Beschluss
7 Ta 107/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld kann gegen eine Partei verhängt werden, wenn deren Geschäftsführer trotz persönlicher Ladung nicht zum Gütetermin erscheint (§§ 51 Abs.1 ArbGG, 141 Abs.3, 380 ZPO).
• § 141 Abs.3 Satz 2 ZPO verhindert die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur, wenn der erschienene Vertreter tatsächlich zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe gebotener Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, befugt und in der Lage ist.
• Ist für die Entscheidung die Echtheit einer Unterschrift oder die Form eines Kündigungsschreibens (Schriftform nach § 22 Abs.2 BBiG) entscheidend, muss die Partei zur Sachaufklärung den erscheinungspflichtigen Geschäftsführer stellen oder dessen Kenntnis beibringen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei Nichterscheinen des erscheinungspflichtigen Geschäftsführers • Ein Ordnungsgeld kann gegen eine Partei verhängt werden, wenn deren Geschäftsführer trotz persönlicher Ladung nicht zum Gütetermin erscheint (§§ 51 Abs.1 ArbGG, 141 Abs.3, 380 ZPO). • § 141 Abs.3 Satz 2 ZPO verhindert die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur, wenn der erschienene Vertreter tatsächlich zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe gebotener Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, befugt und in der Lage ist. • Ist für die Entscheidung die Echtheit einer Unterschrift oder die Form eines Kündigungsschreibens (Schriftform nach § 22 Abs.2 BBiG) entscheidend, muss die Partei zur Sachaufklärung den erscheinungspflichtigen Geschäftsführer stellen oder dessen Kenntnis beibringen. Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagte wegen einer ausgesprochenen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. In der Klage rügte die Klägerin, ihr sei die Kündigung nur als Kopie zugegangen. Die Beklagte behauptete schriftlich, die vorgelegte Kopie enthalte die Originalunterschrift des Geschäftsführers. Zum Gütetermin wurde der Geschäftsführer der Beklagten persönlich geladen; erschienen ist jedoch nur der Prozessbevollmächtigte. Das Gericht wollte die Echtheit der Unterschrift klären, da nach § 22 Abs.2 BBiG Schriftform bei Kündigungen eines Ausbildungsverhältnisses erforderlich ist. Der bevollmächtigte Anwalt konnte nicht feststellen, ob es sich um eine Originalunterschrift oder eine Fotokopie handelte. Daraufhin verhängte das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld gegen die Beklagte, woraufhin diese Beschwerde einlegte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht durfte nach §§ 51 Abs.1 ArbGG, 141 Abs.3, 380 ZPO ein Ordnungsgeld festsetzen. • Bedingung für Entfallen des Ordnungsgeldes: Nach § 141 Abs.3 Satz 2 ZPO entfällt ein Ordnungsgeld nur, wenn der erschienene Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und befugt ist, insbesondere zur Abgabe der notwendigen Erklärungen oder zum Vergleichsabschluss. • Sachverhaltsaufklärung erforderlich: Hier bestand erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben; die Frage, ob die Kündigung schriftformgerecht erteilt wurde (§ 22 Abs.2 BBiG), konnte ohne Angaben des Geschäftsführers nicht geklärt werden. • Unfähigkeit des erschienen Vertreters: Der erschienene Prozessbevollmächtigte konnte nicht erklären, ob die vorgelegte Schriftstücksunterschrift original oder fotokopiert war, sodass er nicht zur Aufklärung geeignet war. • Keine Praxisfortbildung zu Gunsten der Beklagten: Eine bisherige gewohnheitsmäßige Akzeptanz informierter Kanzleivertreter durch das Gericht ändert nichts an der Ermessensprüfung nach § 141 Abs.3 Satz 2 ZPO; entscheidend ist die konkrete Fähigkeit des Vertreters in diesem Einzelfall. • Höhe des Ordnungsgeldes: Die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 500 EUR war nicht unangemessen. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt mangels gesetzlichem Anlass (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs.2 ArbGG). Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen, das Ordnungsgeld von 500 EUR blieb bestehen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass der versäumte persönliche Erscheins- und Auskunftspflichtige (Geschäftsführer) erforderlich war, um die strenge Schriftform des Kündigungsakts nach § 22 Abs.2 BBiG zu klären. Der erschienene Anwalt war hierzu nicht in der Lage, sodass die Voraussetzungen für das Verhängen des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs.3 ZPO vorlagen. Mangels ersichtlicher Unangemessenheit der Geldbuße und ohne hinreichenden Anlass für eine Rechtsbeschwerde trägt die Beklagte die Kosten.