme war. • Zinsansprüche ergeben sich aus der Betriebsvereinbarung in Verbindung mit §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, wenn die Zahlung zu Unrecht unterblieben ist. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten; sein Arbeitsvertrag bezog sich ursprünglich auf die AVR, später bot die Beklagte geänderte AVB-Verträge an, die der Kläger nicht annahm. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Zahlung von Sonderzuwendungen 2007, die AVB-Beschäftigte begünstigte und zwei Leistungen unterschied: eine einmalige Sonderzuwendung (§2 Ziff.1 BV) und eine freiwillige Sonderzahlung in die betriebliche Altersversorgung (§2 Ziff.2 BV). Der Kläger erhielt 2007 Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung, machte aber die Differenz zur nach der BV möglichen Sonderzahlung sowie die Altersversorgungsleistung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung beider Beträge; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Differenzbeiträge und die Altersvorsorgezahlung dem Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. §612a BGB unterliegen und ob sachliche Differenzierungsgründe bestehen. • Arbeitgeberische Freiwilligkeit schließt Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht aus; bei allgemeinen Regeln dürfen Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage nicht sachfremd benachteiligt werden. • Die BV unterscheidet zwei Leistungen mit verschiedenen Zwecken: §2 Ziff.1 BV dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile wegen fehlender tariflicher Ansprüche auf Einmalzahlungen; §2 Ziff.2 BV honoriert den Beitrag zur wirtschaftlichen Leistung des jeweiligen Bereichs (Budgetüberschuss). • Die Differenzierung zugunsten der AVB-Beschäftigten ist für die Sonderzuwendung (§2 Ziff.1 BV) sachlich gerechtfertigt, weil sie gerade einen Ausgleich für den Wegfall tariflicher Ansprüche bezweckt; der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf die volle rechnerische Differenz und §612a BGB greift nicht, weil die Ablehnung der Vertragsänderung nicht das wesentliche Motiv der Leistungsregelung war. • Für die Sonderzahlung in die betriebliche Altersversorgung (§2 Ziff.2 BV) besteht hingegen kein sachlicher Differenzierungsgrund: der Zweck, den Beitrag zum Bereichserfolg zu honorieren, gilt gleichermaßen für alle Arbeitnehmer; der Kläger hat daher Anspruch auf 300 EUR nebst Zinsen. • Der Zinsanspruch folgt aus §3 der BV i.V.m. §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. Revision wurde nicht zugelassen; Kosten wurden prozessanteilig verteilt. Die Berufung der Beklagten hatte teilweisen Erfolg: Das Landesarbeitsgericht reduziert den Anspruch des Klägers insoweit, dass die Beklagte nur zur Zahlung von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 verpflichtet wird; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Betriebsvereinbarung zwei unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Zwecken vorsieht; die Ausgleichsleistung nach §2 Ziff.1 BV durfte zugunsten der AVB-Beschäftigten erfolgen, weil sie den Wegfall tariflicher Ansprüche kompensieren sollte, wohingegen die Zahlung in die betriebliche Altersversorgung (§2 Ziff.2 BV) den Beitrag zum Bereichserfolg belohnt und daher allen vergleichbaren Arbeitnehmern zusteht. Ein Verstoß gegen §612a BGB wurde verneint, weil die Ablehnung der Vertragsänderung nicht das wesentliche Motiv für die Leistungsregelung war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits anteilig; die Revision wurde nicht zugelassen.