OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 55/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine gegenüber Geschäftsunfähigen ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam, wenn sie nicht mit dem Willen erklärt wurde, den Zugang beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen (§ 131 BGB). • Ein im Nachhinein eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten kann überzeugend darlegen, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Geschäftsunfähigkeit vorlag, wenn es Aktenbefunde und eigene Explorationen kombiniert. • Die bloß zufällige Kenntnis des gesetzlichen Betreuers von der Kündigung begründet keinen wirksamen Zugang der Erklärung beim gesetzlichen Vertreter. • Bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung kann ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen.
Entscheidungsgründe
Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem ohne Wirksamkeit; kein Zugang beim Betreuer • Eine gegenüber Geschäftsunfähigen ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam, wenn sie nicht mit dem Willen erklärt wurde, den Zugang beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen (§ 131 BGB). • Ein im Nachhinein eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten kann überzeugend darlegen, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs Geschäftsunfähigkeit vorlag, wenn es Aktenbefunde und eigene Explorationen kombiniert. • Die bloß zufällige Kenntnis des gesetzlichen Betreuers von der Kündigung begründet keinen wirksamen Zugang der Erklärung beim gesetzlichen Vertreter. • Bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung kann ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen. Der 1956 geborene Kläger war seit 01.05.1988 bei der Beklagten als Chemiker beschäftigt. Am 15.05.2006 erhielt der Kläger eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2007; er nahm zunächst eine Klage zurück. Am 17.09.2007 bestellte das Amtsgericht Speyer einen gesetzlichen Betreuer für den Kläger. Der Betreuer reichte am 05.10.2007 eine Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht stellte nach eingeholtem psychiatrischem Gutachten fest, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geschäftsunfähig gewesen, die Kündigung sei dem Kläger und nicht wirksam dem gesetzlichen Vertreter zugegangen, und verurteilte die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis längstens 31.03.2009. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Beweiserhebung und die Auslegung des Zugangsbegriffs nach § 131 BGB sowie die sozialrechtliche Rechtfertigung der Kündigung. • Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 64, 66 ArbGG; §§ 518, 519 ZPO). • Das Landesarbeitsgericht bestätigt die rechtliche Beurteilung des Arbeitsgerichts: Die Kündigung ist unter Verstoß gegen § 131 BGB nicht wirksam geworden, weil sie nicht mit dem Willen abgegeben wurde, den Zugang beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen. Die Vorschrift schützt vor Erklärungen, die gegenüber Personen erfolgen, die nicht befähigt sind, rechtsgeschäftlich zu handeln. • Das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten wird als überzeugend angesehen. Es stützt sich auf Behandlungsunterlagen und mehrfach durchgeführte Explorationsgespräche, sodass die nachträgliche Feststellung einer zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Geschäftsunfähigkeit tragfähig ist. • Die Argumentation der Berufung, das Gutachten stütze sich überwiegend auf später entstandene Bewertungen oder es sei zeitlich zu spät erstellt worden, überzeugt nicht; das Gutachten datiert vom 10.07.2008 und verbindet Unterlagen mit eigenen Untersuchungen. • Die bloße Kenntnisnahme des gesetzlichen Betreuers von der Kündigung im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit begründet keinen wirksamen Zugang nach § 131 BGB. Für einen wirksamen Zugang beim Vertreter muss die Erklärung mit dem Willen abgegeben werden, den Vertreter als Adressaten herbeizuführen. • Die Kammer sieht keine Angriffe gegen den zeitlich begrenzten Weiterbeschäftigungsanspruch; dessen Zuerkennung ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Berufung war unbegründet und daher mit den Kosten der Beklagten zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.11.2008 wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die mit Schreiben vom 12.05.2006 ausgesprochene Kündigung wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zugangszeitpunkt nicht rechtswirksam war, da sie nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter mit dem Willen des Zugangs beim Vertreter erklärt wurde (§ 131 BGB). Das eingeholte psychiatrische Gutachten wird als überzeugend angesehen und stützt die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt. Dem Kläger steht daher ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu; eine Revision wurde nicht zugelassen.